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  • ab 01.04.2016 (aktuelle Fassung)

§ 62 NJAVollzG - Freizeit- und Kurzarrest

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJAVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) Für den Vollzug des Freizeit- und Kurzarrestes gelten die Bestimmungen des Zweiten Teils über den Vollzug des Dauerarrestes entsprechend, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Im Vollzug des Kurz- und Freizeitarrestes finden § 13 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 3 und § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 keine Anwendung. 2§ 35 Abs. 2 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Arrestantin oder dem Arrestanten eine sportliche Betätigung ermöglicht werden soll.