Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 23.05.2013, Az.: 1 Ws 59/13
Erstattung von Sachverständigenkosten innerhalb der Dreimonatsfrist des § 2 JVEG
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 23.05.2013
- Aktenzeichen
- 1 Ws 59/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 48162
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:2013:0523.1WS59.13.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 29.11.2012
- AG Braunschweig - 17.09.2012
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 JVEG
- § 1 Abs. 2 S. 1 JVEG
- § 1 Abs. 2 S. 2 JVEG
- § 1 Abs. 3 JVEG
- § 2 Abs. 1 S. 1, 2 JVEG
Fundstelle
- KfZ-SV 2016, 29-30
Amtlicher Leitsatz
1. Wird ein Sachverständiger nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 JVEG herangezogen, richtet sich sein Vergütungsanspruch allein nach dem JVEG (KV GKG 9005) und muss deshalb innerhalb von 3 Monaten nach dem in § 2 Abs. 1 S. 2 JVEG bestimmten Zeitraum geltend gemacht werden (§ 2 Abs. 1 S. 1 JVEG). Die Frist gilt auch, wenn eine Behörde (hier: Landeskriminalamt) gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 JVEG zu Sachverständigenleistungen herangezogen wird und ein Mitarbeiter der Behörde im Rahmen seiner Dienstpflicht (§ 1 Abs. 2 S. 2 JVEG) ein Gutachten während einer strafrechtlichen Hauptverhandlung vor Gericht erstattet.
2. Erteilt hingegen die Polizei während eines Ermittlungsverfahrens aus eigenem Entschluss einen Untersuchungsauftrag an eine Behörde (hier: Landeskriminalamt), dem nicht, wie das § 1 Abs. 3 JVEG für eine Heranziehung verlangt, ein Auftrag oder zumindest die Billigung der Staatsanwaltschaft vorangegangen ist, ergibt sich die Ersatzfähigkeit aus KV GKG Nr. 9013 und Nr. 9015. Die Frist des § 2 Abs. 1 S. 1 JVEG gilt in diesem Fall nicht, weil KV GKG Nr. 9013 und Nr. 9015 keine Rechtsgrundverweisung auf das JVEG enthalten.
Ein Angeklagter hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung unabhängig vom Erfolg einer staatsanwaltlichen Berufung zu tragen, weil die beiderseitigen Rechtsmittel kostenrechtlich getrennt zu betrachten sind.
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde des Verurteilten wird der Tenor des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 17. September 2012 dahingehend ergänzt, dass die weitergehende Erinnerung zurückgewiesen wird.
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Braunschweig vom 17. September 2012 und des Landgerichts Braunschweig vom 29. November 2012 werden teilweise aufgehoben.
Der Kostenansatz vom 14. Juni 2011, berichtigt durch Kostenansatz vom 5. April 2012, wird abgeändert und der von dem Verurteilten an die Staatskasse zu erstattende Betrag auf 10.182,05 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Braunschweig verurteilte den Beschwerdeführer am 7. April 2010 wegen versuchter Herstellung eines Vollautomaten (§§ 51 Abs. 1, Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.1 des WaffG, 22, 23 Abs. 2 StGB) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 80,- €. Zugleich bestimmte das Gericht, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen habe (Bd. I Bl. 145 ff.).
Die hiergegen eingelegten Berufungen des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft verwarf das Landgericht Braunschweig mit Urteil vom 08. Dezember 2010. Dabei legte die Kammer die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft und die insoweit entstandenen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse auf. Dem Verurteilten wurden demgegenüber die Kosten seines Rechtsmittels auferlegt (Bd. II Bl. 48 ff.)
Die Revision des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig wurde durch den Senat mit Beschluss vom 16. März 2011 als unbegründet verworfen (Bd. II Bl. 78).
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erteilte die Polizeiinspektion Braunschweig dem Landeskriminalamt Niedersachsen den Auftrag, die verfahrensgegenständliche Waffe zu untersuchen (Bd. I Bl.30). Der beim Landeskriminalamt beschäftigte Sachverständige M. erstattete daraufhin unter dem 1. April 2009 ein schriftliches Behördengutachten (Bd. I Bl 45 ff.) und erläuterte dieses dem Amtsgericht Braunschweig am 7. April 2010 im erstinstanzlichen Hauptverhandlungstermin.
Außerdem erstattete der Sachverständige auf der Grundlage eines zweiten Untersuchungsauftrags der Polizeiinspektion Braunschweig vom 2. September 2010 (Bd. II Bl 182 f.) während des Berufungsverfahrens ein weiteres schriftliches Behördengutachten (Bd. II Bl 184 ff.), das er dem Landgericht Braunschweig am 8. Dezember 2010 mündlich erläuterte.
Die gesamten Kosten für die Mitwirkung des Sachverständigen M. bezifferte das Landeskriminalamt am 26. Mai 2011 ohne nähere Aufschlüsselung mit 2.533,80 € (Bd. II Bl. 113). Aus einem Schreiben vom 22. November 2011 (Bd. II Bl. 139), in dem das Landeskriminalamt die einzelnen Positionen erläuterte, ergibt sich, dass 1.652,40 € auf die schriftliche Ausarbeitung des Gutachtens und jeweils 440,70 € auf die Gerichtstermine vom 7. April 2010 und vom 8. Dezember 2010 entfallen. Einer weiteren Mitteilung des Landeskriminalamts vom 16. Februar 2012 (Bd. II Bl. 149) ist zu entnehmen, dass für die schriftliche Erstellung des erstinstanzlichen Gutachtens 690,- € und für die Ausarbeitung des zweitinstanzlichen Gutachtens 962,40 € angefallen sind.
Die gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 GKG zuständige Staatsanwaltschaft hat am 14. Juni 2011 Kosten in Höhe von 12.025,85 € angesetzt. Dabei setzte die Behörde neben weiteren, aktuell nicht mehr verfahrensgegenständlichen Positionen u.a. für das Berufungsverfahren eine Gebühr von 180,- € an und bezog die gesamten Auslagen des Landeskriminalamts in Höhe von 2.533,80 € ein (KR I). Gegen den Kostenansatz hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27. Juni 2011 (Bd. II Bl. 120) vollumfänglich Erinnerung eingelegt.
Auf die Erinnerung des Beschwerdeführers hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 17. September 2012 (Bd. II Bl. 168 f.) den Kostenansatz vom 14. Juni 2011 um insgesamt 1.403,10 € (962,40 € + 440,70 €) reduziert und die Sachverständigenkosten (Landeskriminalamt), die der Beschwerdeführer zu tragen hat, in Übereinstimmung mit einem zwischenzeitlich gemäß § 19 Abs. 5 S. 1 GKG berichtigten Kostenansatz der Staatsanwaltschaft vom 5. April 2012 (KR II) auf 1.130,70 € festgesetzt. Eine Entscheidung über den Restbetrag von 10.622,75 € (12.025,85 € - 1.403,10 €) enthält der Tenor des Beschlusses nicht.
Das gegen diesen Beschluss eingelegte Rechtsmittel des Beschwerdeführers hat die Kammer durch den angefochtenen Beschluss als unbegründet verworfen. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss des Landgerichts Braunschweig (Bd. II, Bl. 179 ff. der Akte) Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die von der Kammer zugelassene weitere Beschwerde. Der Verurteilte bringt vor, dass die Ersatzfähigkeit der Kosten für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens in Höhe von 690,- € und für die mündliche Erläuterung des Gutachtens (440,70 €) an § 2 Abs. 1 JVEG scheitere, weil sie nicht innerhalb der Frist von 3 Monaten geltend gemacht worden seien. Es sei ferner nicht gerechtfertigt, dass ihm für das Berufungsverfahren die gesamte Gebühr in Höhe von 180,- € auferlegt worden sei, weil die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel ebenfalls unterlegen sei. Er greift den Kostenansatz im Verfahren der weiteren Beschwerde nur noch teilweise an und beantragt sinngemäß, den berichtigten Kostenansatz teilweise abzuändern und den an die Staatskasse zu erstattenden Betrag auf 9.312,05 € (12.025,85 € - 2.533,80 € - 180,- €) festzusetzen.
Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Braunschweig beantragt demgegenüber, die weitere Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf Bd. II Bl. 204 ff. verwiesen.
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 66 Abs. 4 GKG). Sie hat allerdings nur in Höhe von weiteren 440,70 € Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet, so dass der von dem Beschwerdeführer an die Staatskasse zu erstattende Betrag auf 10.182,05 € (10.622,75 € - 440,70 €) festzusetzen ist.
1. Der Kostenansatz ist um 440,70 € zu korrigieren, weil der Vergütungsanspruch des Landeskriminalamts (§§ 1 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, 5, 8, 9 JVEG) für die vom Amtsgericht Braunschweig veranlasste mündliche Erstattung des Gutachtens durch den Sachverständigen M. am 8. Dezember 2010 gemäß § 2 Abs.1 S.1 JVEG erloschen ist. In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, die sich - wie hier - nach der Strafprozessordnung richten, werden Kosten ausschließlich nach dem GKG erhoben (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 GKG), dessen gemäß § 3 Abs. 2 GKG maßgebliches Kostenverzeichnis (Anlage 1) unter Nr. 9005 KV GKG auf das JVEG verweist. Die deshalb zu beachtende Frist des § 2 Abs. 1 S. 1 JVEG begann hier gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG mit der Erstattung des Gutachtens durch den Sachverständigen M. am 8. Dezember 2010 und lief folglich im März 2011 ab.
Dass die Auslagen nach Ziffer 4 des Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Sport vom 5. März 2005 (VORIS 21011) zwischen der niedersächsischen Justiz und den Polizeibehörden nicht erstattet werden, führt zu keiner anderen Bewertung. Das Landeskriminalamt wird hierdurch zwar gezwungen, den Anspruch selbst dann - detailliert nach Grund und Höhe (dazu: OLG München, Beschluss vom 29.11.2012, 4 Ws 187/12, juris, Rn. 20; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18.06.2007, L 6 B 77/07, juris, Rn.16; Binz in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann GKG FamFG JVEG, 2. Aufl., § 2 JVEG Rn. 2) - darzulegen, wenn innerhalb der Dreimonatsfrist noch nicht absehbar ist, ob es überhaupt zu einer rechtskräftigen Verurteilung kommt, die Voraussetzung für eine fällige Verbindlichkeit des Kostenschuldners (§ 8, 29 Nr. 1 GKG) und damit für die Einziehung der Kosten - als durchlaufender Posten (vgl. §§ 29 Abs. 8, 38 KostVfg und Schneider, JVEG, 2007, § 1 Rn.206) - ist. Darauf kommt es nach Wortlaut und Zweck des Gesetzes jedoch nicht an. Die Frist des § 2 Abs. 1 S. 1 JVEG gilt für alle Sachverständigen "gleich und ausnahmslos" (Binz in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann GKG FamFG JVEG, 2. Aufl., § 2 JVEG Rn. 2), mithin auch für den Sachverständigen M., der das Gutachten für das gemäß § 1 Abs.2 JVEG herangezogene Landeskriminalamt im Rahmen seiner Dienstpflicht (dazu: Schneider, JVEG, § 1 Rn. 93) erstattete. Der Sachverständige soll nach dem Willen des Gesetzgebers (Bt. Drucksache 15/1971, S. 178) durch die Frist zu einer zeitnahen Abrechnung veranlasst werden, um eine größere Gewähr für die Richtigkeit der Berechnung herbeizuführen. Dieser Gesetzeszweck, der auch dem Schutz des Kostenschuldners dient (Schneider, JVEG, § 2 Rn. 1), greift auch bei einem Behördengutachten. Der Kostenschuldner soll aus der Verwaltungsvereinfachung zwar keinen Nutzen ziehen, er darf aber auch keinen Nachteil dadurch erleiden, dass die Richtigkeit der Berechnung wegen des Zeitverzugs in Gefahr gerät. Der Gesetzgeber hat in Nr. 9005 KV GKG (dort Anm. Abs.2) die Problematik des verwaltungsinternen Erstattungsverzichts gesehen und dennoch für solche Fälle keine Ausnahmeregelung in § 2 JVEG verankert.
Im Gegensatz zur Auffassung des Bezirksrevisors folgt die Ersatzfähigkeit für das mündliche Sachverständigengutachten auch nicht subsidiär aus Nr. 9013 KV GKG. Auf diesen Auslagentatbestand dort nicht zurückgegriffen werden, wenn - wie hier - ein Anspruch nach dem JVEG entstanden ist, weil der Sachverständige vom Amtsgericht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 JVEG herangezogen wurde und sich die Ersatzfähigkeit für "nach dem JVEG zu zahlende Beträge" nach der speziellen Regelung in Nr. 9005 KV GKG richtet.
2. Keine Korrektur des Kostenansatzes ist demgegenüber geboten, soweit es die Kosten für die schriftliche Erstellung des erstinstanzlichen Gutachtens in Höhe von 690,- € betrifft. Diese Kosten sind nicht nach Nr. 9005 des KV GKG i. V. m. Nr. 9015 KVGKG (vorbereitendes Verfahren) ersatzfähig, weil das JVEG keine Anwendung findet. Der Untersuchungsantrag der Polizeiinspektion Braunschweig wurde nicht, wie dies § 1 Abs. 3 JVEG für eine Heranziehung verlangt, im Auftrag der Staatsanwaltschaft erteilt oder zumindest von Staatsanwaltschaft gebilligt (vgl. hierzu: BVerfG, 2 BvR 189/07, juris, Rn. 3; Binz in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann GKG FamFG JVEG, 2. Aufl., § 1 JVEG Rn. 15; Meyer/Höver/Bach, Die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen etc. nach dem JVEG, 24. Aufl., Rz. 1.8.).
Die Ersatzfähigkeit der Auslagen folgt in diesem Fall aus Nr. 9013, 9015 des KV GKG. Nach Nr. 9013 KV GKG sind Beträge, die inländischen Behörden zustehen, ersatzfähig, sofern sie der Art nach jenen der Auslagentatbestände Nr. 9000 bis 9011 zugeordnet werden können (OLG Celle, NStZ 2001, S. 221; Meyer, GKG FamFG, 13. Aufl., KV Nr. 9015 Rn. 73). Die genannte Ziffer des Kostenverzeichnisses erfasst Fälle, in denen die Polizei aus eigenem Entschluss zur Vorbereitung der öffentlichen Klage (§ 464 a Abs. 1 S. 2 StPO) Straftaten erforscht (Meyer-Goßner, StPO, § 464 a Rn. 2; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 464 a Rn. 14; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., GKG KV 9013 Rn. 4). Es ist anerkannt, dass unter KV GKG Nr. 9013 auch Auslagen für Sachverständigengutachten fallen können, sofern nicht die spezielle Kostenziffer KV GKG Nr. 9005 einschlägig ist (Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG FamFG, Band 2, KV Nr. 9015 Rn. 2; Meyer, GKG FamFG, 13. Aufl., KV Nr. 9015 Rn. 71).
Dass das schriftliche Sachverständigengutachten hier nicht nach Ziffer 9005 KV GKG ersatzfähig ist, hindert die Anwendung von Ziffer 9013 KV GKG nicht, weil die letztgenannte Regelung im Gegensatz zur erstgenannten keine Rechtsgrundverweisung auf das JVEG enthält, sondern die Ersatzfähigkeit der Auslagen lediglich der Höhe nach begrenzt. Ziffer 9013 KV GKG verlangt deshalb weder eine Heranziehung des Sachverständigen gemäß § 1 JVEG noch ist der Anspruch innerhalb der Frist des § 2 Abs. 1 JVEG geltend zu machen.
Die einzelnen Positionen der Auslagenmitteilung des Landeskriminalamts vom 16. Februar 2012 begegnen keinen Bedenken und werden vom Beschwerdeführer auch nicht angegriffen, so dass der Betrag von 690,- € mit Recht angesetzt wurde.
3. Die gemäß § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 3120, 3110 KV GKG in Ansatz gebrachte Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren in Höhe von 180,- € ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Verurteilte hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung unabhängig vom Erfolg der staatsanwaltlichen Berufung zu tragen, weil die beiderseitigen Rechtsmittel kostenrechtlich getrennt zu betrachten sind (Hilger in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 473, Rn. 59; Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, § 473, Rn. 18; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Auflage, KV GKG 3120, Rn. 11). Der Verurteilte hätte sich gegen die Berufung der Staatsanwaltschaft Braunschweig auch verteidigen können, ohne selbst Berufung einzulegen.
4. Dass das Amtsgericht in der angefochtenen Erinnerungsentscheidung vom 17. September 2012 (Bd. II Bl. 168) den Kostenansatz vom 14. Juni 2011 teilweise abgeändert hat (soweit er ohnehin schon berichtigt war), indes trotz unbeschränkter Erinnerung keine ausdrückliche Entscheidung über den gesamten Inhalt des Kostenansatzes getroffen hat, zwingt nicht zur Zurückverweisung. Weil es offensichtlich ist, dass das Amtsgericht die Erinnerung "im Übrigen zurückweisen" wollte, hat der Senat den amtsgerichtlichen Beschluss entsprechend berichtigt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.