§ 7 NHG - Prüfungen und Leistungspunktsystem; staatliche Anerkennungen; Studienorientierungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
- Amtliche Abkürzung
- NHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 0 22210
(1) 1In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren findet eine Zwischenprüfung statt. 2Prüfungen sollen studienbegleitend abgenommen werden. 3Die an einer anderen deutschen Hochschule in dem gleichen oder einem verwandten Studiengang abgelegte Vor- oder Zwischenprüfung wird anerkannt.
(2) 1Studien- und Prüfungsleistungen sollen auf der Grundlage eines Leistungspunktsystems bewertet werden. 2Leistungspunkte werden auf gleiche oder verwandte Studiengänge derselben oder anderer Hochschulen ohne besondere Gleichwertigkeitsprüfung nach Maßgabe der Prüfungsordnung angerechnet.
(3) 1Hochschulprüfungen werden auf der Grundlage von Prüfungsordnungen abgelegt. 2Prüfungsordnungen sind so zu gestalten, dass
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die Gleichwertigkeit einander entsprechender Prüfungen und
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die Anerkennung von
- a)
an anderen Hochschulen im In- und Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen und
- b)
beruflich erworbenen Kompetenzen
nach Maßgabe der Gleichwertigkeit
gewährleistet ist. 3In den Prüfungsordnungen ist vorzusehen, dass Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule eines Vertragsstaates des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (BGBl. 2007 II S. 712) erbracht wurden, anerkannt werden, wenn keine wesentlichen Unterschiede zu den an der Hochschule zu erbringenden entsprechenden Studien- und Prüfungsleistungen bestehen. 4Prüfungsordnungen sollen insbesondere Regelungen über die Verleihung und Führung von Graden und Titeln, die Regelstudienzeit, den Freiversuch, die Befugnis zur Abnahme von Prüfungen, die Bewertung von Prüfungsleistungen und die Einstufungsprüfung enthalten. 5Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen.
(4) 1Prüfungsordnungen dürfen vorsehen, dass Prüfungen, die ihrer Natur nach dafür geeignet sind, in elektronischer Form und ohne Verpflichtung, persönlich in einem bestimmten Prüfungsraum anwesend sein zu müssen, durchgeführt werden können. 2Im Fall des Satzes 1 muss die Prüfungsordnung insbesondere Bestimmungen enthalten
- 1.
zur Sicherung des Datenschutzes,
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zur Sicherstellung der persönlichen Leistungserbringung durch die Prüflinge während der gesamten Prüfungsdauer,
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zur eindeutigen Authentifizierung der Prüflinge,
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zur Verhinderung von Täuschungshandlungen und
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zum Umgang mit technischen Problemen.
(5) 1Studien- und Prüfungsordnungen dürfen eine Verpflichtung der Studierenden zur Anwesenheit in Lehrveranstaltungen nur vorsehen, wenn diese erforderlich ist, um das Ziel einer Lehrveranstaltung zu erreichen. 2Die Hochschule darf von den Prüflingen eine Versicherung an Eides statt verlangen und abnehmen, wonach die Prüfungsleistung von ihnen selbständig und ohne unzulässige fremde Hilfe erbracht worden ist. 3Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass die Bachelor- oder die Masterprüfung oder eine sonstige Prüfung als endgültig nicht bestanden gilt, wenn geforderte Prüfungsleistungen nicht innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums erbracht werden und die oder der Studierende dies zu vertreten hat oder wenn die oder der Studierende bei der Erbringung einer Prüfungsleistung täuscht. 4Studien- und Prüfungsordnungen können vorsehen, dass Lehrveranstaltungen und Prüfungen auch in Fremdsprachen durchgeführt werden können.
(6) 1Die Hochschulen können studienbegleitende Prüfungen sowie Vor-, Zwischen- und Abschlussprüfungen für nicht eingeschriebene Personen (Externenprüfungen) durchführen, wenn das jeweilige Fach und die fachliche Prüfungskompetenz durch hauptberuflich tätige Professorinnen und Professoren der Hochschule vertreten sind. 2Sie können diese Prüfungen auch für Studierende durchführen, die wegen eines Auslandssemesters beurlaubt sind. 3Das Nähere regelt eine Ordnung, die der Genehmigung bedarf. 4Die Ordnung kann die Erhebung von Prüfungsgebühren vorsehen.
(7) 1Die Hochschulen können die Einschreibung in bestimmte Studiengänge von der Teilnahme an einem Studienorientierungsverfahren abhängig machen. 2Das Studienorientierungsverfahren soll insbesondere dazu dienen, den Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Einschätzung der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die getroffene Studienwahl bedeutsam sind, zu ermöglichen. 3Zudem können die Hochschulen die verpflichtende Teilnahme an Vor-, Ergänzungs- und Brückenkursen vorsehen, wenn sich aus dem Ergebnis des Studienorientierungsverfahrens weiterer Unterstützungsbedarf ergibt; das Ergebnis des Studienorientierungsverfahrens hat jedoch keine Auswirkungen auf den Hochschulzugang. 4Das Nähere zu Ausgestaltung und Durchführung des Studienorientierungsverfahrens regelt eine Ordnung. 5Für die Teilnahme am Studienorientierungsverfahren sowie an Vor-, Ergänzungs- und Brückenkursen werden keine Gebühren oder Entgelte erhoben.
(8) 1Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass Personen, die ein Hochschulstudium auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Bildung und Erziehung in der Kindheit oder der Heilpädagogik abgeschlossen haben, von der Hochschule eine staatliche Anerkennung ihrer Berufsqualifikation erhalten. 2In einer Verordnung nach Satz 1 können auch geregelt werden
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das Verfahren und die örtliche Zuständigkeit für die staatliche Anerkennung,
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weitere Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung, insbesondere eine von der Hochschule gelenkte berufspraktische Tätigkeit, das Bestehen einer weiteren Prüfung, Sprachkenntnisse und Zuverlässigkeit,
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die Geltung entsprechender staatlicher Anerkennungen nach dem Recht eines anderen Landes oder Staates sowie
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das Verfahren für die staatliche Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.
3Das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet keine Anwendung mit Ausnahme der §§ 13b, 13c, 15a und 17, die für die Fälle des Satzes 2 Nr. 4 gelten.