Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 28.10.2014, Az.: 2 A 1239/12

Außenbereich; Bauvorbescheid; Holzhaus; Jagdaufseher; Jagdhütte; Splittersiedlung; Teilprivilegierung; Wohnhaus

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
28.10.2014
Aktenzeichen
2 A 1239/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 42607
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Erweiterung eines ehemaligen Jagdhauses im Außenbereich zu Wohnzwecken mangels Teilprivilegierung unzulässig.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten (mittlerweile) über die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides hinsichtlich der Erweiterung eines Gebäudes im Außenbereich.

Der Rechtsvorgänger des Klägers, dessen Vater C. B., stellte am 27.01.2011, eingegangen beim Beklagten am 08.02.2011, den Antrag, ihm eine Genehmigung zur Erweiterung seines bestehenden „Einfamilienwohnhauses“ zu erteilen. Der Kläger ist, wie ursprünglich sein Rechtsvorgänger, Eigentümer des Grundstückes unter der Anschrift H. in I., Flurstück J., Flur K. Gemarkung L.. Das dortige Grundstück ist mit einem Holzhaus bebaut, wobei zwischen den Beteiligten streitig ist, ob es als Wohnhaus oder als Jagdhaus genehmigt worden ist.

Laut Bauschein vom 04.08.1956 des Landkreises Bersenbrück wurde auf Antrag des Herrn M.. N., Jagdaufseher, der „Neubau eines Holzhauses mit freistehendem Nebengebäude“ genehmigt. Der Gebrauchsabnahmeschein des Landkreises Bersenbrück vom 13.09.1956 bezeichnet das abzunehmende Bauvorhaben entsprechend des soeben genannten Bauscheins vom 04.08.1956 als Holzhaus mit freistehendem Nebengebäude. In einem Schreiben des Regierungspräsidenten an den Landkreis Bersenbrück vom 07.03.1956, in dem der Regierungspräsident seine Bedenken gegen das Vorhaben des Herrn N. auf dem streitgegenständlichen Flurstück zurückzieht, heißt es, er „erhebe gegen die Errichtung eines Wohnhauses mit einem Nebengebäude durch den Jagdaufseher O. N. (…) keine Einwendungen mehr“. Mit weiterem Bauschein des Landkreises Bersenbrück vom 07.06.1967 wurde auf Antrag des Herrn O. N. für das streitgegenständliche Flurstück der Anbau eines Schlafzimmers und Badezimmers genehmigt. Aus den diesen Bauantrag zugrundeliegenden Bauzeichnungen, die die Beigeladene übersandt hat, geht hervor, dass die „Erweiterung des vorhandenen Jagdhauses für Herrn Jagdaufseher O. N. in Fürstenau“ beantragt wurde. Der ebenfalls in den Antragsunterlagen befindliche Grundriss des Hauses weist neben einem Esszimmer, einer Küche, einem Bad nebst WC und einem Schlafzimmer ein ausdrücklich so bezeichnetes „Jagdzimmer“ auf.

Laut der im hiesigen Verfahren vorgelegten Antragsunterlagen beträgt die Grundfläche des bestehenden Gebäudes derzeit 78,06 m². Die Hauptnutzfläche beträgt 49,71 m², bestehend aus einer Küche (8,62 m²) dem Schlafraum (18,41 m²) und dem Wohnraum (22,68 m²). Nach der Erweiterung soll die Grundfläche verdoppelt werden. Die Grundfläche des geplanten Anbaus beträgt den Antragsunterlagen zufolge 78,35 m². Der Anbau soll aus einem Holzschnitzel-Lager (23,88 m²), einem Flur (6,29 m²), einem Heizungsraum (8,31 m²) sowie einer Garage (27,05 m²) bestehen. Hinzukommen soll ein Dachgeschoss mit einer Nutzfläche von 67,57 m². Eine Verbindung mit dem Erdgeschoss ist nicht vorgesehen. Der Bruttorauminhalt beträgt bislang 367,74 m³ und soll um 590,414 m³ auf 958,08 m³ ansteigen.

Die Beigeladene versagte ihr Einvernehmen zur streitgegenständlichen Erweiterung des Holzhauses und verwies zur Begründung auch auf ihre Stellungnahme aus dem Jahr 2010. Bereits im Jahr 2010 hatte der Rechtvorgänger des Klägers im Rahmen einer Bauvoranfrage den Antrag gestellt, ein Ersatzwohnhaus anstelle des dort befindlichen Holzhauses zu errichten, diesen Antrag jedoch im Januar 2011 zurückgenommen. Die Beigeladene begründet die Versagung des Einvernehmens damit, dass es sich ihrer Ansicht nach bei dem bestehenden Gebäude nicht um ein Wohnhaus, sondern um eine ehemalige Jagdhütte handele. Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Nutzungsänderung der Jagdhütte zu Wohnzwecken sei bisher nicht gestellt worden und auch nicht genehmigungsfähig. Insbesondere greife die Vorschrift des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 lit. a) BauGB vorliegend nicht ein, da das Gebäude nie zu Wohnzwecken genehmigt worden sei. Außerdem sei auch die weitere Voraussetzung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 lit. b) BauGB nicht erfüllt. Die geplante Erweiterung dürfe nur vorgenommen werden, wenn sie im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude angemessen sei. Das derzeit ca. 75 m² große Gebäude solle jedoch laut Bauantrag um einen Anbau mit etwa 75 m² Grundfläche erweitert werden. Außerdem komme ein ebenso großer Dachraum hinzu, der ohne größeren Aufwand zu Wohnraum umfunktioniert werden könne. Eine solche Erweiterung sei jedoch nicht angemessen, da sie zur Größe und Funktion des bestehenden Gebäudes unverhältnismäßig sei.

Mit Bescheid vom 12.04.2011 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab und führte zur Begründung aus, da das Vorhaben ein sonstiges Vorhaben i. S. v. § 35 Abs. 2 BauGB sei, dürften öffentliche Belange i.S.d. Abs. 3 nicht beeinträchtigt werden. Es handele sich vorliegend nicht um ein begünstigtes Vorhaben nach § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB, da die beantragte Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude nicht angemessen sei. So werde die Grundfläche verdoppelt und nach der Berechnung des Bruttorauminhaltes steige der Rauminhalt um 590,414 m³ auf 958,088 m³ an. Schon aus diesem Grund scheide die Anwendung von § 35 Abs. 4 BauGB aus. Damit stünden dem Vorhaben schon die Darstellungen des Flächennutzungsplans entgegen, da dieser für das streitgegenständliche Grundstück eine Fläche für die Land- und Forstwirtschaft vorsehe. Des Weiteren liege das Vorhaben in der Pufferzone des Landschaftsschutzgebietes OS 50 „Wiehengebirge und Nördliches Osnabrücker Hügelland“ und stehe unter dem Erlaubnisvorbehalt der Naturschutzbehörde, die die entsprechende Erlaubnis versagt habe. Zudem werde das Landschaftsbild beeinträchtigt. Auch sei nicht auszuschließen, dass ein Wohngebäude auf dem Grundstück durch die in der Nähe stattfindende Nutzung des Steinbruches schädlichen Immissionen durch Lärm, Staub und Erschütterungen ausgesetzt werden könne. Ferner habe die Beigeladene das erforderliche Einvernehmen nicht erteilt.

Dagegen hat der Rechtsvorgänger des Klägers am 26.04.2011 Widerspruch eingelegt zu dessen Begründung er ausführt, das Gebäude sei als Wohnhaus genehmigt worden. Dies ergebe sich wenigstens aus dem Schreiben des Regierungspräsidenten vom 07.03.1956 in dem wörtlich von der Errichtung eines „Wohnhauses mit einem Nebengebäude“ gesprochen werde. Damit sei die Zweckbestimmung des Gebäudes als Wohnhaus eindeutig festgelegt. Auch aus den vorgelegten Bauscheinen bzw. dem Gebrauchsabnahmeschein finde sich kein Hinweis darauf, dass das Gebäude nicht als Wohnhaus genehmigt worden sei. Außerdem habe der damalige Antragsteller den Beruf des Jagdaufsehers damals schon lange nicht mehr ausgeübt, sodass von einem genehmigten Wohnhaus auszugehen sei und nicht von einer Jagdhütte. Aus der Bezeichnung der entsprechenden Wohnräume in den Antragsunterlagen gehe hervor, dass das Gebäude von Anfang an von dem damaligen Antragsteller als Wohnunterkunft für sich und seine Familie genutzt worden sei. Das durch die Beigeladene rechtswidrig versagte Einvernehmen sei vom Beklagten zu ersetzen. Selbst wenn man jedoch von dem Vorliegen einer Jagdhütte ausginge, spiele der Umstand, dass das Grundstück in der Pufferzone des Landschaftsschutzgebietes Wiehengebirge und Nördliches Osnabrücker Hügelland liege, hier keine Rolle. Auch der in der Nähe befindliche Steinbruch könne nicht zur Versagung der Genehmigung herangezogen werden, da das Gebäude seit 1956 als Wohnhaus genutzt werde und der Steinbruch dort seit über 100 Jahren vorhanden sei. Seit der Fertigstellung des Wohngebäudes hätten sich die Tätigkeiten im Steinbruch in südliche Richtung verlagert, so dass die Immissionen die von dem Steinbruch ausgingen vernachlässigbar seien. Auch der Bruttorauminhalt steige hier nur deswegen so erheblich an, weil das Dach für eine Photovoltaikanlage genutzt werden solle und die Schaffung einer möglichst großen Dachfläche vorgesehen sei. Der Wohnraum werde nur angemessen vergrößert.

Mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.2012 wies der Beklagte den Widerspruch des Rechtsvorgängers des Klägers zurück und wiederholte im Wesentlichen zur Begründung seine Argumente aus dem Ablehnungsbescheid.

Hiergegen hat der Rechtvorgänger des Klägers Klage erhoben, zu deren Begründung er unter Wiederholung und Vertiefung seiner Widerspruchsbegründung ergänzend ausführt, aus dem Umstand, dass der Antragsteller als „Jagdaufseher“ bezeichnet werde, könne nicht geschlossen werden, dass es sich bei dem zu errichtenden Gebäude um eine Jagdhütte handele. Eine Jagdhütte diene der Unterbringung der für die Jagdausübung notwenigen Utensilien und gegebenenfalls noch der gelegentlichen Übernachtung im Zusammenhang mit der Jagdausübung. Vorliegend werde jedoch auch der Begriff des Wohnhauses gewählt. Allein aus der Formulierung „Neubau eines Holzhauses“ könne man nicht den Schluss ziehen, dass es sich um eine Jagdhütte handele. Schon 1956 habe das Haus Flur, Küche, Stube und Schlafzimmer beinhaltet, somit Räumlichkeiten wie man sie in der Regel zum Wohnen benötige. Das Wohnen könne jedoch nicht die im Vordergrund stehende Nutzungsart in einer genehmigten Jagdhütte sein. Auch der Bauschein aus dem Jahr 1967 lasse keine Rückschlüsse auf eine etwaige Jagdhütte zu. Es sei eindeutig, dass der Bauherr die Absicht gehabt habe, das Haus zum dauernden Bewohnen zu nutzen und das Haus auch über mehrere Jahrzehnte zum Wohnen genutzt worden sei und immer noch werde. Auch der Umstand, dass in der Bauzeichnung der Begriff „Jagdhaus“ verwendet werde, führe nicht dazu, dass es kein Wohnhaus sei. Anhand des Grundrisses des Umbaus werde deutlich, dass die Funktion des Wohnens im Vordergrund stehe. Zwar sei dort ein Zimmer, dem Hobby des Bauherrn entsprechend, als Jagdzimmer bezeichnet worden. Daraus folge jedoch nicht, dass die Funktion als Wohnhaus verloren gehe. Des Weiteren sei der damalige Antragsteller Herr N. nicht etwa Jagdaufseher in dem fraglichen Bereich, sondern als Förster bei der Landwirtschaftskammer für die Privatforsten im Bezirk zuständig gewesen sei. Die relativ einfache Ausgestaltung des damals genehmigten Holzhauses im Außenbereich sei der damaligen Zeit geschuldet, als noch zahlreichen Flüchtlinge in Behelfswohnheimen und Barracken, so genannten Nissenhütten untergebracht worden seien. Außerdem habe der Antragsteller Herr N. zum Zeitpunkt der Erweiterungsgenehmigung im Jahre 1967 bereits in Fürstenau gewohnt und das Gebäude seit 1961 an die Eheleute P. vermietet, die dort bis in die achtziger Jahre hinein mit zwei Kindern gewohnt hätten.

Nach Erteilung des richterlichen Hinweises vom 31.07.2014 hat der jetzige Kläger, der den Rechtsstreit als Rechtsnachfolger seines am 24.01.2013 verstorben Vaters fortführt, sein Klagebegehren auf die planungsrechtliche Frage beschränkt, ob die Erweiterung des vorhandenen Wohngebäudes gem. § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB zulässig sei. Diese Frage sei von Anfang an das Hauptziel gewesen, wie sich aus Ziffer 5 der Widerspruchsbegründung ergebe. Auch ein Mitarbeiter des Beklagten habe im Rahmen der Ortsbesichtigung ausgeführt, dass sich auf dem streitgegenständlichen Grundstück ein kleines Wohngebäude mit Garage sowie ein Gartenhäuschen befänden. Ebenso das Finanzamt habe das Haus mit Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid vom 19.04.1960 als Einfamilienhaus eingestuft. Außerdem habe der Beklagte im Einvernehmen mit der Beigeladenen für ein dem streitgegenständlichen Grundstück nordöstlich gelegenes Haus eine Erweiterung auf zwei Wohneinheiten nach § 35 BauGB genehmigt. Dieses Grundstück sei in vergleichbarer Entfernung zum Steinbruch gelegen. Insofern könne dieser dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Nachdem der Kläger ursprünglich (sinngemäß) beantragt hatte, den Bescheid des Beklagten vom 12.04.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, beantragt er nunmehr,

den Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 12.04.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2012 zu verpflichten, einen Bescheid zu erlassen, der die planungsrechtliche Zulässigkeit der angemessenen Erweiterung des Gebäudes beinhaltet,

hilfsweise den Bescheid des Beklagten vom 12.04.2011 und den Widerspruchsbescheid vom 05.02.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, einen positiven Bauvorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist im Wesentlichen auf seine Begründung aus dem Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt er aus, er gehe nach wie vor davon aus, dass hier ein Jagdhaus genehmigt worden sei. Soweit im Verfahren verschiedene Schreiben und Dokumente angeführt würden, in denen das Wort Wohnhaus/Wohngebäude zu finden sei, ändere dies hieran nichts. Auch die einmalige Ausnahme in der Weisung des Regierungspräsidenten an den Landkreis Bersenbrück vom 07.03.1956 ändere an der tatsächlichen Genehmigung als Jagdhütte nichts und stelle vermutlich ein Versehen des Sachbearbeiters dar. Der damalige Zweck der Baugenehmigung habe darin bestanden, dass Herr Q. als Revierförster/Jagdaufseher im Waldgebiet zum Schutz vor der Witterung über eine einfache Unterkunft habe verfügen können. Dazu sei das Gebäude ursprünglich mit einer Fläche von 45 m² zunächst sehr einfach eingerichtet und erst 1967 infolge eines zeitgemäßen Bedürfnisses erweitert worden. Nur aufgrund dieser Zwecksetzung sei eine Bebauung im Außenbereich überhaupt möglich gewesen. Ansonsten hätten öffentliche Belange entgegengestanden. Keinesfalls aber habe eine Baugenehmigung erteilt werden sollen, mit derer ihm ein Wohnhaus zur Vermietung an Dritte genehmigt worden sei. Sofern er dies ohne Kenntnis der Genehmigungsbehörde getan habe, führe dies nicht zu einer rechtmäßigen Nutzung des Gebäudes als Wohngebäude. Soweit der Kläger vortrage, dass er die Hütte nicht mehr zur Jagd nutze, sei bereits zu diesem Zeitpunkt eine Entprivilegierung eingetreten und er könne sich nicht mehr auf einen etwaigen Bestandschutz berufen. Ein Wochenendhaus an dieser Stelle sei im Außenbereich ebenfalls planungsrechtlich unzulässig. Der vom Kläger umformulierte (Haupt-)Antrag könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil Gegenstand des Verfahrens der Bauantrag vom 27.01.2011 mit den dazugehörigen Antragsunterlagen sei.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und nimmt in der mündlichen Verhandlung Bezug auf die Gründe der Versagung des Einvernehmens.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der mit der Klage verfolgte Hauptantrag, den der Kläger trotz Hinweises des Gerichts ob der Zulässigkeitszweifel mit anwaltlicher Hilfe gestellt hat, ist bereits unzulässig.

Einem derartigen Klageantrag fehlt sowohl die Bestimmtheit als auch das notwendige vorausgehende Verwaltungsverfahren samt Antragstellung. Denn der Kläger begehrt damit seiner Erläuterung in der mündlichen Verhandlung zufolge, einen Bescheid darüber, in welchem Umfang (irgend-)eine Erweiterung seines bestehenden Gebäudes (überhaupt) angemessen sei, ohne das begehrte Vorhaben jedoch im Mindesten zu konkretisieren. Das Gericht soll mit anderen Worten für ihn nach Möglichkeiten suchen, ein - wie auch immer geartetes Erweiterungsvorhaben - genehmigungsfähig zu machen. Gerade dies ist aber, was keiner vertiefenden Erörterung bedarf, nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, sondern allein Sache des Bauherrn. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ist Gegenstand der behördlichen und auch gerichtlichen (Über-)Prüfung das mit dem konkreten Antrag gegenüber der Bauaufsichtsbehörde zur Prüfung gestellte Vorhaben. Gerade an einem konkreten Antrag fehlt es im Hinblick auf den Hauptantrag jedoch gänzlich.

Der Hilfsantrag ist hingegen zulässig.

Die Reduzierung des Klagebegehrens vom ursprünglich gestellten Verpflichtungsantrag auf Erteilung einer Baugenehmigung auf die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des beantragten Vorhabens stellt eine Klageänderung i.S.d. § 91 VwGO dar (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 29.04.2008 - 12 LB 48/07 - juris m.w.N.). Die Änderung der Klage ist nach der genannten Vorschrift zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Eine Einwilligung der übrigen Beteiligten liegt nicht vor. Das Gericht hält die Klageänderung vorliegend jedoch deshalb für sachdienlich, weil der Streitstoff der geänderten Klage hier im Wesentlichen derselbe bleibt. Auch im Rahmen der Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung ging es in erster Linie um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, bauordnungsrechtliche Fragen hat der Beklagte nicht einmal geprüft. Insofern ändert sich die Beurteilungsgrundlage nicht.

Der Zulässigkeit der Klageänderung steht auch nicht entgegen, dass in Bezug auf den nunmehr begehrten positiven Bauvorbescheid kein eigenständiges (erneutes) Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren  durchgeführt worden ist. Ein solches ist hier entbehrlich, denn der Beklagte hat, wie oben erläutert, den ursprünglich gestellten Bauantrag, der das Vorhaben konkretisiert, aus planungsrechtlichen Gründen abgelehnt und damit die maßgeblichen Rechtsfragen, wie sie sich auch im Bauvorbescheidsverfahren stellen, bereits behandelt. Unter diesen Umständen käme einem erneuten Vorverfahren wegen des geänderten Begehrens lediglich formale Bedeutung zu, ohne dass der Zweck des Vorverfahrens eine Wiederholung erforderte (vgl. Nds. OVG, a.a.O.).

Die Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides über die planungsrechtliche Zulässigkeit der streitigen Erweiterung des Holzhauses (§ 74 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 NBauO i.d.F. vom 10.02.2003 (vgl. § 86 Abs. 1 NBauO i.d.F. vom 03.04.2012)). Sein Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig und entspricht damit nicht dem öffentlichen Baurecht.

Das streitgegenständliche Grundstück liegt unstreitig im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Ein Privilegierungstatbestand i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB greift für dieses Vorhaben ersichtlich nicht ein. Als sonstiges Außenbereichsvorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB) beeinträchtigt das Vorhaben öffentliche Belange, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes des Beklagten widerspricht, der das Baugrundstück (unstreitig) als Fläche für die Land- und Forstwirtschaft ausweist und es die Verfestigung bzw. Erweiterung des in diesem Bereich bereits vorhandenen Siedlungssplitters befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 7 BauGB). § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB erfasst sowohl eine räumliche Erweiterung der vorhandenen Bausubstanz in den Außenbereich hinein als auch eine Intensivierung der auf dem Grundstück bereits ausgeübten, dem Außenbereich an sich fremden Wohnnutzung.

Das Vorhaben kann auch nicht unter den erleichterten Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB zugelassen werden, wonach bestimmten Vorhaben u.a. nicht entgegengehalten werden kann, dass sie die Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen oder den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widersprechen. Denn die Voraussetzungen für die „Teilprivilegierung“ des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB liegen nicht vor. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB u.a., dass das bestehende Wohngebäude zulässigerweise errichtet worden ist (lit. a)) und die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen ist (lit. b)).

Zulässigerweise errichtet ist ein Gebäude, wenn es in Übereinstimmung mit dem materiellen Bebauungsrecht errichtet oder wenn - trotz materieller Illegalität - eine Baugenehmigung erteilt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.2014 - 4 B 32/13 - juris mit Verweis auf Urteil vom 08.10.1998 - BVerwG 4 C 6.97 - BVerwGE 107, 265, 266 = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 337 S. 118). Gegenstand der planerischen Beurteilung ist jeweils die bauliche Anlage in ihrer Funktion (Urteil vom 11.11.1988 - BVerwG 4 C 50.87 - Buchholz 406.11 § 35 Nr. 252 S. 21 f.; ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 05.08.2010 - 1 LB 50/10 - V.n.b.).

Vorliegend handelt es sich schon nicht um ein zulässigerweise errichtetes Wohngebäude. Anders als der Kläger geht das Gericht nicht davon aus, dass der vorgelegte Bauschein vom 04.08.1956 die Genehmigung eines Wohnhauses zum Gegenstand hat. Die Bezeichnung „Neubau eines Holzhauses mit freistehendem Nebengebäude“ sagt selbst zunächst nichts über die Zweckbestimmung des Hauses aus. Die Genehmigung ist jedoch gerichtet an den „Jagdaufseher“ Herrn M.. N.. Zwar spricht das Schreiben des Regierungspräsidenten vom 07.03.1956 von der Errichtung eines „Wohnhauses mit einem Nebengebäude“. Diese Formulierung findet sich jedoch im Bauschein nicht wieder. Auch in den Antragsunterlagen heißt es lediglich „Holzhaus“. Allerdings sprechen die dem Bauschein vom 07.06.1967 zugrunde liegenden und bauaufsichtlich geprüften Antragsunterlagen ausdrücklich von der „Erweiterung des vorhandenen Jagdhauses für Herrn Jagdaufseher O. N. in Fürstenau“ (Unterstreichung durch das Gericht). Die Zeichnung des Grundrisses weist ebenso ausdrücklich ein „Jagdzimmer“ auf. Der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Einwand des Klägers, ein Jagdhaus sei etwas gänzlich anderes als eine bloße Jagdhütte und diene auch dem Wohnen, überzeugt nicht. Beiden Begriffen gemein ist jedenfalls, dass eine Wohnnutzung nicht dazu gehört. In diese Richtung geht auch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1985. Danach bestimmt die Bezeichnung als Jagdhütte oder Jagdhaus bereits die Funktion des Gebäudes, die gerade nicht eine allgemeine Wohnnutzung zum Gegenstand hat (vgl. Beschluss vom 14.02.1985 - 4 B 20/85 - juris, Unterstreichung durch das Gericht; i.E. ebenso VG Koblenz, Urteil vom 17.02.2011 - 1 K 1018/10.KO - juris, m.w.N.). Ob der Antragsteller N. zu diesem Zeitpunkt tatsächlich Revierförster war und 1967 selbst schon nicht mehr in dem streitgegenständlichen Gebäude gewohnt hat oder nicht, ist dabei unerheblich. Vielmehr kommt durch die bauaufsichtliche Prüfung der Antragsunterlagen zum Ausdruck, dass das Bauamt des Landkreises Bersenbrück die Erweiterung eines Jagdhauses genehmigt hat. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Bauschein vom 07.06.1967 selbst nur vom „Anbau eines Schlafzimmers und Badezimmers“ spricht. Auch der vom Kläger geltend gemachte Umstand, als wahr unterstellt, Herr N. habe jedenfalls seit 1961 nicht mehr im streitgegenständlichen Haus gewohnt und es seitdem an die Eheleute P. vermietet, um dann im Jahr 1967 für diese die Umbaumaßnahmen durchzuführen, führt zu keiner anderen Bewertung. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag im Widerspruch zur Bauantragstellung im Jahr 1967 steht, führt die rein faktische Wohnnutzung nicht zu deren Legalisierung. Unerheblich ist schließlich auch der vorgelegte Grundsteuermessbescheid, der von einem Einfamilienwohnhaus spricht. Denn auch Festsetzungen des Finanzamtes sind nicht geeignet, eine Legalisierung einer nicht genehmigten Wohnnutzung zu bewirken.

Des Weiteren spricht für die Annahme, dass das Holzhaus auch im Jahr 1956 als bloßes Jagdhaus genehmigt worden ist, die vor Inkrafttreten des BauGB 1960 geltende Rechtslage. Für das Bauen im Außenbereich galt § 3 der Bauregelungsverordnung (BauRegVO) vom 19.02.1936 (RGBl I S. 104). Danach sollte die baupolizeiliche Genehmigung für bauliche Anlagen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile versagt werden, wenn ihre Ausführung der geordneten Entwicklung des Gemeindegebiets oder einer ordnungsgemäßen Bebauung zuwiderliefe. Das galt für alle bauliche Anlagen ohne Rücksicht auf ihre Größe (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 23.08.1993 - 6 L 3026/91 - juris mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 25.10.1956 - I C 119.56 -, BVerwGE 4, 124). Durch die Sollvorschrift wurde zum Ausdruck gebracht, dass nicht jede Bebauung im Außenbereich unzulässig war. Die Behörden durften andererseits das Bauen auch nicht nach Ermessen zulassen, sondern hatten als Regel das Bauverbot für den Außenbereich zu beachten. Ausnahmsweise konnten sie bauliche Anlagen zulassen, die wegen ihrer Zweckbestimmung an den Außenbereich gebunden waren. Eine Bebauung, die der land- oder forstwirtschaftlichen oder sonstigen naturgegebenen Nutzung des Bodens diente, konnte daher im Allgemeinen nicht untersagt werden (BVerwG, a.a.O.). Bereits das Bauen von Wochenendhäusern entsprach keiner geordneten Entwicklung des Gemeindegebiets. Vielmehr handelte es sich hierbei regelmäßig um eine außenbereichsfremde, unorganische Bebauung, die schon damals gerade zu verhindern war (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 18.10.1983 - 1 OVG A 25/82 - V.n.b.). Wenn schon die Errichtung von Wochenendhäusern der damaligen Rechtslage widersprach, gilt dies erst recht für Gebäude zu Dauerwohnzwecken. Eine Genehmigung des Holzhauses als Jagdhütte wäre mithin auch nach damaliger Rechtslage wohl rechtmäßig gewesen, eine Genehmigung zu Wohnzwecken dagegen nicht.

Selbständig tragend fehlt es auch an der Angemessenheit der Erweiterung. Die Angemessenheit in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB hat zwei Bezugnahmen, zum vorhandenen Wohngebäude und zu den Wohnbedürfnissen; zudem ist sie in Beziehung zu setzen zum Schutz des Außenbereichs (vgl. Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Kommentar, § 35, Rn.159, 134). Eine Erweiterung ist dann nicht angemessen, wenn sie zur Größe und zur Funktion des Gebäudes unverhältnismäßig wäre und dies zu einer erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigung von Außenbereichsbelangen führen würde. Dies kann auch der Fall sein, wenn ein nicht unerhebliches neues Bauvolumen geschaffen wird (Söfker, a.a.O. Rn. 159 m.w.N.). Unabhängig davon, dass bei der hier streitgegenständlichen Erweiterung die (faktische) Wohnfläche an sich nicht wesentlich vergrößert wird und sich die Frage der Angemessenheit zu den Wohnbedürfnissen insoweit nicht stellt, ist hier entscheidend, dass das vorhandene Gebäude im Hinblick auf seine Grundfläche verdoppelt wird. Wie eingangs dargestellt, beträgt die Grundfläche des bestehenden Gebäudes 78,06 m². Die Hauptnutzfläche beträgt 49,71 m², bestehend aus einer Küche (8,62 m²) dem Schlafraum (18,41 m²) und dem Wohnraum (22,68 m²). Nach der Erweiterung soll die Grundfläche verdoppelt werden. Die Grundfläche des geplanten Anbaus beträgt den Antragsunterlagen zufolge 78,35 m². Der Anbau soll aus einem Holzschnitzel-Lager (23,88 m²), einem Flur (6,29 m²), einem Heizungsraum (8,31 m²) sowie einer Garage (27,05 m²) bestehen. Hinzukommen soll ein Dachgeschoss mit einer Nutzfläche von 67,57 m². Eine Verbindung mit dem Erdgeschoss ist nicht vorgesehen. Der Bruttorauminhalt beträgt bislang 367,74 m³ und soll um 590,414 m³ auf 958,08 m³ ansteigen. Die Nutzfläche beträgt nach der Erweiterung gut 81 m² im Erdgeschoss und 67,57 m² im Dachgeschoss. Auch diesbezüglich liegt nahezu eine Verdopplung vor. Die Erweiterung ist damit nicht nur quantitativ bezogen auf das bestehende Gebäude unangemessen, sondern stellt auch eine qualitative Veränderung des Gebäudes dar, die insbesondere vor dem Hintergrund der Außenbereichslage nicht angemessen ist. Bereits optisch, ausgehend von den vorliegenden Bauzeichnungen, aber auch inhaltlich, durch Errichtung einer mit 27 m² mehr als großzügig bemessenen Garage und zweier Räume zu Heizzwecken zur Gesamtgröße von deutlich über 30 m² steht das Vorhaben dem Ziel der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs entgegen. Im Übrigen bestehen vor diesem Hintergrund durchgreifende Zweifel, ob das Vorhaben noch vom Begriff der „Erweiterung“ gedeckt ist. Denn der Begriff der Erweiterung erfasst zwar allgemein die Vergrößerung eines bestehenden Wohngebäudes. Er findet seine Grenze aber dort, wo die quantitative Vergrößerung in eine qualitative Veränderung umschlägt (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 14.01.2010 - RO 7 K 09751 - juris). Sinn und Zweck der Teilprivilegierung ist es nämlich nicht, neue Baurechte zu schaffen, sondern nur Härten und Schwierigkeiten zu beseitigen, um den bereits im Außenbereich Ansässigen eine angemessene Wohnraumversorgung zu gewährleisten (vgl. VG Regensburg, a.a.O., m.w.N.). Da hier jedoch in erheblichem Umfang neues Bauvolumen geschaffen wird, welches sich nicht nur in der Breite, mithin der verdoppelten Grundfläche auswirkt, sondern noch deutlich in der Höhe des Gebäudes Ausdruck findet, ist kaum mehr von einer Erweiterung auszugehen. Jedenfalls ist eine solche aus den genannten Gründen nicht angemessen.

Mangels Teilprivilegierung beeinträchtigt das Vorhaben somit jedenfalls die öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB. Auch Erweiterungen nur eines bestehenden Gebäudes im Außenbereich lassen in der Regel die Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten (Nds. OVG, Urteil vom 23.08.1993 - 6 L 3026/91 - juris). Sie ist hier auch von außen ohne weiteres erkennbar, gerade aufgrund der deutlichen Vergrößerung des bestehenden Hauses in der Höhe. Die damit gegebene räumliche Ausdehnung des Gebäudes stellt sich demnach nicht nur als Verfestigung, sondern als Erweiterung eines Siedlungssplitters dar. In solchen Fällen rechtfertigt sich die Annahme der unerwünschten Zersiedlung, die zu befürchten ist, grundsätzlich ohne weitere Voraussetzungen (vgl. BVerwG, Urteil  vom  03.06.1977 - 4 C 37.75 -, BVerwGE 54, 73 = BauR 1977, 399 = BRS 32 Nr. 75).

Ob das Vorhaben darüber hinaus noch, wie der Beklagte meint, die weiteren öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB aufgrund der Nähe zum Steinbruch und des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 1. Alt. BauGB aufgrund der negativen Stellungnahme der Naturschutzbehörde im Sinne eines Naturschutzbelanges beeinträchtigt, die nicht von der Teilprivilegierungsvorschrift des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB erfasst werden, kann hier dahinstehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie sich mangels eigener Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.