Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 16.01.2003, Az.: 3 A 33/02
Fremdvergleich; Gebrauchsüberlassung; Mietbeihilfe: Unterhaltsleistung; sechs Monate; unentgeltlich; Unterhaltsberechtigung; Wehrpflichtige; Wohnungs-Mietvertrag
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 16.01.2003
- Aktenzeichen
- 3 A 33/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 47935
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 7a USG
Tatbestand:
Der Kläger, dessen Eltern in C. wohnen, nahm zum Wintersemester 1999 ein Studium in O. auf. Aus diesem Anlass überließ ihm sein Vater eine Wohnung in O., bestehend aus 2 Zimmern, 1 Küche/Kochnische, 1 Bad/Dusche/WC, 1 Kellerraum und 1 Garage auf der Grundlage - soweit hier von Bedeutung - folgender, in einem schriftlichen „Wohnungs-Mietvertrag“ vom 28.09.1999 ausgewiesenen Vereinbarungen: Das am 01.10.1999 beginnende „Mietverhältnis“ laufe auf unbestimmte Zeit. Die „Miete“ betrage monatlich 550,00 DM. Zusätzlich zahle der „Mieter“ einen Pauschalbetrag in Höhe von 190,00 DM für Betriebskosten. Der „Vermieter“ habe die Wohnung ausschließlich zum Zwecke der Unterbringung des „Mieters“ während der Studienzeit und wenn nötig darüber hinaus angeschafft. Die Zahlungen auf Miete und Betriebskosten würden für Zeiten, in denen der „Mieter“ gegen den „Vermieter“ einen Unterhaltsanspruch habe, ausgesetzt. Der „Mieter“ verpflichte sich für den Fall, dass dieser Unterhaltsanspruch - auch nur zeitweise - erlösche, dies dem „Vermieter“ unverzüglich mitzuteilen und die Verpflichtung zur Zahlung der Miete und der Betriebskosten zu erfüllen.
Der Kläger leistete in der Zeit vom 01.11.2000 bis zum 31.08.2001 Grundwehrdienst. Mit Antrag vom 16.08.2001 machte er bei der Beklagten einen Anspruch auf Mietbeihilfe nach Maßgabe des § 7 des Unterhaltssicherungsgesetzes - USG - geltend. Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 21.11.2001 im wesentlichen mit folgender Begründung ab: Der Kläger habe bei Abschluss der Vereinbarung über die Gebrauchsüberlassung der Wohnung über kein regelmäßig wiederkehrendes Einkommen verfügt, aus dem er seinen Lebensunterhalt hätte bestreiten können. Deshalb sei diese Vereinbarung nicht als Mietvertrag, sondern als Unterhaltsvereinbarung zu verstehen mit der Folge, dass der Kläger die anspruchsbegründende Voraussetzung nicht erfülle, Mieter von Wohnraum zu sein.
Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies die Bezirksregierung Weser-Ems durch Bescheid vom 06.02.2002 zurück.
Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben. Er trägt vor: Er sei bereits bei Beginn seines Wehrdienstes im Rechtssinne Mieter von Wohnraum gewesen. Die Beklagte sehe die Vereinbarung über die Gebrauchsüberlassung der Wohnung zu Unrecht als Unterhaltsvereinbarung an. Denn während seines Wehrdienstes habe ihm kein Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern zugestanden. Die Vereinbarung, dass beim Wegfalls des Unterhaltsanspruches die Mietzahlungen aufzunehmen seien, diene dem Schutz seiner Eltern vor dem Risiko, bei Wegfalls des Unterhaltsanspruches, etwa nach Abschluss des Studiums und Aufnahme einer Berufstätigkeit, ohne Mieteinnahmen zu sein. Dass seine Eltern ihm die Wohnung für die Dauer des Studiums ohne Gegenleistung zur Verfügung stellten, sei rechtlich nicht anders zu bewerten, als wenn sie seinen Unterhalt durch Geldleistungen sicherstellten und er von einem Dritten eine Wohnung mietete. Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung müsse das Finanzamt einen Mietvertrag von Eltern mit ihrem unverheirateten Kind, auch wenn dieses kein eigenes Einkommen habe, grundsätzlich anerkennen; der Mietvertrag sei nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil das Kind die Miete aus dem Barunterhalt der Eltern bezahle.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 21.11.2001 und den Widerspruchbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 06.02.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 16.08.2001 Mietbeihilfe zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Sie ist nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterhaltssicherung in Form der Mietbeihilfe.
Gemäß § 7 a Abs. 1 USG erhält ein Wehrpflichtiger, der alleinstehend und Mieter von Wohnraum ist, Mietbeihilfe nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. In Abs. 2 ist geregelt, in welcher Höhe die vom Wehrpflichtigen während des Wehrdienstes zu zahlende Miete ersetzt wird. Die Höhe der Mietbeihilfe hängt danach davon ab, ob der Wehrpflichtige bereits sechs Monate vor Beginn des Wehrdienstes allein stehend und Mieter von Wohnraum war oder den Wohnraum dringend benötigt (Abs. 2 Nr. 1). In jedem Fall setzt der Anspruch auf Mietbeihilfe voraus, dass das Mietverhältnis vor dem Wehrdienst begonnen hat (Abs. 2 Nr. 2).
Der Kläger war vor Beginn des Wehrdienstes nicht Mieter von Wohnraum. Zwar hat der Eigentümer der Wohnung ihm diese bereits vom 01.10.1999 an, also 13 Monate vor Beginn des Wehrdienstes, auf unbestimmte Zeit zum Gebrauch überlassen und somit seit diesem Zeitpunkt eine in einem Mietverhältnis regelmäßig gründende Hauptpflicht eines Vermieters (vgl. § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB) erfüllt. Nach Maßgabe der schriftlichen Vereinbarung des Klägers mit seinem Vater als dem „Vermieter“ vom 28.09.1999 ist der Kläger jedoch nicht zur Mietzahlung verpflichtet, solange er gegenüber dem „Vermieter“ unterhaltsberechtigt ist. Letzteres traf auf den Kläger bis zum Beginn (und nach Beendigung) des Wehrdienstes unstreitig zu. Zwar haben der Kläger und sein Vater eine Miete sowie die Zahlung einer monatlichen Pauschale für die Betriebskosten vereinbart. In § 23 Abs. 3 des „Wohnungs-Mietvertrages“ ist jedoch bestimmt, dass der Kläger für die Zeiten, in denen er gegen seinen Vater einen Unterhaltsanspruch hat, nicht zur Zahlung verpflichtet ist. Somit haben die vertraglichen Regelungen, die der Kläger und sein Vater für die Gebrauchsüberlassung der Wohnung getroffen haben, die Hauptpflicht eines Mieters, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten (§ 535 Abs. 2 BGB), für die Dauer der Unterhaltsberechtigung des Klägers gegenüber seinen Eltern nicht begründet. Der Vater des Klägers hat sich durch den „Wohnungs-Mietvertrag“ vielmehr verpflichtet, dem Kläger den Gebrauch der Wohnung auf unbestimmte Zeit unentgeltlich zu überlassen. Dies entspricht dem Wesen einer Leihe (§ 598 BGB). Daran ändert der Umstand nichts, dass mit dem Wegfall der Unterhaltsberechtigung des Klägers die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Miete und der Nebenkosten entsteht. Nach § 23 Abs. 3 des „Wohnungs-Mietvertrage“ ist die Hauptpflicht eines Mieters für den Kläger bis zu einem zukünftigen ungewissen Zeitpunkt ausgesetzt. Diese Vereinbarung stellt eine auflösende (§ 158 Abs. 2 BGB; Wegfall der Aussetzung) oder eine aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB; Begründung der Zahlungspflicht) oder eine Befristung (§ 163 BGB) dar mit der Folge, dass die von der Bedingung oder Befristung abhängig gemachte Wirkung des Rechtsgeschäft - Verpflichtung zur Entrichtung der Miete - erst mit dem Eintritt der Bedingung oder dem festgelegten Anfangstermin eintritt. Solange die den Zahlungsanspruch des „Vermieters“ begründende Bedingung oder der vereinbarte Anfangstermin nicht eingetreten sind, bleibt die Wohnung dem Kläger unentgeltlich überlassen, der Kläger ist dann nicht Mieter (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 62, Aufl., Einf v § 535 RN 17; BGH, U. v. 11.12.1981 - V ZR 247/80 -, NJW 1982, 820). Lässt der Wehrdienst, wovon in der Regel auszugehen ist (Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 5. Aufl., § 2 RN 346 f.), den Unterhaltsanspruch des Wehrpflichtigen entfallen, weil der Bedarf des Wehrpflichtigen durch Wehrsold, freie Unterkunft und Verpflegung, Heilfürsorge etc. gedeckt ist, so ist die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der Wohnungsmiete erst mit dem Tag seines Dienstantritts bei der Bundeswehr entstanden, also nicht, wie der Anspruch auf Mietbeihilfe es voraussetzt, vor Beginn des Wehrdienstes. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob mit Blick auf den Normzweck des § 7 a USG die Gewährung der Mietbeihilfe ohnehin nur dann in Betracht kommt, wenn der Wehrpflichtige die Wohnung vor Beginn des Wehrdienstes selbst unterhalten, also das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung der Wohnung aus eigenen Mitteln aufgebracht hat (so OVG Berlin, B. v. 16.05.2000 - 23 A 51.99 -).
Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (U. v. 19.10.1999 - IX R 29/99 -, BFHE 190, 173 [BFH 19.10.1999 - IX R 39/99]), auf welche der Kläger verweist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Mietvertrag, wenn Eltern ihrem unterhaltsberechtigten Kind eine ihnen gehörende Wohnung vermieten, nicht deshalb rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 42 der Abgabenordnung (1977) sei, weil das Kind die Miete aus dem Barunterhalt der Eltern zahlt. Abgesehen davon, dass der Kläger die Miete für seine Wohnung nicht aus seinem Barunterhalt aufzubringen hatte, übersieht er erstens, dass - wie oben dargelegt - seine ein Mietverhältnis begründende Pflicht zur Mietzahlung mit Blick auf die Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 a Abs. 2 Nr. 2 USG „zu spät“ entstanden ist, und zweitens, dass der Bundesfinanzhof den von ihm auf seine steuerrechtliche Erheblichkeit zu prüfenden Mietvertrag auch dem sogenannten Fremdvergleich unterzogen hat: Danach sind Verträge zwischen Angehörigen der Besteuerung nur dann zugrunde zu legen, wenn sie zum einen bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und darüber hinaus sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Letzteres trifft auf den „Wohnungs-Mietvertrag“ des Klägers und seines Vaters hinsichtlich der Hauptpflicht eines Mieters offensichtlich nicht zu. Im Übrigen dürfte der „Wohnungs-Mietvertrag“ einem Fremdvergleich auch deshalb nicht standhalten, weil der Vater des Klägers die Wohnung erklärtermaßen ausschließlich zur Unterbringung seines Sohnes während der Studienzeit, und wenn nötig darüber hinaus, angeschafft hat.