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§ 60 NBG - Zuständigkeit, Beginn des Ruhestandes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) Beamte werden, soweit verfassungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist, von der Landesregierung in den Ruhestand versetzt. Sie kann ihre Befugnis auf andere Stellen übertragen. Die Verfügung ist dem Beamten schriftlich bekanntzugeben; sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden, wenn die Versetzung in den Ruhestand nicht zwingend vorgeschrieben ist.

(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von dem Erreichen der Altersgrenze, dem Ablauf der Amtszeit und der Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 56 Abs. 5, mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten bekanntgegeben worden ist. Auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Beamten kann bei der Bekanntgabe der Versetzung in den Ruhestand ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden.