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  • ab 29.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 PolBKlVRdErl - Tragen eines Mund-Nasenschutzes im täglichen Dienst

Bibliographie

Titel
Ministerium für Inneres und Sport Bekleidungsvorschrift für die Polizei des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PolBKlVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21022

Im Zusammenhang mit der Ausbreitung von Infektionen und der erforderlichen Unterbrechung von Infektionsketten kann es erforderlich sein,

  • für Einsatzsituationen im direkten Kontakt mit Erkrankten oder Verdachtsfällen,

  • zum Schutz von Risikogruppen sowie

  • zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit innerhalb der Polizei,

lageangepasst eine maßvolle und gleichzeitig auch wirkungsvolle Regelung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasenschutz) bzw. einer partikelfiltrierenden Halbmaske FFP2 in neutraler Farbausführung zu empfehlen oder anzuordnen.

Insbesondere bei Einsätzen, die mit Bürgerkontakt einhergehen, gilt es mit Blick auf die Gesunderhaltung grundsätzlich, mögliche Infektionsgefahren für die Einsatzkräfte zu minimieren. Gleichzeitig soll auch die mögliche Weitergabe einer Infektion durch Einsatzkräfte an andere verhindert werden.

Eine generelle Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes im Innen- und Außendienst ergeht mit diesem RdErl. nicht. Im Bedarfsfall wird eine generelle Tragepflicht durch das MI gesondert empfohlen oder angeordnet.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 29. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 58)