§ 3 NEUrlVO - Wartezeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO)
- Amtliche Abkürzung
- NEUrlVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411016400000
Erholungsurlaub kann erst sechs Monate, bei Jugendlichen drei Monate, nach der Einstellung beansprucht werden (Wartezeit). Dies gilt nicht, wenn der Zeitpunkt des Urlaubs nach § 2 Abs. 3 bestimmt ist. Der Erholungsurlaub kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden, wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich erscheint. Bestand unmittelbar vor der Einstellung schon ein Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst, so ist die darin zurückgelegte Zeit auf die Wartezeit anzurechnen.