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  • ab 01.04.2016 (aktuelle Fassung)

§ 5 NJAVollzG - Ermessen und Beurteilungsspielräume

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJAVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

Bei der Ausübung von Ermessen und dem Ausfüllen von Beurteilungsspielräumen sind namentlich das Vollzugsziel, die allgemeinen Gestaltungsgrundsätze sowie die Besonderheiten der Arrestformen (Dauer-, Kurz- und Freizeitarrest) und der Arrestarten zu beachten.