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  • ab 04.06.1997 (aktuelle Fassung)

§ 55 VSA

Bibliographie

Titel
Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Niedersachsen
Amtliche Abkürzung
VSA
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480000003004

(1) In jeder Dienststelle, die VS verwaltet, sind stichprobenartig Kontrollen durchzuführen, ob

  1. 1.
    in der Dienststelle hergestellte VS offensichtlich ungerechtfertigt oder unrichtig eingestuft sind; im Zweifelsfall kann eine schriftliche Begründung der herausgebenden Stelle eingeholt werden,
  2. 2.
    die vorhandenen VS nach der VS-Anweisung und den sie ergänzenden Richtlinien (§ 64) behandelt werden.

Die Kontrollen sind durch die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten oder durch besonders bestellte Beamtinnen oder Beamte (Geheimschutzbeamtinnen oder Geheimschutzbeamte) durchzuführen. Bestimmte Kontrollaufgaben können auch anderen Personen übertragen werden. Art und Umfang der Kontrollen zum Schutz von STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuften VS bestimmen ergänzende Richtlinien (§ 64).

(2) Alle Bediensteten haben die Durchführung von Kontrollen zu unterstützen und hierfür auf Verlangen Zugang zu allen VS zu gewähren.