Abschnitt 3 PolBKlVRdErl - Tragen von Namensschildern, Uniformabzeichen und Ehrenzeichen
Bibliographie
- Titel
- Ministerium für Inneres und Sport Bekleidungsvorschrift für die Polizei des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- PolBKlVRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21022
Das Vertrauen in die Polizei wird durch Offenheit, Transparenz des Handelns und Identifikation mit dem örtlichen Bereich gestärkt. Vor diesem Hintergrund ist das Tragen von Namensschildern ausdrücklich erwünscht. Sport- und Leistungsabzeichen, Ehrenzeichen, Tätigkeitsabzeichen sowie die Anstecknadel aus dem Strategieprozess der Polizei Niedersachsen können entsprechend Anlage 2 an der Dienstkleidung getragen werden. Sonstige Abzeichen und Anstecknadeln dürfen mit Ausnahme eines Stadt- oder Gemeindewappens der Heimatdienststelle an der Dienstkleidung nicht getragen werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 29. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 58)