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§ 9a NHG - Habilitation

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
0 22210

(1) 1Die Universitäten und die gleichgestellten Hochschulen haben das Habilitationsrecht in dem Umfang, in dem ihnen das Promotionsrecht zusteht. 2Die Habilitation dient dem Nachweis herausgehobener Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung und zu qualifizierter selbständiger Lehre. 3Die Zulassung zur Habilitation setzt eine Promotion oder den Nachweis einer gleichwertigen Befähigung voraus.

(2) 1Mit der Habilitation wird der oder dem Habilitierten die Befugnis zur selbständigen Lehre an der Hochschule für ein bestimmtes wissenschaftliches Fach oder Fachgebiet erteilt (Lehrbefugnis). 2Die Erteilung der Lehrbefugnis berechtigt zur Führung des Titels "Privatdozentin" oder "Privatdozent"; der Doktorgrad kann um einen auf die Habilitation hinweisenden Zusatz ergänzt werden. 3Rechte und Pflichten aus einem eventuell bestehenden Dienstverhältnis zur Hochschule werden durch die Lehrbefugnis nicht berührt. 4Sie begründet kein Beamten- oder Arbeitsverhältnis und keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz.

(3) 1Das Nähere regelt die Habilitationsordnung. 2 § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.