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§ 60 NBG - Zuständigkeit, Beginn des Ruhestandes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) Beamte werden, soweit verfassungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist, von der Landesregierung in den Ruhestand versetzt. Sie kann ihre Befugnis auf andere Stellen übertragen. Die Verfügung ist dem Beamten schriftlich bekanntzugeben; sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden, wenn die Versetzung in den Ruhestand nicht zwingend vorgeschrieben ist.

(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 48 und 51 bis 53, mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist.