§ 11 NJAVollzG - Verstoß gegen Weisungen, Auflagen oder Anordnungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
(1) Ist Jugendarrest wegen des Nichtbefolgens von Weisungen oder der Nichterfüllung von Auflagen (§ 11 Abs. 3, § 15 Abs. 3 Satz 2, § 23 Abs. 1 Satz 4 und § 88 Abs. 6 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes - JGG -) verhängt, so sind mit der Arrestantin oder dem Arrestanten die Gründe und Ursachen für den Verstoß gegen die Weisungen oder Auflagen zu erörtern.
(2) Die Bereitschaft der Arrestantin oder des Arrestanten, den ihr oder ihm erteilten Weisungen nachzukommen oder ihre oder seine Auflagen zu erfüllen, ist zu wecken und zu fördern.
(3) Ist Jugendarrest wegen des Nichtbefolgens von Anordnungen nach § 98 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verhängt (§ 98 Abs. 2 OWiG), so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.