§ 10 NBodSUVO - Anerkennung von Untersuchungsstellen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (NBodSUVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBodSUVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28300
(1) 1Als Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG werden für einen Untersuchungsbereich gemäß der Anlage 2 auf Antrag Einrichtungen mit Sitz in Niedersachsen anerkannt, die die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen, über die personelle und gerätetechnische Ausstattung verfügen und die Gewähr für die Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten im Sinne der anerkannten Standards für die Kompetenz von Untersuchungsstellen bieten. 2Die leitenden Personen müssen die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Sätze 1 und 2 besitzen. 3Die Untersuchungsstellen müssen eine angemessene Haftpflichtversicherung zur Abdeckung der Haftungsrisiken haben. 4Die Erfüllung der Anforderungen muss dargelegt und auf Verlangen nachgewiesen werden.
(2) Zweigstellen, Nebenstellen und Tochterniederlassungen sind, sofern sie räumlich getrennt arbeiten, eigenständige Einrichtungen; sie bedürfen einer gesonderten Anerkennung.
(3) Zuständig für die Anerkennung ist das Landesamt für Bodenforschung.