§ 50 NBG - Wiederverwendung aus dem einstweiligen Ruhestand (1)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
1Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis zu folgen, wenn er mindestens seinen früheren allgemeinen Rechtsstand (§ 6) wieder erhält und ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn oder dessen Rechtsnachfolgers ein Amt seiner früheren oder einer gleichwertigen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und er noch dienstfähig ist. 2Mit der Berufung endet der einstweilige Ruhestand.