PolBKlVRdErl,NI - Polizei-Bekleidungsvorschrift-Runderlass

Ministerium für Inneres und Sport
Bekleidungsvorschrift für die Polizei des Landes Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Ministerium für Inneres und Sport Bekleidungsvorschrift für die Polizei des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PolBKlVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21022

RdErl. d. MI v. 29.01.2024 - 21.31-03024 -

Vom 29. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 58)

- VORIS 21022 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. v. 01.04.2020 (Nds. MBl. S. 662)
    - VORIS 21022 -

  2. b)

    RdErl. V. 09.07.2020 (Nds. MBl. S. 1064)
    - VORIS 21022 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Dienstkleidung2
Tragen von Namensschildern, Uniformabzeichen und Ehrenzeichen3
Zivilkleidung4
Tragen eines Mund-Nasenschutzes im täglichen Dienst5
Schlussbestimmungen6
Dienstgradabzeichen der Polizei des Landes NiedersachsenAnlage 1
Tragen von Sport- und Leistungsabzeichen, Ehrenzeichen sowie TätigkeitsabzeichenAnlage 2

Abschnitt 1 PolBKlVRdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Ministerium für Inneres und Sport Bekleidungsvorschrift für die Polizei des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PolBKlVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21022

Die Präsenz der Polizei hat eine wesentliche Wirkung auf die Innere Sicherheit und das Sicherheitsempfinden der Bürgerinnen und Bürger. Das Bild der Polizei wird durch eine professionelle und rechtlich einwandfreie Aufgabenwahrnehmung, aber auch durch das öffentliche Auftreten der Beamtinnen und Beamten in Uniform als auch in Zivilkleidung im Dienst beeinflusst.

Das Tragen von Dienstkleidung dient der Erkennbarkeit der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten sowie der Eigensicherung. Es ist insbesondere geeignet, das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung zu stärken. Die Dienststellen und Organisationseinheiten sind daher aufgefordert, alle Möglichkeiten der Präsenz in Dienstkleidung auszuschöpfen.

Unter Dienstkleidung sind die zugelassenen Dienstkleidungsstücke sowie Art und Umfang der Ausstattung mit Dienstbekleidung zu verstehen. Sie ergeben sich aus den Regelungen des Bezugserlasses zu a in der jeweils geltenden Fassung.

Die nachfolgenden Ausführungen zur Bekleidung gelten, soweit nichts anderes bestimmt wird, gleichermaßen für Schutz-, Wasserschutz- und Kriminalpolizei.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 29. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 58)

Abschnitt 2 PolBKlVRdErl - Dienstkleidung

Bibliographie

Titel
Ministerium für Inneres und Sport Bekleidungsvorschrift für die Polizei des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PolBKlVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21022

2.1 Trägerinnen und Träger von Dienstkleidung

Die Beamtinnen und Beamten der Schutzpolizei und der Wasserschutzpolizei versehen ihren Dienst grundsätzlich in Dienstkleidung. Die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten haben ihre Dienstkleidung in sauberer, gepflegter Form und dem jeweiligen Anlass entsprechend zu tragen.

Das Tragen von Dienstkleidung in Verbindung mit ziviler Bekleidung ist untersagt.

Bei Vorliegen besonderer persönlicher Umstände (z. B. Schwangerschaft) sowie im Einzelfall für die Wahrnehmung bestimmter Dienstaufgaben oder soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht ist das Tragen ziviler Kleidung zulässig. Die Entscheidung hierüber liegt bei der jeweiligen Dienststelle.

Bei Ausübung bestimmter Funktionen, in denen die Erkennbarkeit als Polizeibeamtin und Polizeibeamter in der Öffentlichkeit in einem besonderen dienstlichen Interesse liegt (z. B. im Einsatz- und Streifendienst, in der Öffentlichkeitsarbeit oder als Dienststellenleitung), kann von der jeweiligen Polizeibehörde, Polizeidienststelle oder der Polizeiakademie Niedersachsen das Tragen von Dienstbekleidung auch für Kriminalbeamtinnen und -beamte angeordnet oder genehmigt werden. Die Beamtin oder der Beamte erhält in diesem Fall für die Dauer dieser Verwendung ein persönliches Bekleidungsbudget. Die Höhe des persönlichen Bekleidungsbudgets bemisst sich nach den Regelungen des Bezugserlasses zu a.

2.2 Trageformen

Die zu tragende Dienstkleidung richtet sich nach der Art der Dienstverrichtung, der Witterung und den besonderen Umständen des Einzelfalles. Bekleidungsgegenstände der Sonderausstattung sind nur bei Wahrnehmung entsprechender Funktionen oder Aufgaben zu tragen.

Im Außendienst ist über der Dienstbluse, dem Diensthemd oder dem Poloshirt eine Jacke (z. B. Winter- oder Sommerjacke, Lederblouson, Blazer, Sakko, Strickjacke) oder der Pullover zu tragen. Bei warmer Witterung kann auf die Jacke oder den Pullover verzichtet werden. Verrichten mehrere Beamtinnen und Beamte gemeinsam Außendienst, so ist, soweit möglich, einheitliche Dienstkleidung zu tragen.

Unter der Außentragehülle sind ausschließlich für diese Verwendung zugelassene Dienstkleidungsstücke (z. B. das Poloshirt, das Langarmshirt oder der Troyer) zu tragen. Eine Nutzung in Kombination mit anderer Bekleidung (Blusen, Hemden, Pullover, Jacken) ist ausdrücklich untersagt.

Die langärmlige Dienstbluse oder das langärmlige Diensthemd ist mit Krawatte zu tragen. Zur kurzärmeligen Dienstbluse oder zum kurzärmeligen Diensthemd kann auf die Krawatte verzichtet werden; der obere Knopf ist dann zu öffnen. Unter dem Pullover und der Strickjacke ist die Dienstbluse oder das Diensthemd zu tragen; auf die Krawatte kann verzichtet werden. Bei entsprechender Witterung kann unter dem Pullover oder der Strickjacke zudem der Rollkragenpullover getragen werden.

Zur Dienstkleidung ist grundsätzlich die Kopfbedeckung zu tragen. Hiervon kann abgewichen werden, wenn dies aufgrund der Einsatzsituation oder aus anderen Gründen unzweckmäßig oder nicht geboten ist. In Kraftfahrzeugen, öffentlichen Verkehrsmitteln, geschlossenen Räumen und Polizeiliegenschaften kann auf das Tragen der Kopfbedeckung verzichtet werden.

Soweit dienstlich erforderlich, kann die oder der Vorgesetzte einen bestimmten Dienstanzug anordnen. Bei geschlossenen Einsätzen erfolgt die Anordnung in der Regel durch die Polizeiführerin oder den Polizeiführer.

Abweichende Regelungen können für die in Ausbildung befindlichen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten getroffen werden.

2.3 Hoheitsabzeichen und Dienstgradabzeichen

Die Dienstkleidung ist an den Ärmeln auf der vorgesehenen Klettflauschfläche (beidseitig) mit dem Hoheitsabzeichen des Landes Niedersachsen sowie auf den Schultern mit amtsbezogenen Dienstgradabzeichen zu versehen. Die Dienstgradabzeichen ergeben sich aus Anlage 1 .

2.4 Tragen der Dienstkleidung im Ausland

Über das Tragen von Dienstkleidung im Ausland bei Anlässen, bei denen ein Erscheinen in Dienstkleidung gewünscht und im dienstlichen Interesse ist, entscheidet die jeweilige Polizeibehörde oder die Polizeiakademie Niedersachsen. Bei Reisen in Staaten außerhalb der EU sowie bei Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Studienreisen ist vor einer Entscheidung das Landespolizeipräsidium zu informieren.

2.5 Tragen von Dienstkleidung außerhalb des Dienstes

Außerhalb des Dienstes ist das Tragen von Dienstkleidung zulässig, wenn die Erkennbarkeit der Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten im dienstlichen Interesse liegt. Dies ist insbesondere der Fall

  • auf dem Weg zum und vom Dienst,

  • aus Repräsentationsgründen bei geeigneten Anlässen.

Für die Studierenden im Bachelorstudiengang können die Polizeiakademie Niedersachsen und die Praktikumsbehörden Einschränkungen verfügen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 29. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 58)

Abschnitt 3 PolBKlVRdErl - Tragen von Namensschildern, Uniformabzeichen und Ehrenzeichen

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Titel
Ministerium für Inneres und Sport Bekleidungsvorschrift für die Polizei des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PolBKlVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21022

Das Vertrauen in die Polizei wird durch Offenheit, Transparenz des Handelns und Identifikation mit dem örtlichen Bereich gestärkt. Vor diesem Hintergrund ist das Tragen von Namensschildern ausdrücklich erwünscht. Sport- und Leistungsabzeichen, Ehrenzeichen, Tätigkeitsabzeichen sowie die Anstecknadel aus dem Strategieprozess der Polizei Niedersachsen können entsprechend Anlage 2 an der Dienstkleidung getragen werden. Sonstige Abzeichen und Anstecknadeln dürfen mit Ausnahme eines Stadt- oder Gemeindewappens der Heimatdienststelle an der Dienstkleidung nicht getragen werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 29. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 58)

Abschnitt 4 PolBKlVRdErl - Zivilkleidung

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Titel
Ministerium für Inneres und Sport Bekleidungsvorschrift für die Polizei des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PolBKlVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21022

Auch Beamtinnen und Beamte in ziviler Kleidung repräsentieren die Polizei des Landes. Es ist daher bei der Wahl der Kleidung darauf zu achten, dass sie dem jeweiligen Anlass angemessen ist. Die im Dienst getragene Kleidung muss der allgemeinen Verpflichtung zur Neutralität und Zurückhaltung Rechnung tragen. Sie unterliegt hinsichtlich Sauberkeit und Pflegezustand dem gleichen Maßstab wie die Dienstkleidung. Sie hat der jeweiligen Situation sowie der dienstlichen Verwendung zu entsprechen. Übertrieben freizügige, überbetont legere, ungepflegte oder zerschlissene Kleidung ist i. S. dieser Regelung als nicht angemessen zu bewerten; dies gilt gleichermaßen für Kleidungsstücke mit Aufschriften oder Motiven, die Anstoß erregen können.

Aus dienstlichen Erfordernissen kann im Einzelfall hiervon abgewichen werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 29. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 58)