§ 60 NBG - Zuständigkeit, Beginn des Ruhestandes
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Beamte werden, soweit verfassungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist, von der Landesregierung in den Ruhestand versetzt. Sie kann ihre Befugnis auf andere Stellen übertragen. Die Verfügung ist dem Beamten schriftlich bekanntzugeben; sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden, wenn die Versetzung in den Ruhestand nicht zwingend vorgeschrieben ist.