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  • ab 04.06.1997 (aktuelle Fassung)

§ 56 VSA

Bibliographie

Titel
Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Niedersachsen
Amtliche Abkürzung
VSA
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480000003004

Wird bekannt oder besteht der Verdacht, daß

  1. 1.
    Unbefugte von einer VS Kenntnis erhalten haben,
  2. 2.
    eine VS, ein Schlüssel zu einem VS-Verwahrgelaß, zu Schließfächern eines VS-Schlüsselbehälters oder zum Ein- und Ausschalten einer Alarmanlage verlorengegangen ist,
  3. 3.
    Geheimschutzvorschriften verletzt sind oder
  4. 4.
    sonst ein unter dem Gesichtspunkt des Geheimschutzes beachtlicher Sachverhalt (z.B. defekte Sicherungseinrichtungen oder außergewöhnliches Interesse bestimmter Personen an VS) vorliegt,

so ist die oder der Geheimschutzbeauftragte unverzüglich zu benachrichtigen.