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§ 7 NHG - Prüfungen und Leistungspunktsystem; staatliche Anerkennungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren findet eine Zwischenprüfung statt. 2Prüfungen sollen studienbegleitend abgenommen werden. 3Die an einer anderen deutschen Hochschule in dem gleichen oder einem verwandten Studiengang abgelegte Vor- oder Zwischenprüfung wird anerkannt.

(2) 1Studien- und Prüfungsleistungen sollen auf der Grundlage eines Leistungspunktsystems bewertet werden. 2Leistungspunkte werden auf gleiche oder verwandte Studiengänge derselben oder anderer Hochschulen ohne besondere Gleichwertigkeitsprüfung nach Maßgabe der Prüfungsordnung angerechnet.

(3) 1Hochschulprüfungen werden auf der Grundlage von Prüfungsordnungen abgelegt. 2Prüfungsordnungen sind so zu gestalten, dass die Gleichwertigkeit einander entsprechender Prüfungen und die Anerkennung von an anderen Hochschulen im In- und Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen nach Maßgabe der Gleichwertigkeit gewährleistet ist. 3Das Fachministerium erlässt zur Wahrung der Einheitlichkeit und Gleichwertigkeit von Hochschulprüfungen eine Verordnung über die allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen. 4Diese Bestimmungen sollen insbesondere Regelungen über die Verleihung und Führung von Graden und Titeln, die Regelstudienzeit, den Freiversuch, die Befugnis zur Abnahme von Prüfungen, die Bewertung von Prüfungsleistungen, die Einstufungsprüfung sowie die Umsetzung von Empfehlungen der Beteiligten nach § 9 Abs. 3 des Hochschulrahmengesetzes und von Studienreformkommissionen des Landes enthalten.

(4) Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass eine Prüfung als endgültig nicht bestanden gilt, wenn geforderte Prüfungsleistungen nicht innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums erbracht werden und die oder der Studierende dies zu vertreten hat.

(5) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung solcher berufsqualifizierenden Abschlüsse zu regeln, die eine von der Hochschule gelenkte berufspraktische Tätigkeit voraussetzen, sofern die Anerkennung nach anderen Vorschriften für die Berufsausübung erforderlich ist.