§ 60 NBG - Zuständigkeit, Beginn des Ruhestandes
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Beamte werden, soweit verfassungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist, vom Landesministerium in den Ruhestand versetzt. Es kann seine Befugnis auf andere Stellen übertragen. Die Verfügung ist dem Beamten schriftlich bekanntzugeben; sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden, wenn die Versetzung in den Ruhestand nicht zwingend vorgeschrieben ist.
(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von dem Erreichen der Altersgrenze, dem Ablauf der Amtszeit und der Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 56 Abs. 5, mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten bekanntgegeben worden ist. Auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Beamten kann bei der Bekanntgabe der Versetzung in den Ruhestand ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden.