§ 52 NBG - Hinausschieben der Altersgrenze (1)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) 1Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand mit Zustimmung des Beamten über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 68. Lebensjahr. 2Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer gesetzlich bestimmten früheren Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden. 3§ 51 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde.