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  • ab 01.04.2016 (aktuelle Fassung)

§ 12 NJAVollzG - Vorbereitung auf die Bewährungszeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJAVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

Wird Jugendarrest neben Jugendstrafe verhängt (§ 16a JGG), so dient der Vollzug des Jugendarrestes auch dazu, die Arrestantinnen und Arrestanten auf die Bewährungszeit vorzubereiten.