Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 11.03.2015, Az.: 6 A 5690/13

Alimentation; Behinderung; Beihilfe; Beihilfebemessungssatz; Eingliederungshilfe; Erstattung; Fürsorgepflicht; Heimunterbringung; hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums; Pflege; Pflegeheim; Sozialhilfe; Überleitung

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
11.03.2015
Aktenzeichen
6 A 5690/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 44996
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ein Träger der Sozialhilfe (hier: Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff SGB XII) hat aus übergeleitetem Recht (§ 93 SGB XII) nicht Anspruch auf die Erstattung der nicht durch Einkünfte gedeckten Kosten der Heimunterbringung eines beihilfeberechtigten Kindes eines Ruhestandsbeamten, da es insoweit im Bundesrecht an einer Rechtsgrundlage fehlt.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihr die nicht durch Einkünfte gedeckten Kosten der Heimunterbringung der Frau ... einschließlich des weiteren notwendigen Lebensunterhalts zu erstatten.

Die am 3. Februar 1947 geborene und am 1. Oktober 2014 verstorbene Frau ... war schwerbehindert und pflegebedürftig. Sie erhielt Pflegeleistungen nach Pflegestufe II aus der Pflegeversicherung bei der AOK (Bescheid der AOK vom 10. Februar 2000). Frau ... war sogenannte „verdrängte Angehörige des öffentlichen Dienstes“ bzw. Hinterbliebene eines Versorgungsempfängers des Bundes nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131). Auch nach Aufhebung des G 131 infolge des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen - Abschlussgesetzes (DKfAG) wurden für Frau ... weiterhin Versorgungsbezüge in Form des Waisengeldes und Beihilfe nach Maßgabe des geltenden Rechts gewährt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 DKfAG). Der Beihilfebemessungssatz betrug 50 %. Mit Überleitungsanzeige vom 21. April 2005 wurde der Beihilfeanspruch gemäß § 93 SGB XII auf die Klägerin übergeleitet. Die Beklagte war die zuständige Beihilfestelle.

Wegen ihrer Behinderung war Frau ... bis zum 6. Juni 2014 im Wohnheim „...“ und in der Seniorentagesstätte „...“ der Gemeinnützige Werkstätten Oldenburg e.V. untergebracht und erhielt Leistungen der Eingliederungshilfe (vgl. Bescheide vom 16. Mai 2000 und vom 23. Oktober 2012). Am 6. Juni 2014 erfolgte der Umzug von Frau ... in die stationäre Pflegeeinrichtung „...“ und sie erhielt Leistungen der Hilfe zur Pflege.

Mit Schreiben vom 8. Mai 2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Übernahme der Restkosten für den Heimaufenthalt für den Zeitraum ab 1. Mai 2012. Sie erklärte, die Beihilfestelle erstatte bereits einen Anteil nach der Beihilfeverordnung in Höhe von 256,00 Euro monatlich. Beantragt werde jedoch die vollständige Übernahme der anfallenden Kosten. Sie sehe die Beihilfestelle im Rahmen ihrer Fürsorge- und Alimentationspflicht in der Verantwortung, die Kosten des Heimaufenthalts in voller Höhe zu erstatten und somit einen Sozialhilfebezug zu vermeiden. Da nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. Januar 2012 - 2 C 24.10 -) ein Beihilfeberechtigter nicht auf Sozialhilfeniveau herabgestuft werden dürfe, werde neben der Übernahme der ungedeckten Heimkosten, die sie als Sozialhilfeträger derzeit verauslage, auch ein angemessener Lebensunterhalt (persönlicher monatlicher Bedarf) beantragt.

Mit Bescheid vom 12. Juni 2013 lehnte die Bundesfinanzdirektion Mitte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, für Frau ... liege eine Leistungszusage der Pflegekasse über Leistungen bei Aufenthalt in der vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vom 10. Februar 2000 vor. Bei dieser Einrichtung handele es sich um eine Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4 SGB XI. Das bedeute, es handele sich um eine stationäre Einrichtung, in der die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stünden. Bei der Einrichtung handele es sich somit nicht um eine zugelassene Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI. Damit zählten diese Leistungen auch nicht zu den Aufwendungen, zu denen nach § 39 Abs. 1 BBhV Beihilfe zu gewähren sei. Ausschlaggebend sei die Leistungszusage der Pflegekasse, nach der Leistungen beim Aufenthalt in der vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe zugesagt worden sei. Für Frau ... liege keine Leistungszusage über vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI vor. Der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 gehe fehl, da hier keine Einstufung in vollstationärer Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des      § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI vorliege und somit § 39 Abs. 1 bis 3  BBhV nicht zur Anwendung komme. Es erfolge daher eine Beihilfegewährung nach § 39 Abs. 4 BBhV. Danach seien 10 % des nach § 75 Abs. 3 SGB XII vereinbarten Heimentgelts beihilfefähig, höchstens jedoch 256,00 Euro monatlich. Für Frau ... sei zu diesen Aufwendungen eine Beihilfe in Höhe von 128,00 Euro pro Monat gewährt worden. Weitergehende Leistungen seien nicht möglich.

Am 26. Juni 2013 legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Sie machte geltend, die Änderung der BBhV berücksichtige nicht die mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts getroffene Aussage, dass Versorgungsempfänger durch eine Bemessung der Beihilfe so zu stellen seien, dass notwendige und angemessene Maßnahmen im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit vollzogen werden könnten, ohne dass der angemessene Lebensunterhalt gefährdet werde. Die von der BBhV nun vorgenommene Differenzierung in Pflegebedürftigkeit und Krankheit ergebe sich aus den Entscheidungsgründen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich nicht. Die BBhV stehe daher im Widerspruch zu § 80 Abs. 2 BBG. Nach dieser Vorschrift erstreckte sich die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen nicht nur auf Pflege-, sondern auch auf Krankheitsfälle.

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2013 wies die Bundesfinanzdirektion Mitte den Widerspruch zurück.

Die Klägerin hat am 9. August 2013 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 12. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die nicht durch Einkünfte gedeckten Kosten der Heimunterbringung der Frau ..., geboren am 3. Februar 1947, einschließlich des weiteren notwendigen Lebensunterhalts gemäß § 35 Abs. 2 SGB XII für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis zum 7. Juni 2014 zu erstatten und die Beklagte zu verurteilen, Zinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt den Ausführungen der Klägerin entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Bundesfinanzdirektion Mitte vom 12. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat nicht Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihr die nicht durch Einkünfte gedeckten Kosten der Heimunterbringung der Frau ... einschließlich des weiteren notwendigen Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis zum 7. Juni 2014 zu erstatten.

Für das Begehren der Klägerin fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch ist aus den Vorschriften des Beihilferechts ebenso wenig zu begründen wie aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht oder aus der Pflicht des Dienstherrn zur amtsangemessenen Versorgung der Beamten und ihrer Angehörigen.

Eine Rechtsgrundlage im Beihilferecht gibt es nicht. Der geltend gemachte Beihilfeanspruch richtet sich für die Zeit ab dem 1. Mai 2012 nach der BBhV vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326) in der Fassung vom 17. Dezember 2009, ab 20. September 2012 nach der BBhV vom 13. Februar 2009 in der Fassung vom 8. September 2012 und ab 20. Dezember 2012 nach der BBhV vom 13. Februar 2009 in der Fassung vom 12. Dezember 2012, die für den hier zu entscheidenden Fall aber keine wesentlich unterschiedlichen Regelungen treffen.

Danach ergibt sich der von der Klägerin geltend gemachte Beihilfeanspruch nicht. Nach § 39 Abs. 1 BBhV sind unter den näher bezeichneten Voraussetzungen Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI oder in einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung beihilfefähig. Die hier in Rede stehende Einrichtung ist keine Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und auch nicht mit einer zugelassenen Einrichtung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI vergleichbar. Nach § 39 Abs. 4 BBhV sind beihilfefähig auch Aufwendungen für Pflege und Betreuung in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen; § 43a SGB XI gilt entsprechend. Der danach beihilfefähige Aufwand war auf 256,00 Euro je Kalendermonat begrenzt. Die danach zustehende Beihilfe leistete die Beklagte.

Aus § 6 Abs. 1 BBhV in der Fassung, die bis zum 19. September 2012 in Kraft gewesen ist, oder aus § 6 Abs. 1 und 7 BBhV in den seither geltenden Fassungen kann die Klägerin nichts für sich herleiten. Danach sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit die BBhV die Beihilfefähigkeit vorsieht oder die Ablehnung der Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 BBG eine besondere Härte darstellen würde.

Die Voraussetzungen dieser Norm liegen nicht vor. Die Ablehnung der Gewährung weiterer Beihilfeleistungen durch die Beklagte stellt für den Beihilfeberechtigten keine besondere Härte dar. Denn sämtliche Aufwendungen, die durch die Behinderung und die Pflegebedürftigkeit entstanden sind, sind gedeckt durch die Einnahmen (Waisengeld), die Leistungen der Pflegeversicherung, die Leistungen der Beklagten als Beihilfestelle und die Leistungen der Klägerin aus den Mitteln der Eingliederungshilfe. Insoweit liegt der vorliegende Fall anders als der Fall, den das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Januar 2012 (- 2 C 24.10 -) zu entscheiden hatte. Denn in jenem Fall verblieben der dortigen Klägerin durch Beihilfeleistungen und Versicherungsleistungen nicht gedeckte Pflegeheimkosten.

Eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes kommt für den genannten Zeitraum nicht in Betracht. Dies schließt § 47 Abs. 3 Satz 3 BBhV bei dauernder Pflegebedürftigkeit - wie hier - aus. Im Übrigen würde eine Erhöhung des Bemessungssatzes weder der Klägerin noch der Frau ... weitere Leistungen bescheren. Denn die in § 39 Abs. 4 Satz 2 BBhV i. V. m. § 43a Satz 2 SGB XI genannte Höchstgrenze von 256,00 Euro wurde vollständig abgedeckt. Die eine Hälfte gewährte die Beklagte aus Beihilfemitteln, wohingegen die andere Hälfte von der AOK übernommen wurde (vgl. Bescheid vom 10. Februar 2000).

Die Klägerin verlangt die Erstattung der von ihr als Trägerin der Sozialhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe gewährten Leistungen. Dabei handelt es sich dem Grunde nach nicht um beihilfefähige Aufwendungen. Deshalb ergibt sich der geltend gemachte Anspruch auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Beamten und deren Hinterbliebenen.

Gemäß § 80 Abs. 2 BBG sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen in Krankheits- und Pflegefällen, zur Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten oder Behinderungen, in Geburtsfällen, zur Empfängnisverhütung, bei künstlicher Befruchtung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch und zur Früherkennung von Krankheiten und Schutzimpfungen beihilfefähig. Die hier streitigen Leistungen fallen nicht darunter. Die Klägerin gewährte Frau ... Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff SGB XII. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Dabei ist es gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII die besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere gemäß § 53 Abs. 3 Satz 2 SGB XII, den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Daran anknüpfend regelt § 54 Abs. 1 SGB XII, was Leistungen der Eingliederungshilfe im Einzelnen sind. Danach handelt es sich dabei insbesondere um Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf, Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit, Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten nach § 56 SGB XII, wonach Hilfe in einer den anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 41 des Neunten Buches vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätte geleistet werden kann, und nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben. Bereits anhand dieser Aufzählung wird deutlich, dass die Leistungen der Eingliederungshilfe, die die Klägerin Frau ... als zuständige Trägerin der Sozialhilfe gewährte, keine Aufwendungen sind, die zur Vorbeugung und Behandlung von Behinderungen anfallen. Vielmehr steht nach den dargestellten Regelungen bei der Eingliederungshilfe - wie der Name schon sagt - die Eingliederung bzw. Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Vordergrund.

Die Richtigkeit dieser Einschätzung erhellt sich auch dann, wenn die Leistungen der Eingliederungshilfe im Einzelnen betrachtet werden. Leistungen der Einrichtung sind Unterkunft und Verpflegung, weitere Maßnahmen und die Bereitstellung der betriebsnotwendigen Anlagen (vgl. insoweit auch § 76 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Im Einzelnen können diese Leistungen die Bereitstellung einer individuellen Unterkunft, die Bereitstellung von Gemeinschaftsräumen und deren Wartung, Instandhaltung und Reinigung umfassen. Darüber hinaus umfassen die Leistungen der Einrichtung die Verpflegung. Im Rahmen der Maßnahmen werden Leistungen der Teilhabe, der Beratung, der Bildung, der Erziehung, der Förderung und der Grundpflege angeboten, bereitgestellt, und von der Klägerin im Rahmen der Eingliederungshilfe abgedeckt. Auch diese detaillierte Aufzählung der hier streitigen Leistungen zeigt also, dass es sich bereits dem Grunde nach nicht um beihilfefähige Aufwendungen handelt.

Insoweit kommt auch der Nachrang der Sozialhilfe gemäß § 2 Abs. 1 SGB XII nicht zum Tragen. Danach gilt, dass Sozialhilfe nicht erhält, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann  oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Dieser Nachrang kommt nicht zum Tragen, da es sich - wie dargestellt - bei der Eingliederungshilfe einerseits und bei der Beihilfe bzw. Alimentation andererseits nicht um gleichgerichtete Leistungen handelt. Vielmehr will die Beihilfe andere Leistungen abdecken als die Eingliederungshilfe ermöglichen will.

Vor diesem Hintergrund überrascht es nicht, sondern ist vielmehr konsequent, dass in der BBhV im Grundsatz keine Leistungen der Eingliederungshilfe als beihilfefähig angesehen werden. Eine Ausnahme stellt insoweit § 39 Abs. 4 BBhV dar. Danach sind auch Aufwendungen für Pflege und Betreuung in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, beihilfefähig. Allerdings ist die Beihilfefähigkeit gemäß § 39 Abs. 4 Satz 2 BBhV durch den Verweis auf § 43a SGB XI auf 256,00 Euro monatlich gedeckelt. Mit dieser Regelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass im Rahmen der Eingliederungshilfe auch - wenn auch nur zu einem geringen Teil - Leistungen erbracht werden, die in erster Linie Pflegeleistungen darstellen. An den Kosten für diese Leistungen soll die Beihilfestelle beteiligt werden. Dabei orientiert sich die in § 43a SGB XI geregelte Leistung ihrer Höhe nach an dem durchschnittlichen Anteil pflegebedingter Kosten in den Pflegesätzen in Einrichtungen der Behindertenhilfe (BSG, Urteil vom 26. April 2001 - B 3 P 11/00 R -, zitiert nach juris).

Die Klägerin begründet den geltend gemachten Anspruch mit der Pflicht des Dienstherrn, den amtsangemessenen Lebensunterhalt des Beamten und seiner beihilfeberechtigten Angehörigen zu sichern und bezieht sich zur Begründung des von ihr geltend gemachten Anspruchs auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 (- 2 C 24.10 -, zitiert nach juris). Dort heißt es:

„Nach § 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW können die Bemessungssätze der Absätze 1, 3 und 4 im Einzelfall in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabes anzunehmen sind, erhöht werden. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. b BVO NRW beträgt der Bemessungssatz für Versorgungsempfänger wie die Klägerin 70 % der beihilfefähigen Aufwendungen. Wie sich aus § 5 Abs. 1, Abs. 7 BVO NRW ergibt, sind dies die Aufwendungen u.a. für die stationäre Pflege nach Maßgabe des Pflegesatzes, nicht aber die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten. Hierbei handelt es sich um allgemeine Lebenshaltungskosten, die in aller Regel aus den Versorgungsbezügen zu bestreiten sind. Dementsprechend sind sie nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 5 Abs. 7 Satz 2 BVO NRW beihilfefähig.

Der unbestimmte Rechtsbegriff des besonderen Ausnahmefalles ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass den Anforderungen des durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsgrundsatzes Rechnung getragen wird.

Die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Pflicht des Dienstherrn zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts erstreckt sich auch auf Lebenslagen, die einen erhöhten Bedarf begründen. Die verfassungsrechtliche Alimentationspflicht gebietet dem Dienstherrn, Vorkehrungen zu treffen, dass die notwendigen und angemessenen Maßnahmen im Falle von Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod nicht aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben, weil sie der Beamte mit der Regelalimentation nicht bewältigen kann, oder dass der amtsangemessene Lebensunterhalt wegen der finanziellen Belastungen in diesen Ausnahmesituationen nicht gefährdet wird (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Mai 1985 - BVerfGE 70, 69 [BVerfG 15.05.1985 - 2 BvL 24/82] <79> und vom 7. November 2002 - BVerfGE 106, 225 <232>, BVerwG, Urteile vom 3. Juli 2003 - BVerwG 2 C 36.02 - BVerwGE 118, 277 <279> = Buchholz 237.6 § 87c NdsLBG Nr. 1, vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 Rn. 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94 und vom 29. April 2010 a.a.O. Rn. 13).

Sind die Dienst- und Versorgungsbezüge so bemessen, dass sie eine zumutbare Eigenvorsorge nur im Hinblick auf einen Teil der durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod begründeten Belastungen ermöglichen, so hat der Dienstherr zusätzliche Vorkehrungen zu treffen, damit der Beamte die Belastungen, die den Umfang der Eigenvorsorge überschreiten, ebenfalls tragen kann. Wenn sich der Dienstherr für das "Mischsystem" aus Eigenleistungen des Beamten und Beihilfen entscheidet, so muss gewährleistet sein, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht abzusichern vermag. Diese Funktion erfüllt die ergänzend gewährte Beihilfe für einen Teil der Aufwendungen insbesondere in Krankheits- und Pflegefällen (stRspr, zuletzt Urteil vom 29. April 2010 a.a.O. Rn. 14 m.w.N. auch zur Rechtsprechung des BVerfG).

Eigenvorsorge bedeutet nicht, dass die Beamten die hierfür erforderlichen Mittel vollständig aus der Regelalimentation (Dienst- oder Versorgungsbezüge) oder - soweit vorhanden - aus sonstigem Einkommen und Vermögen bestreiten müssen. Vielmehr muss die Regelalimentation betragsmäßig so bemessen sein, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt auch nach Abzug der Kosten für die Eigenvorsorge (Versicherungsprämien) gewahrt bleibt (BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 1715/03 u.a. - NJW 2008, 137 Rn. 28 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94 Rn. 20 f., stRspr).

Die Alimentation wird unabhängig von sonstigem Einkommen oder Vermögen gewährt. Dies gilt nicht nur für die Regelalimentation, sondern ebenso für die Alimentation in besonderen Lebenslagen. Deshalb dürfen Beamte oder Versorgungsempfänger weder bei der Beurteilung der Amtsangemessenheit des Lebensunterhalts nach Abzug der Pflegekosten noch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Eigenvorsorge auf sonstiges Einkommen oder Vermögen verwiesen werden. Daher kann Beihilfe für krankheits- oder pflegebedingte Aufwendungen nicht mit der Begründung verneint werden, der Beamte oder Versorgungsempfänger müsse zunächst sein Vermögen einsetzen.

Daraus folgt, dass ein besonderer Ausnahmefall im Sinne von § 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW bei verfassungskonformer Auslegung des Begriffs anzunehmen ist, wenn die Regelalimentation des Beamten oder Versorgungsempfängers, hier das Witwengeld der Erblasserin, nach Abzug der Pflegekosten nicht mehr ausreicht, um den amtsangemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Davon ausgehend erstreckt sich der Alimentationsanspruch eines Beamten oder Versorgungsempfängers jedenfalls dann auch auf die Erstattung der beihilferechtlich notwendigen und angemessenen Pflegekosten, die bei einer stationären Unterbringung in einem Pflegeheim anfallen, wenn er nicht darauf verwiesen werden kann, er habe für diesen Fall Eigenvorsorge betreiben müssen.

Ob die Regelalimentation so bemessen ist, dass Beamte und Versorgungsempfänger neben der Krankenversicherung und der Pflegepflichtversicherung für den Pflegefall weitergehende ergänzende Eigenvorsorge betreiben können, kann der Senat offenlassen. Denn jedenfalls die 1918 geborene vormalige Klägerin konnte nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts eine solche ergänzende Eigenvorsorge nicht betreiben. Sie war im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pflegeversicherungsgesetzes am 1. Januar 1985 (BGBl I 1994 S. 1014), das eine Versicherungspflicht für den Pflegefall auch für Beamten einführte, nicht mehr im Rahmen eines Pflegeergänzungstarifs versicherbar. Daher stellt sich die Frage nicht, ob ihr die Kosten einer derartigen Versicherung zumutbar gewesen wären.

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war die verstorbene Klägerin außerdem nicht einmal mehr in der Lage, nach Abzug der Pflegeheimkosten und der Vorsorgeaufwendungen ihre notwendigen Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Leistungen für die Kindererziehung gemäß § 294 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nicht in die Einkommensberechnung für die Klägerin eingestellt. Nach dieser Bestimmung erhält eine Mutter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren ist, für jedes Kind eine Leistung für Kindererziehung. Damit sollte den Müttern der Geburtsjahrgänge vor 1921 der tatsächliche Erhalt dieser Leistungen garantiert werden (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1997 - 1 BvL 3/89 - BVerfGE 97, 103, <114>).

Nach alledem hat das Berufungsgericht der verstorbenen Klägerin zu Recht einen Anspruch auf zusätzliche Beihilfen zu den stationären Pflegekosten nach     § 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW zuerkannt.“

Diese Erwägungen führen nicht zur Anerkennung eines Anspruchs des behinderten Menschen auf Erstattung der nicht durch Einkünfte gedeckten Kosten der Eingliederungshilfe im Rahmen der Gewährung von Beihilfe.

Nach Auffassung der Kammer kann die Klägerin den geltend gemachten Beihilfeanspruch nicht auf die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht stützen. Dabei lässt die Kammer ausdrücklich dahingestellt, ob Beihilfeansprüche überhaupt auf das Recht auf amtsangemessene Alimentation bzw. Versorgung gestützt werden können und auf die Klägerin übergeleitet worden sein können.

Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. „Hergebracht“ sind Grundsätze, die während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, zitiert nach juris). Die Verfassung des Deutschen Reichs, die „Weimarer Reichsverfassung“ vom 11. August 1919, sah in Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 vor, dass das Reich im Wege der Gesetzgebung Grundsätze aufstellen kann für das Recht der Beamten aller öffentlichen Körperschaften und sah in Art. 129 Abs. 1 weiter vor, dass  Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung gesetzlich geregelt werden und die wohlerworbenen Rechte der Beamten unverletzlich sind. Eine Versorgung der behinderten Waisen und Halbwaisen dergestalt, dass ihr Lebensunterhalt zeitlebens durch den Dienstherrn des Verstorbenen zu sichern ist, ist hier nicht geregelt. Einen solchen Anspruch erkennt die Kammer auch nicht an.

Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört die Alimentation.

Die Gewährung von Beihilfen findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, das System der Beihilfengewährung gehört jedoch nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Stand März 2014, Art. 33, Rn. 71). Die nähere Ausgestaltung der Fürsorgepflicht in diesem Bereich und vor allem die Ausgestaltung des Systems von Beihilfeleistung einerseits und aus allgemeiner Alimentation finanzierter Eigenvorsorge andererseits, das Wechselspiel von Beihilfe und Alimentationsfinanzierung für die besonderen Aufwendungen für Krankheit, Pflege etc., ist einem weiten Beurteilungs- und Regelungsspielraum des Gesetzgebers überlassen. Es besteht keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle und ähnliches Unterstützung gerade in Form von Beihilfen im Sinne der Beihilfenvorschriften oder gar von solchen Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren (Maunz/Dürig, a.a.O.). Das kann jedoch dahingestellt bleiben, denn der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus der Alimentationspflicht des Dienstherrn.

Da der Gesetzgeber bei der Konkretisierung der sich aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Pflicht zur angemessenen Alimentierung des Beamten einen weiten Ermessensspielraum hat, ergibt sich aus Artikel 33 Abs. 5 GG i. V. m. der Fürsorgepflicht des Dienstherrn kein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der nicht durch Einkünfte gedeckten Kosten der im Rahmen der Eingliederungshilfe erbrachten Leistungen. Der Gesetzgeber hat im Beamtenversorgungsgesetz nicht nur geregelt, dass das behinderte Kind eines verstorbenen Ruhestandsbeamten Anspruch auf Waisengeld hat, er hat auch in § 24 BeamtVG die Höhe des Waisengeldes geregelt. Danach beträgt das Waisengeld für die Halbwaise zwölf vom Hundert und für die Vollwaise zwanzig vom Hundert des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Wenn Frau ... nach Angaben der Klägerin Anspruch auf Waisengeld in Höhe von 670,74 Euro monatlich hatte und damit ihr Versorgungsanspruch nach den Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes unstreitig erfüllt war, ist deutlich, dass der Gesetzgeber das Waisengeld nicht in einer Weise geregelt hat, dass die Waise mit dem Waisengeld ihren Lebensunterhalt sicherstellen kann. Anders hat es der Gesetzgeber für das Witwengeld geregelt, denn das Witwengeld beträgt nach § 20 Abs. 1 BeamtVG 55 vom Hundert des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Die Höhe des Witwengeldes orientiert sich nach der Entscheidung des Gesetzgebers ersichtlich daran, dass das Ruhegehalt des Verstorbenen den amtsangemessenen Lebensunterhalt des Ruhestandsbeamten sicherstellt und die Witwe zur Sicherstellung ihres amtsangemessenen Lebensunterhalts mit gut der Hälfte dieses Betrages versorgt ist. Der Gesetzgeber hat das Waisengeld für behinderte Kinder verstorbener Beamter, die das 18. oder auch das 27. Lebensjahr vollendet haben, nicht höher bemessen als für jüngere Kinder, obwohl davon auszugehen ist, dass sie für ihren Lebensunterhalt mehr Geld benötigen als nicht behinderte Kinder bis zur Vollendung des 18. oder 27. Lebensjahres und obwohl Behinderte nur deshalb berücksichtigt werden, weil sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten. Gleichwohl beträgt das Waisengeld für die Halbwaise zwölf vom Hundert und für die Vollwaise zwanzig vom Hundert des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre (§ 24 BeamtVG).

Die Kammer erkennt nicht, dass die Regelungen im Beamtenversorgungsgesetz bzw. in der Bundesbeihilfeverordnung zur Versorgung der Waisen gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoßen, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln ist. Es gibt keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach behinderte Kinder verstorbener Beamten von dessen Dienstherrn die Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts erwarten können.

Das Beamtenhinterbliebenengesetz vom 17. Mai 1907 (RGBl. S. 208) sah ein Waisengeld für die ehelichen oder legitimierten Kinder eines Beamten vor, das nach § 14 des Beamtenhinterbliebenengesetzes erlischt für jeden Berechtigten mit dem Ablauf des Monats, in welchem er sich verheiratet oder stirbt und für jede Waise außerdem mit dem Ablauf des Monats, in welchem sie das 18. Lebensjahr vollendet. Eine Gewährung von Waisengeld für Fälle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung sah das Beamtenhinterbliebenengesetz vom 17. Mai 1907 nicht vor. Daraus ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass das Waisengeld für diesen Personenkreis nicht zu den durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätzen gehört. Daran ändert § 133 Abs. 2 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 nichts. Danach konnte das Waisengeld nach Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt werden für eine ledige Waise, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande war, sich selbst zu unterhalten. Die Kammer ist der Ansicht, dass das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte hergebrachte Grundsätze geschaffen hat. Unabhängig davon ist nicht ein hergebrachter Grundsatz des Beamtentums anzuerkennen, aus dem sich ergibt, dass die Halbwaise oder die Vollwaise gegen den Dienstherrn des verstorbenen (Ruhestands-)Beamten einen Anspruch auf Sicherstellung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts hat, wenn und solange der Versorgungsanspruch dem Grunde nach besteht. Einen derartigen Anspruch hat es - soweit ersichtlich - zu keiner Zeit gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.