§ 60 NBG - Zuständigkeit, Beginn des Ruhestandes (1)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) 1Beamte werden, soweit verfassungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist, von der Landesregierung in den Ruhestand versetzt. 2Sie kann ihre Befugnis auf andere Stellen übertragen. 3Die Verfügung ist dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form bekannt zu geben; sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden, wenn die Versetzung in den Ruhestand nicht zwingend vorgeschrieben ist.
(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 48 und 51 bis 53, mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist.