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  • ab 01.04.2016 (aktuelle Fassung)

§ 6 NJAVollzG - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJAVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) 1Der Jugendarrest ist erzieherisch auszugestalten und dabei auf Förderung und Unterstützung der Arrestantinnen und Arrestanten, insbesondere für die Zeit nach der Entlassung, auszurichten. 2Er soll den Arrestantinnen und Arrestanten das von ihnen begangene Unrecht, dessen Folgen und ihre Verantwortung hierfür bewusst machen. 3Er dient auch der Vermittlung eines an den verfassungsrechtlichen Grundsätzen ausgerichteten Werteverständnisses.

(2) 1Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich angepasst werden. 2Die Arrestantinnen und Arrestanten sind insbesondere an einen geregelten Tagesablauf heranzuführen.

(3) 1Schädlichen Folgen der Freiheitsentziehung ist entgegenzuwirken. 2Der Vollzug ist insbesondere so zu gestalten, dass die Arrestantinnen und Arrestanten vor wechselseitigen Übergriffen geschützt werden.

(4) Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der Arrestantinnen und Arrestanten, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht und Herkunft, werden bei der Gestaltung des Vollzuges und bei Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten berücksichtigt.

(5) Die Rechte der Personensorgeberechtigten sind bei der Planung und Gestaltung des Vollzuges zu berücksichtigen.