§ 12 NJAVollzG - Vorbereitung auf die Bewährungszeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
Wird Jugendarrest neben Jugendstrafe verhängt (§ 16a JGG), so dient der Vollzug des Jugendarrestes auch dazu, die Arrestantinnen und Arrestanten auf die Bewährungszeit vorzubereiten.