Abschnitt 2 PolBKlVRdErl - Dienstkleidung
Bibliographie
- Titel
- Ministerium für Inneres und Sport Bekleidungsvorschrift für die Polizei des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- PolBKlVRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21022
2.1 Trägerinnen und Träger von Dienstkleidung
Die Beamtinnen und Beamten der Schutzpolizei und der Wasserschutzpolizei versehen ihren Dienst grundsätzlich in Dienstkleidung. Die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten haben ihre Dienstkleidung in sauberer, gepflegter Form und dem jeweiligen Anlass entsprechend zu tragen.
Das Tragen von Dienstkleidung in Verbindung mit ziviler Bekleidung ist untersagt.
Bei Vorliegen besonderer persönlicher Umstände (z. B. Schwangerschaft) sowie im Einzelfall für die Wahrnehmung bestimmter Dienstaufgaben oder soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht ist das Tragen ziviler Kleidung zulässig. Die Entscheidung hierüber liegt bei der jeweiligen Dienststelle.
Bei Ausübung bestimmter Funktionen, in denen die Erkennbarkeit als Polizeibeamtin und Polizeibeamter in der Öffentlichkeit in einem besonderen dienstlichen Interesse liegt (z. B. im Einsatz- und Streifendienst, in der Öffentlichkeitsarbeit oder als Dienststellenleitung), kann von der jeweiligen Polizeibehörde, Polizeidienststelle oder der Polizeiakademie Niedersachsen das Tragen von Dienstbekleidung auch für Kriminalbeamtinnen und -beamte angeordnet oder genehmigt werden. Die Beamtin oder der Beamte erhält in diesem Fall für die Dauer dieser Verwendung ein persönliches Bekleidungsbudget. Die Höhe des persönlichen Bekleidungsbudgets bemisst sich nach den Regelungen des Bezugserlasses zu a.
2.2 Trageformen
Die zu tragende Dienstkleidung richtet sich nach der Art der Dienstverrichtung, der Witterung und den besonderen Umständen des Einzelfalles. Bekleidungsgegenstände der Sonderausstattung sind nur bei Wahrnehmung entsprechender Funktionen oder Aufgaben zu tragen.
Im Außendienst ist über der Dienstbluse, dem Diensthemd oder dem Poloshirt eine Jacke (z. B. Winter- oder Sommerjacke, Lederblouson, Blazer, Sakko, Strickjacke) oder der Pullover zu tragen. Bei warmer Witterung kann auf die Jacke oder den Pullover verzichtet werden. Verrichten mehrere Beamtinnen und Beamte gemeinsam Außendienst, so ist, soweit möglich, einheitliche Dienstkleidung zu tragen.
Unter der Außentragehülle sind ausschließlich für diese Verwendung zugelassene Dienstkleidungsstücke (z. B. das Poloshirt, das Langarmshirt oder der Troyer) zu tragen. Eine Nutzung in Kombination mit anderer Bekleidung (Blusen, Hemden, Pullover, Jacken) ist ausdrücklich untersagt.
Die langärmlige Dienstbluse oder das langärmlige Diensthemd ist mit Krawatte zu tragen. Zur kurzärmeligen Dienstbluse oder zum kurzärmeligen Diensthemd kann auf die Krawatte verzichtet werden; der obere Knopf ist dann zu öffnen. Unter dem Pullover und der Strickjacke ist die Dienstbluse oder das Diensthemd zu tragen; auf die Krawatte kann verzichtet werden. Bei entsprechender Witterung kann unter dem Pullover oder der Strickjacke zudem der Rollkragenpullover getragen werden.
Zur Dienstkleidung ist grundsätzlich die Kopfbedeckung zu tragen. Hiervon kann abgewichen werden, wenn dies aufgrund der Einsatzsituation oder aus anderen Gründen unzweckmäßig oder nicht geboten ist. In Kraftfahrzeugen, öffentlichen Verkehrsmitteln, geschlossenen Räumen und Polizeiliegenschaften kann auf das Tragen der Kopfbedeckung verzichtet werden.
Soweit dienstlich erforderlich, kann die oder der Vorgesetzte einen bestimmten Dienstanzug anordnen. Bei geschlossenen Einsätzen erfolgt die Anordnung in der Regel durch die Polizeiführerin oder den Polizeiführer.
Abweichende Regelungen können für die in Ausbildung befindlichen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten getroffen werden.
2.3 Hoheitsabzeichen und Dienstgradabzeichen
Die Dienstkleidung ist an den Ärmeln auf der vorgesehenen Klettflauschfläche (beidseitig) mit dem Hoheitsabzeichen des Landes Niedersachsen sowie auf den Schultern mit amtsbezogenen Dienstgradabzeichen zu versehen. Die Dienstgradabzeichen ergeben sich aus Anlage 1 .
2.4 Tragen der Dienstkleidung im Ausland
Über das Tragen von Dienstkleidung im Ausland bei Anlässen, bei denen ein Erscheinen in Dienstkleidung gewünscht und im dienstlichen Interesse ist, entscheidet die jeweilige Polizeibehörde oder die Polizeiakademie Niedersachsen. Bei Reisen in Staaten außerhalb der EU sowie bei Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Studienreisen ist vor einer Entscheidung das Landespolizeipräsidium zu informieren.
2.5 Tragen von Dienstkleidung außerhalb des Dienstes
Außerhalb des Dienstes ist das Tragen von Dienstkleidung zulässig, wenn die Erkennbarkeit der Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten im dienstlichen Interesse liegt. Dies ist insbesondere der Fall
auf dem Weg zum und vom Dienst,
aus Repräsentationsgründen bei geeigneten Anlässen.
Für die Studierenden im Bachelorstudiengang können die Polizeiakademie Niedersachsen und die Praktikumsbehörden Einschränkungen verfügen.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 29. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 58)