Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 22.05.1996, Az.: 20 U 15/95
Verwendung von "Nylonschlüpfen" zum Hochkranen von Dachlatten; Ermittlung des Typs eines Vertrages über die Gestellung eines Krans mit Kranführer; Abgrenzung eines Leiharbeitsverhältnisses von einem Dienstvertrag , Werkvertrag und Dienstverschaffungsvertrag; Begriff des Leiharbeitsverhältnisses; Haftung für die Eignung zu vertraglich geschuldeten Dienstleistungen; Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Unfalls bei den Kranarbeiten auf einer Baustelle; Deliktsrechtliche Haftung für einen Verrichtungsgehilfen; Erklärung der Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen gegen vertragliche Ansprüche
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 22.05.1996
- Aktenzeichen
- 20 U 15/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 23848
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1996:0522.20U15.95.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stade - 03.02.1995 - AZ: 6 O 227/94
Rechtsgrundlagen
- § 390 S. 2 BGB
- § 479 BGB
- § 639 Abs. 1 BGB
- § 823 Abs. 1 BGB
- § 831 BGB
- § 414 Abs. 3 HGB
- § 439 HGB
Fundstelle
- NJW-RR 1997, 469-471 (Volltext mit red. LS)
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1996
durch
die Richter am Oberlandesgericht ... und
... und die Richterin am Oberlandesgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 3. Februar 1995 teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.715,48 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 28.10.1994 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 78 % und die Beklagte 22 %.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Klägerin beträgt 17.091,57 DM und die der Beklagten 4.715,48 DM.
Tatbestand
Die Klägerin, ein Kranvermieter, verlangt von dem beklagten Bauunternehmen 21.807,05 DM Vergütung für die verschiedentliche Gestellung eines Krans nebst Kranführer. Die Beklagte hat mit einer Gegenforderung auf Schadensersatz wegen eines Unfalls bei den Kranarbeiten auf der Baustelle ...-Markt in ... aufgerechnet. Ein vom Kran angehobenes Dachlattenbündel rutschte aus der Befestigung heraus und fiel auf die Binder des Dachstuhls, die zum Teil zerbrachen. Die Parteien streiten lediglich über die Berechtigung dieser Gegenforderung - nach Grund und Höhe -; die Klagforderung ist unstreitig. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben, d.h. die Gegenforderung in vollem Umfang verworfen. Es hat ausgeführt, daß von einer positiven Vertragsverletzung der Klägerin nicht ausgegangen werden könne. Denn die Beklagte habe ein schuldhaftes Fehlverhalten des Kranführers, welches sich die Klägerin zurechnen lassen müßte, nicht dargelegt. Ihre Behauptung, der Unfall sei "auf sorgfaltswidrige Anweisungen des Kranführers" bezüglich der Einhängung der "Bretterhiebe" zurückzuführen, sei unsubstantiiert. Demgegenüber habe die Klägerin dargelegt, warum nach ihrer Auffassung nur ein unsachgemäßes Anschlagen durch die Arbeiter der Beklagten die Unfallursache gewesen sein könne. Als Verschulden des Kranführers komme deshalb nur in Betracht, daß er das fehlerhafte Einhängen hätte erkennen können. Der Kranführer habe aber nicht für jeden einzelnen Anschlagevorgang sein Führerhaus verlassen, das Einhängen im einzelnen überwachen und dann in sein Führerhaus zurückkehren müssen. Er habe vielmehr darauf vertrauen dürfen, daß die Arbeiter der Beklagten die Einhängung so wie bei den vorangegangenen Hebevorgängen ausführen würden, die problemlos verlaufen seien.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt.
Die Beklagte hat im Berufungsverfahren ihren Vortrag zum Verschulden des Kranführers bzw. der Klägerin substantiiert. Der Kranführer habe die fehlerhafte Anweisung gegeben, zum Hochkranen der Dachlatten lediglich einen "Nylonschlupf" statt der üblicherweise eingesetzten zwei Nylonschlüpfe zu verwenden. Er habe nur einen dabei gehabt. Der ca. 10 m lange Nylonschlupf sei auf Anweisung des Kranführers zu zwei Schlaufen gelegt worden, die wiederum über die beiden Enden der Bretterhiebe gelegt worden seien. Der auf diese Weise doppelt geführte Nylonschlupf sei dann ohne weitere Sicherung oben in den Kranhaken eingehängt worden. Auf diese Weise habe das Lattenbündel zwar auf den beiden Schlaufen aufgelegen, jedoch hätten sich diese, anders als es üblich sei, nicht zuziehen können. Dieses Selbstfestzurren werde sonst dadurch erreicht, daß der Nylonschlupf noch einmal durch eine Öse gezogen werde und sich dadurch bei Belastung selbst festziehe. Auch hätten aufgrund der lediglich 10 m betragenden Länge des Nylonschlupfes die beiden Schlaufen im Verhältnis zur Gesamtlänge des Bretterhiebes nur relativ dicht beieinander über den Bretterhieb gezogen werden können, während sonst, wenn zwei ausreichend lange Nylonschlüpfe verwendet würden, diese jeweils über die äußeren Enden des zu kranenden Bretterhiebes gelegt würden. Deshalb habe es im vorliegenden Fall auch ersichtlich an der notwendigen Stabilität gefehlt. Obwohl der Mitarbeiter ... der Beklagten den Kranführer ausdrücklich darauf hingewiesen habe, habe dieser unter Berufung auf seine größere Erfahrung darauf bestanden, das Hochkranen der Bretterhiebe mit nur einem Nylonschlupf durchzuführen. Dem hätten sich ihre Mitarbeiter gebeugt. Es seien zunächst die kürzeren Bretterhiebe, deren Länge ca. 3,30 m betragen habe, hochgekrant worden, wobei sich das Risiko des Verrutschens erfreulicherweise nicht realisiert habe. Der letzte angehängte Bretterstapel sei jedoch 5,10 m lang, mit einem Gewicht von 2-3 Tonnen auch schwerer und damit weitaus schwieriger zu stabilisieren gewesen. Dieser Bretterstapel sei beim Hochkranen und der daran anschließenden Drehbewegung nicht nur aus dem Gleichgewicht geraten, sondern auch aus dem Schlupf gerutscht.
Bezüglich der Höhe des ihr dadurch entstandenen Schadens verweist die Beklagte auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, wo sie durch nähere Erklärung ihrer Schadensrechnung vom 12.8.1992 dargelegt hat, daß ihr durch Aufräum- und Reparaturarbeiten ihrer Mitarbeiter, durch den Kauf neuer Binder mitsamt dem dazugehörigen Kleinmaterial und neuer Dachlatten, durch das Richten der neuen Binder und durch den Einsatz des Kranes sowohl für die Aufräumarbeiten als auch für das Richten der neuen Binder ein Schaden von insgesamt 58.568,87 DM entstanden sei. Aus der Rechnung geht hervor, daß davon 18.999 DM auf Arbeitslohn und der Rest auf das Material entfallen.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin bestreitet irgendeine Pflichtverletzung ihrerseits. Sie behauptet, es sei für die Aufhängung der Lasten nicht nur ein Nylonschlupf, sondern es seien zwei ineinandergestülpte Nylonschlüpfe verwendet worden; es sei deshalb falsch, daß keine ausreichende Stabilität gewährleistet gewesen sei. Im übrigen wäre es auch nicht fehlerhaft gewesen, nur einen Nylonschlupf zu verwenden. Ihr Kranführer habe keine Anweisung erteilt, die Bretterhiebe in der von der Beklagten geschilderten Art und Weise einzuhängen. Der Kranführer sei zu irgendwelchen Anweisungen nicht befugt gewesen. Denn die Klägerin sei überhaupt nicht für die ordnungsgemäße Beladung des Krans verantwortlich gewesen. Die fachgerechte Einhängung sei vielmehr alleinige Aufgabe der sog. Anschläger gewesen, welche hier Mitarbeiter des beklagten Bauunternehmens gewesen seien. Der Kranführer habe auch nicht erkennen können, daß der letzte Bretterstapel - der übrigens genauso lang gewesen sei wie die vorher hochgekranten Bretterhiebe - unsachgemäß eingehängt worden sei. Zur Sicht des Kranführers hat die Klägerin zunächst vorgetragen, daß zwar die Behauptung der Beklagten richtig sei, daß der Kranwagen direkt am abzuladenden Fahrzeug gestanden habe und der Führer Sicht beim Einbinden und Heben der Lasten gehabt habe, daß jedoch die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen habe, daß der Kranführer ganz konkret die Instabilität der abgestürzten Ladung hätte erkennen können. Dies wäre ihm nur bei einer "Nahüberprüfung" möglich gewesen, zu der er jedesmal von seinem Bedienungssitz hätte herabsteigen müssen, wozu er aber nicht verpflichtet gewesen sei. Später hat die Klägerin vorgetragen, der Kranführer habe die Baustelle nicht einsehen können, weil über eine Dachkante hinweg habe gekrant werden müssen. Da im übrigen sie, die Klägerin, für das ordnungsgemäße Anschlagen der Lasten nicht verantwortlich gewesen sei, hafte sie selbst dann nicht, falls der Kranführer tatsächlich fehlerhafte Anweisungen gegeben oder eine für ihn erkennbare Fehlbeladung nicht korrigiert haben sollte. Denn der Geschäftsherr brauche für das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen nur einzustehen, wenn dieser im Rahmen des ihm übertragenen Pflichtenkreises gehandelt habe. Hier sei die Pflicht des Kranführers allein die Bedienung des Krans, nicht aber die Beladung gewesen. Hilfsweise beruft sich die Klägerin auf ein Mitverschulden der Beklagten, welches sie mit 3/4 veranschlagt. Schließlich erhebt sie die Einrede der Verjährung.
Außerdem bestreitet die Klägerin die von der Beklagten geltend gemachte Schadenshöhe. Sie rügt, daß der diesbezügliche Vortrag der Beklagten nach wie vor nicht ausreichend nachvollziehbar sei. Aus der Schadensrechnung der Beklagten sei nicht erkennbar, was Eigen- und was Fremdleistungen seien. Soweit es sich um Eigenleistungen handele, sei es falsch, daß die Beklagte denselben Stundensatz wie für Fremdaufträge berechnet habe. Sie dürfe nur ihre Selbstkosten ansetzen, die sie nachweisen müsse. Die Klägerin bestreitet die angegebene Stundenzahl und rügt den Stundensatz von 69 DM als überhöht, da Aufräumarbeiten durch Hilfskräfte verrichtet werden könnten. Sie verlangt weiter, daß die Beklagte ihre etwaigen Fremdkosten, z.B. für Kraneinsatz und Material, durch Liefernachweise belege und durch einen Entsorgungsnachweis beweise, daß keine Resteverwertung der zerbrochenen Binder möglich gewesen sei.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten hat großenteils Erfolg, weil der von ihr zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch in Höhe von 17.091,57 DM begründet ist.
1.
Die Beklagte kann von der Klägerin Schadensersatz verlangen, weil dieser eine unerlaubte Handlung in Gestalt einer Besitzrechtsverletzung zur Last fällt.
1.1
Ein Anspruch wegen positiver Vertragsverletzung steht der Beklagten nicht zu.
1.1.1
Der Vertrag der, Parteien über die Gestellung eines Krans mit Kranführer war weder ein Werk- oder Dienstvertrag, aufgrund dessen die Klägerin der Beklagten die Dienste des Kranführers oder gar einen bestimmten Arbeitserfolg schuldete, noch, wie die Klägerin im letzten Berufungsverhandlungstermin gemeint hat, ein Frachtvertrag, sondern ist als Mietvertrag bezüglich des Kranes, verbunden mit einem Dienstverschaffungsvertrag bezüglich des Kranführers, zu qualifizieren. Diese rechtliche Einordnung gilt für die Vermietung von Maschinen mit Bedienungspersonal (Münchener Komm./Söllner, BGB, 2. Aufl., § 611 Rn. 38; OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 160). Zwischen dem Bedienungspersonal und dem Dritten, an den die Maschine mit Personal vermietet wird, besteht dann ein sog. echtes Leiharbeitsverhältnis. Für die Abgrenzung zwischen Dienst- oder Werkvertrag und Dienstverschaffungsvertrag ist entscheidend, ob der Unternehmer, bei dem das Personal angestellt ist, die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolges notwendigen Handlungen selbst organisiert oder ob er dem Vertragspartner geeignete Arbeitskräfte überläßt, die dieser nach eigenen betrieblichen Erfordernissen in seinem Betrieb einsetzt. Letztlich entscheidend ist, wo das Weisungsrecht liegt (Münchener Komm./Söllner a.a.O. Rn. 36; BAG DB 1989, 131, 132). Im vorliegenden Fall weisen die Umstände auf einen Dienstverschaffungsvertrag hin. Dafür spricht schon die übereinstimmende Schilderung des Vertragsinhaltes durch die Parteien. Die Klägerin trägt vor, daß die Beklagte für die Durchführung von Bauvorhaben einen Telekran benötigt habe, mit dessen Hilfe sie Montage- und Verladearbeiten auf den Baustellen habe vornehmen wollen; in Erfüllung entsprechender Aufträge der Beklagten habe sie für das Bauvorhaben der Beklagten in ... einen 60-Tonnen-Telekran zur Verfügung gestellt (Klageschrift Seite 2 f). Die Beklagte trägt vor, sie sei auf der vorbezeichneten Baustelle mit der Durchführung von Richtarbeiten beauftragt worden. Hierzu habe die Klägerin ihr einen Kran nebst Kranführer zur Verfügung gestellt (Klageerwiderung Seite 2). Beide Parteien behaupten somit nicht, daß die Beklagte die Klägerin mit bestimmten Diensten oder gar einer bestimmten Werkleistung beauftragt habe, sondern schildern den Inhalt des Auftrags so, daß die Klägerin der Beklagten den dieser fehlenden Kran "zur Verfügung stellte". Gegen einen Werkvertrag spricht auch die Art der Rechnungserstellung: Die Vergütung wurde nach Stundensätzen berechnet. Dagegen, daß die Klägerin der Beklagten die Dienste des Kranführers selber schuldete, spricht, daß der Kranführer für die Zeit seiner Arbeit in den Betrieb der Beklagten eingegliedert war, nämlich der Weisungsbefugnis der Beklagten unterlag. Für die Zeit, in der die Klägerin den Kranführer der Beklagten zur Verfügung gestellt hatte, besaß sie hinsichtlich des zeitlichen und örtlichen Einsatzes des Beklagten kein Weisungsrecht. Aus der Unfallschilderung der Beklagten geht zu Genüge hervor, daß ihre Mitarbeiter den Kranführer anwiesen, wann er welches Ladegut wohin zu transportieren hatte (vgl. BAG a.a.O.; KG VersR 1994, 117, 119; OLG Düsseldorf a.a.O.). Falls die Parteien vorher besprochen hatten, daß der Kran, wie es in den Rechnungen der Klägerin heißt, zum "Binder setzen" bzw. "Holzbinder aufs Dach verheben" eingesetzt werden sollte, so handelte es sich dabei ersichtlich nicht um die Festlegung einer Werk- oder Dienstleistung, sondern um eine beratende Vorbesprechung, die es der Klägerin ermöglichen sollte, einen geeigneten Kran auszuwählen und in etwa die Zeitdauer zu bestimmen, während derer der Kran auf der Baustelle benötigt werden würde (vgl. OLG Düsseldorf und KG a.a.O.).
1.1.2
Wenn demnach der Vertrag zwischen den Parteien ein Dienstverschaffungsvertrag war, so ist die Rechtsfolge, daß die Klägerin für eine Schlechtleistung des Kranführers nicht vertraglich haftet, weil dieser bei der Erbringung seiner Dienste oder der Herstellung des Werkes nicht ihr Erfüllungsgehilfe war.
1.1.3
Vertraglich haftet die Klägerin nur dafür, daß er für die vorgesehenen Dienstleistungen geeignet war. Beim echten Leiharbeitsverhältnis gehört es zu den vertraglichen Nebenpflichten des Verleihers, die Leiharbeitnehmer auf ihre generelle Tauglichkeit für die im Entleiherbetrieb zu erbringende Arbeitsleistung hin auszusuchen. Verletzt der Verleiher schuldhaft die ihm obliegende Auswahlpflicht, so haftet er dem Entleiher wegen positiver Vertragsverletzung auf Schadensersatz (BGH NJW 1971, 1129; Münchener Komm./Söllner a.a.O.; Palandt/Putzo, BGB, 54. Aufl., Einführung vor § 611 Rn. 39). Im vorliegenden Fall ist aber ein Auswahlverschulden der Klägerin nicht erwiesen. Die Darlegungs- und Beweislast für ein Auswahlverschulden des Verleihers trifft den Entleiher (BGH a.a.O.). Auch wenn der Kranführer eine falsche Art der Aufhebung anordnete oder duldete und somit einen Verstoß gegen die Handwerksregeln beging, wird man daraus nicht ohne weiteres auf ein Auswahlverschulden der Klägerin schließen können (BGH a.a.O.), da auch Arbeitnehmer, die sich als zuverlässig erwiesen haben, im Einzelfall einmal vorschriftswidrig und leichtsinnig handeln können.
Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen positiver Vertragsverletzung ist daher nicht gegeben.
1.2
Die Schadensersatzpflicht der Klägerin muß aber aus einem anderen Rechtsgrund bejaht werden, und zwar wegen unerlaubter Handlung des Kranführers, der ihr Verrichtungsgehilfe war (§§ 823 Abs. 1, 831 BGB).
1.2.1
Der Kranführer hat zwar nicht das Eigentum der Beklagten - mit Ausnahme des herabgefallenen Lattenbündels - beschädigt; denn die Binder, die zerbrachen, waren, weil bereits eingebaut, nicht mehr Eigentum der Beklagten, sondern als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes und damit wiederum wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (§§ 93, 93 BGB) bereits Eigentum des Grundstückseigentümers. Der Kranführer hat aber ein sonstiges Recht, der Beklagten im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB verletzt, nämlich ihr Besitzrecht an den Bindern. Die Beklagte hatte im Rahmen der von ihr auszuführenden Baumaßnahmen die unmittelbare Sachherrschaft über den Baustellenbereich, ungeachtet dessen, daß sie das Eigentum an den von ihr eingebauten Materialien verloren hatte (BGH NJW 1984, 2569).
1.2.2
Der Kranführer war insoweit, als er eine nicht ordnungsgemäß angeschlagene Last hochhievte, auch Verrichtungsgehilfe der Klägerin. Soweit er dem Weisungsrecht der Beklagten unterlag, die, wie bereits dargelegt, bestimmte, wann und wo er welche Lasten zu kranen hatte, war er zwar der Verrichtungsgehilfe der Beklagten. Jedoch unterlag er auch dem Weisungsrecht der Klägerin. Diese durfte und mußte ihn bezüglich der Rahmenbedingungen anweisen, in denen er für die Beklagte tätig werden sollte. Ist ein Arbeitnehmer mehreren Weisungszuständigkeiten untergeordnet, so ist für die Frage, wessen Verrichtungsgehilfe er ist, maßgeblich, in wessen Weisungszuständigkeit das rechtswidrige Verhalten fällt (Münchener Komm./Mertens a.a.O.; BAG a.a.O.). Das Hochheben der nicht ordnungsgemäß angeschlagenen Last fiel in die Weisungszuständigkeit der Beklagten. Denn diese durfte und mußte ihre Kranführer darauf hinweisen, welche grundsätzlichen Sorgfaltspflichten sie bei ihrer Tätigkeit für Entleiher zu beachten hatten. Das Weisungsrecht der Klägerin ergibt sich aus der Erwägung, daß sie selbstverständlich ihre Kranführer beim Einsatz überwachen durfte und mußte und daß sie, wenn sie den Kranführer des vorliegenden Falles auf der Baustelle der Beklagten aufgesucht hätte, ihm ebenso selbstverständlich das Hochhieven des unzureichend befestigten Lattenbündels hätte verbieten und eine andere, sichere Art der Aufhängung hätte anordnen können. Die Klägerin hatte das Recht und die Pflicht, den sachgerechten Umgang des Kranführers mit dem Kran zu überwachen; denn sie hatte ihn zur fachmännischen Bedienung des Krans bestellt (vgl. BAG a.a.O.).
1.2.3
Der Kranführer hat die Verrichtung, zu der ihn die Klägerin bestellt hatte, nämlich für die ordnungsgemäße Aufhängung der zu kranenden Lasten zu sorgen, objektiv nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Denn das Lattenbündel hätte nicht aus dem Schlupf herausrutschen können, wenn es sicher genug befestigt gewesen wäre. Dies ist zwischen den Parteien auch nicht streitig. Die Klägerin ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß sie zu ihrer Entlastung entweder den Entlastungsbeweis des § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB führen oder darlegen und beweisen müsse, daß der Kranführer sich pflichtgemäß verhielt. Beides hat sie nicht getan. Sie hat weder vorgetragen, daß sie den Kranführer ordnungsgemäß ausgewählt, angeleitet und überwacht habe, noch hat sie auf schlüssige Weise dargelegt, daß er sich pflichtgemäß verhielt, ihn also kein Verschulden traf.
Die Klägerin hat zunächst versucht, ein fehlendes Verschulden des Kranführers mit der Behauptung zu begründen, der Kranführer habe zwar "im Prinzip""Sicht beim Einbinden und Heben der Lasten" gehabt, jedoch habe er die Instabilität der schließlich abgestürzten Ladung nur bei einer "Nahüberprüfung" feststellen können, zu der er von seinem Bedienungssitz hätte herabsteigen müssen, wozu er nicht verpflichtet gewesen sei. Dieser Vortrag wäre jedoch nur schlüssig, wenn die Klägerin gleichzeitig vorgetragen hätte, daß es auch an nur bei Nahüberprüfung zu erkennenden Einzelheiten der Befestigung und nicht an der Art der Aufhängung als solcher gelegen habe, daß das Lattenbündel abstürzte. Dies hat die Klägerin aber nicht getan. Da die Beklagte substantiiert vorgetragen hat, daß der Kranführer nur einen Nylonschlupf mitgebracht hatte, während es zwei hätten sein müssen, von denen jeder durch eine sich selbsttätig festzurrende Öse gelaufen wäre, hätte die Klägerin ebenso substantiiert entgegnen müssen, entweder, daß es zwei Nylonschlüpfe waren, oder, daß ein Nylonschlupf zu ordnungsgemäßen Befestigung genügte. Auch hierauf ist sie ausdrücklich hingewiesen worden. Ihr ist aufgegeben worden, eine Skizze von der tatsächlich praktizierten Aufhängung vorzulegen und dazu Stellung zu nehmen, ob diese Art der Aufhängung vorschriftsmäßig war (Bl. 124). Da sie dieser Auflage nicht nachgekommen ist, muß in Ermanglung eines substantiierten Entlastungsvortrags ihrerseits davon ausgegangen werden, daß ihr Kranführer tatsächlich, wie die Beklagte behauptet, nur einen Nylonschlupf mitgebracht hatte und daß dies nicht genügte. Damit steht sein Verschulden fest.
Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.03.1996 dann vorgetragen hat, daß sie die Sicht des Kranführers beim Einbinden und Heben der Lasten nicht zugestanden habe, kommt es darauf nicht an, weil der nunmehrige Vortrag der Klägerin dazu, daß der Kranführer in Wirklichkeit keine Sicht gehabt habe, ebenfalls unsubstantiiert ist. Die Klägerin hat vorgetragen, der Kranführer habe "die Baustelle" nicht einsehen können, "da über eine Dachkante gekrant werden mußte". Dies spricht aber nicht dafür, daß der Kranführer keine Sicht auf die Anschlagestelle, d.h. den Ausladeplatz, hatte. Wenn über eine Dachkante hinweg gekrant werden mußte, so kann dies allenfalls seine Sicht auf die Abladestelle, d.h. auf den Platz, an dem die Mitarbeiter der Beklagten die hochgekranten Latten aus der Befestigung lösten und entgegennahmen, verhindert oder beeinträchtigt haben. Es ist anzunehmen, daß sich der Kran und die Aufladestelle außerhalb des Gebäudes und damit außerhalb der Dachkanten befunden haben; denn es erscheint wenig wahrscheinlich, daß die hochzukranenden Latten im Inneren des Rohbaus gelagert waren. Die Klägerin ist auf die mangelnde Substanz ihres Vertrags zur fehlenden Sichtmöglichkeit des Kranführers durch gerichtliche Verfügung vom 29.12.1995 auch ausdrücklich hingewiesen worden. Außerdem hat die Beklagte ihrerseits danach substantiiert anhand einer Skizze vorgetragen, daß und weshalb der Vortrag der Klägerin falsch sei und der Kranführer doch Sicht gehabt habe. Die Beklagte hat insbesondere dargestellt, daß die zu kranenden Latten sich auf einem direkt neben dem Kran stehenden LKW befanden. Wenn die Klägerin darauf nichts erwidert hat, so geht dies ungeachtet ihrer Schwierigkeiten bei der Informationsbeschaffung zu ihren Lasten.
1.2.4
Aus demselben Grund, nämlich der fehlenden Substantiierung zur fehlenden Sichtmöglichkeit des Kranführers, ist auch der Vortrag der Klägerin zu dem angeblich mit der Beklagten vereinbarten Haftungsausschluß nicht schlüssig. Die Klägerin hat vorgetragen, da der Kranführer die Baustelle nicht habe einsehen können, habe er sich zunächst geweigert, den Auftrag auszuführen. Daraufhin habe der Geschäftsführer der Beklagten, Herr ..., mit dem Geschäftsführer der Klägerin, Herrn ..., telefoniert und angeboten, die volle Verantwortung für das Anschlagen der Bretterhiebe durch Mitarbeiter der Beklagten zu übernehmen. Da aber, wie bereits dargelegt, davon auszugehen ist, daß der Kran und die Aufladestelle sich außerhalb des Gebäudes befanden und die Aufladestelle vom Kranführer einzusehen war, erscheint es sinnwidrig, nicht nachvollziehbar und damit unschlüssig, daß der Geschäftsführer der Beklagten die volle Verantwortung für das Anschlagen übernommen haben soll. Möglich erscheint, daß er die Verantwortung für das Niederlassen und Abladen der Binder jenseits der Dachkante übernahm. Ein solcher Haftungsausschluß würde aber den Fehler des Kranführers beim Aufladen, um den es hier geht, nicht berühren.
Die Haftung der Klägerin für den der Beklagten entstandenen Schaden ist daher dem Grunde nach zu bejahen.
2.
Die Beklagte trifft jedoch ein Mitverschulden, weil ihre Mitarbeiter nach ihrem eigenen Vortrag die Gefährlichkeit und Vorschriftswidrigkeit der Aufhängung erkannt hatten. Um ihren Mitverschuldensanteil zu bewerten, war keine Beweisaufnahme erforderlich. Der von der Beklagten angebotene Zeugenbeweis hätte nur dann erhoben werden müssen, wenn es für das Maß des Mitverschuldens auf den streitigen Vortrag der Beklagten ankäme, daß ihr Mitarbeiter ... den Kranführer ausdrücklich darauf hingewiesen habe, daß die Befestigung mit nur einem Schlupf nicht stabil genug gewesen sei, daß dieser aber unter Berufung auf seine größere Erfahrung darauf bestanden habe, das Hochkranen auf diese Weise durchzuführen. Die. Alternative ist, daß er zwar gleichermaßen den Fehler beging, nur einen Nylonschlupf mitzubringen und mit diesem kranen zu wollen, obwohl er als Kranführer wissen mußte, daß diese Befestigungsart unsicher war, daß er aber nicht ausdrücklich von selten der Beklagten davor gewarnt wurde. Dieser Unterschied, der nur sein Risikobewußtsein und das der Mitarbeiter der Beklagten berührt, ist aber nicht so gravierend, daß er die Mitverschuldensquote verändern würde. In beiden Fällen ist das Verschulden der Klägerin, deren Kranführer zum einen schon als Fachmann für Kranarbeiten die Hauptverantwortung trug und der außerdem durch die Unterlassung, ausreichendes Befestigungsmaterial mitzubringen, die Hauptursache gesetzt hatte, erheblich höher zu veranschlagen. Der Verschuldensanteil der Beklagten, deren Leute die Gefährlichkeit der unzureichenden Befestigung erkannt hatten und sie schließlich duldeten, die aber andererseits nur die schwierige Wahl zwischen dieser Duldung und Stillstand des Baues hatten, ist mit 25 % zu bewerten.
3.
Der Höhe nach ist die Gegenforderung nur zum Teil begründet. Die Prüfung der Schadensrechnung der Beklagten vom 12.08.1992 (Bl. 23, 50) führt zu folgendem Ergebnis:
3.1
Die Beklagte hat insgesamt 165 Facharbeiterstunden in der Zeit vom 14. bis 21.05.1992 für Aufräumarbeiten, Reparieren zerbrochener Teile und Zerschneiden zerbrochener Binder zu einem Stundensatz von 69 DM zuzüglich Mehrwertsteuer angesetzt. Sie hat ihre Mitarbeiter als Zeugen dafür benannt, daß diese Arbeitsstunden tatsächlich angefallen seien. Außerdem hat sie die Wochenzettel von vier Arbeitern vorgelegt, in denen es aber zumeist nur "gerichtet" heißt. Die Klägerin hat zu einen den Anfall dieser Arbeitsstunden bestritten und zum anderen zu Recht gerügt, daß die Beklagte den vollen Stundensatz für die Durchführung von Fremdaufträgen berechnet habe, während sie nur ihre Selbstkosten abrechnen dürfe, die jedoch konkret nachgewiesen werden müßten. Daraufhin ist der Beklagten die Auflage gemacht worden, sie möge die Lohnkosten ihrer Arbeitnehmer (ohne Gewinnzuschlag und ohne Mehrwertsteuer) mitteilen. Dies hat sie nicht getan. Sie hat stattdessen um Schätzung gebeten. Eine Schätzung ist aber nicht möglich. Denn es läßt sich nicht ausschließen, daß die Beklagte keine sozialversicherten Facharbeiter, sondern Schwarzarbeiter zu einem Stundenlohn von z.B. 10 oder 20 DM beschäftigte. Ist aber eine Schätzung des Stundenlohns nicht möglich, so brauchte auch keine Beweisaufnahme über die Stundenzahl zu erfolgen.
Auch die weitere Schadensposition "17 × Auslösung á 75 DM = 1.275 DM", zu der die Beklagte behauptet, daß die Zeugen "an Auslösung jeweils 75 DM erhalten haben", konnte der Beklagten nicht zugesprochen werden. Sie ist darauf hingewiesen worden, daß bis auf weiteres davon auszugehen sei, daß es sich auch bei diesen 75 DM Auslösung, ebenso wie bei dem angesetzten Stundenlohn, nicht um ihre Eigenkosten handele - die sie allein ersetzt verlangen könnte -, sondern daß in dem Betrag ein Gewinnzuschlag enthalten sei. Da die Beklagte auch darauf nicht reagiert, also die Höhe ihres Gewinnzuschlages nicht mitgeteilt hat, und auch insoweit eine Schätzung nicht möglich war, konnte auch ihr Anspruch auf Erstattung der genannten Auslösungsbeträge nicht anerkannt werden.
Dasselbe gilt, soweit die Beklagte weiter 44 (4 × 11) Stunden für "neue Binder richten" am 26.05.1992 angesetzt hat. Auch insoweit scheitert ihr Schadensersatzanspruch am Nachweis des gezahlten Stundenlohnes.
3.2
Die Beklagte hat 5,5 Kranstunden für Aufräumarbeiten am 14.05. á 220 DM angesetzt (1.210 DM netto). Hierbei handelt es sich aber um Fremdkosten, für welche die Klägerin mit Recht einen Nachweis in Gestalt der Rechnung verlangt hat. Die Beklagte hat trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises keine Kranrechnung für den 14.05. vorgelegt, sondern nur Kranrechnungen der Klägerin für den 12.05., 26.05, 10.06. und 16. bis 18.06.
Die Klägerin hat weiter 15 Kranstunden á 220 DM zuzüglich Versicherung für das Richten der neuen Binder am 26.05. angesetzt (3.344 DM netto). Diese Schadensposition ist berechtigt, abgesehen von der Mehrwertsteuer, welche die Klägerin nicht ersetzt verlangen kann, weil sie dieselbe von ihrer Umsatzsteuerschuld wieder abziehen kann. Die Schadensposition entspricht einer gleichlautenden Kranrechnung der Klägerin. Die Klägerin hat auch nicht bestritten, daß am 26.05.1992 nur die neuen Binder gerichtet wurden, welche die am 14.05. zerstörten ersetzten. Es handelte sich somit unstreitig um Kranarbeiten zur Schadensbeseitigung. Deren Kosten kann die Beklagte ersetzt verlangen.
3.3
Die Klägerin hat weiter für 22 Binder, 2 Wind- und Knickverbände und 160 lfd m Dachlatten als Ersatz für die zerstörten Holzteile insgesamt 29.848 DM netto berechnet. Auf die Auflage, die Materialrechnungen vorzulegen, hat sie allerdings nur eine Rechnung für 22 Binder und 1 Stück Wind- und Knickverband über 19.445 DM netto eingereicht (Bl. 132). In dieser Höhe ist auch diese Schadensposition berechtigt.
3.4
Die restlichen kleineren Positionen erscheinen nicht begründet. Für 2 Stück Motorketten (170 DM) hat sie keine Materialrechnung vorgelegt, ebenso wenig für die Pauschalsumme von 120 DM für Nägel und die Summe von 300 DM "an beschädigten Ankern". Die Position "Abfuhr des beschädigten Materials" (300 DM) und "700 km Fahrkosten á 0,52 DM" (364 DM) hat sie nicht näher erläutert. Ihr diesbezüglicher Vortrag ist unsubstantiiert. Eine Schätzung war deshalb nicht möglich.
Somit kann der Beklagten Schadensersatz nur in folgender Höhe zugesprochen werden:
Krankosten am 24.06.1992 | 3.344,00 | DM |
---|---|---|
Kaufpreis für neue Binder und einen neuen Wind- und Knickverband | 19.445,00 | DM |
22.789,00 | DM | |
davon 75 % wegen 25 % Mitverschuldens | 17.091,57 | DM. |
In dieser Höhe ist die Aufrechnung der Beklagten gegenüber der Klageforderung von 21.807,05 DM begründet. Es verbleibt daher ein Betrag von 4.715,48 DM, den die Beklagte - zuzüglich der vom Landgericht zuerkannten und von der Beklagten mit ihrer Berufung nicht angegriffenen Zinsen - noch an die Klägerin zahlen muß.
4.
Die von der Klägerin erhobene Verjährungseinrede steht der Aufrechnung der Beklagten nicht entgegen. Ob und wann der Schadensersatzanspruch der Beklagten verjährt ist, brauchte nicht geprüft zu werden, weil er jedenfalls zu der Zeit, zu der er erstmals gegen die Vergütungsforderungen der Klägerin aufgerechnet werden konnte, noch nicht verjährt war und deshalb die Aufrechnung in jedem Fall zulässig ist (§ 390 S. 2 BGB). Die von der Klägerin herangezogenen Sondervorschriften der §§ 439, 414 Abs. 3 HGB und 479 BGB - letztere gilt gemäß § 639 Abs. 1 BGB für den Werkvertrag entsprechend -, wonach verjährte Schadensersatzansprüche gegen den Frachtführer bzw. Werkunternehmer nur aufgerechnet werden können, wenn der Kunde den Schaden bzw. Mangel rechtzeitig angezeigt hat, und auch dann nur gegenüber der Vergütungsforderung gerade aus dem Einzelvertrag, bei dessen Abwicklung der Schaden entstanden ist, greifen nicht ein, weil hier weder ein Fracht- noch ein Werkvertrag vorliegt (s.o. 1.1.1).
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Obwohl die Beklagte erst mit ihrer Berufung den Unfallhergang genau genug geschildert hat, war die Vorschrift des § 97 Abs. 2 ZPO nicht anzuwenden, wonach die Kosten des Berufungsverfahrens der obsiegenden Partei aufzuerlegen sind, wenn sie aufgrund neuen Vorbringens obsiegt, das sie schon im erstinstanzlichen Verfahren hätte geltend machen können. Denn für ihren deliktischen Schadensersatzanspruch, demgegenüber die Klägerin sich entlasten mußte, war schon der knappe erstinstanzliche Vortrag der Klägerin schlüssig.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Die Beschwer der Klägerin beträgt 17.091,57 DM und die der Beklagten 4.715,48 DM.