Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 20.05.1996, Az.: 7 W 58/95
Abfindungsansprüche des weichenden Hoferbe ; Aufteilung des Hofeswertes ; Ausgleichung unter allen Abkömmlingen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 20.05.1996
- Aktenzeichen
- 7 W 58/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 17194
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1996:0520.7W58.95.0A
Rechtsgrundlagen
- § 12 HöfeO
- Art. 12 § 1 Abs. 1 AdG
- § 1770 Abs. 2 BGB
- § 4 HöfeO
- § 15 Abs. 2 HöfeO
- § 2057 a BGB
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Der Ausgleichsanspruch nach § 2057 a BGB gilt auch für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat.
- 2.
Der Ausgleichsanspruch summenmässig zunächst von dem Nettonachlass in Abzug zu bringen.
In der Landwirtschaftssache
hat der 7. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...
sowie die Richter am Oberlandesgericht ... und ... als Berufsrichter
und ferner die Landwirtin ... und den Landwirt ... als ehrenamtliche Richter
am 20. Mai 1996
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der am 21. Juli 1995 verkündete Beschluß des Landwirtschaftsgerichts ... teilweise geändert und neu gefaßt:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller 21.168,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. April 1994 zu zahlen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten erster Instanz tragen die Beteiligten je zur Hälfte; die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsgegner nach einem Wert von 21.168,50 DM zur Last, im übrigen ist das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten sind insgesamt nicht zu erstatten.
Der Beschluß ist vorläufig vollstreckbar.
Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf je 50.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller macht gegen den Antragsgegner Abfindungsansprüche als weichender Hoferbe geltend.
Die Beteiligten sind die Kinder des am 20.06.1903 geborenen Landwirts ... und dessen am 11.01.1918 geborenen Ehefrau ... geb. ... Der Antragsgegner wurde am 22.04.1955, der Antragsteller am 04.04.1957 geboren. Drei Tage nach seiner Geburt verstarb die Mutter am 07.04.1957.
Der Vater der Beteiligten war Eigentümer des ca. 131 ha großen, im Grundbuch von ... Blatt 78 eingetragenen Hofes im Sinne der Höfeordnung mit einem Einheitswert von 84.000 DM. Wegen des frühen Todes der Mutter nahmen deren Bruder ... ... und dessen Ehefrau den Antragsteller zu sich und adoptierten ihn schließlich gemäß notariellem Vertrag vom 06.03.1963.
Auf dem Hof des Vaters lebten dessen zwei unverheiratete Schwestern ... verstorben 1981, und ... verstorben Ende April 1987.
Mit Vertrag vom 04.07.1979 verpachtete der Vater den Hof an den Antragsgegner. Dieser hatte neben der Zahlung einer Barpacht seinem Vater freie Kost und Wohnung, freien elektrischen Strom und Heizung, heile und reine Wäsche nach Bedarf zu stellen und die Wohnung und Wohnungseinrichtung im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Eine Pflicht zur Hege und Pflege ging der Antragsgegner jedoch nicht ein. Zusätzlich übernahm er die Altenteilsverpflichtungen des Vaters gegenüber den Tanten ... und ... sowie Zahlung aller mit dem Grund und Boden verbundenen öffentlichen Lasten und Steuern sowie der Zins- und Tilgungsleistungen für die vom Vater vor der Pachtzeit aufgenommenen Darlehen. Ihm oblag zudem die Instandhaltung der Gebäude, Maschinen, Ent- und Bewässerungsanlagen uns sonstigen Vorrichtungen wie Zäune und Brücken.
Nachdem die Tanten und der Vater pflegebedürftig wurden, übernahm der Antragsgegner ihre Versorgung; der Umfang der erforderlichen Pflege und der Tätigkeit des Antragsgegners ist unter den Beteiligten streitig.
Am 29.09.1991 verstarb der Vater. Er hinterließ ein Sparguthaben von 10.000 DM. Der Antragsgegner verauslagte die Beerdigungskosten in Höhe von 5.924 DM, von denen ihm 2.100 DM erstattet wurden. Er wurde aufgrund eines Hoffolgezeugnisses vom 06.05.1992 als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Erben hinsichtlich des hoffreien Nachlasses sind die Beteiligten, wie unter ihnen nicht im Streite steht, je zur Hälfte.
Der Antragsteller macht einen erstrangigen Teilbetrag von 50.000 DM eines ihm nach seiner Auffassung zustehenden Abfindungsanspruchs von 63.000 DM geltend. Er hat vorgetragen, zu dem Hofeswert sei auch noch ein Zuschlag gemäß § 12 Abs. 2 HöfeO zu machen, weil der Antragsgegner ein Wohnhaus geerbt habe, aus dem er Mieteinnahmen erziele.
Der Antragsteller hat beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, ihm 50.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.04.1994 zu zahlen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
diesen Antrag zurückzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, der Einheitswert des Hofes sei wegen des schlechten Zustandes der Wirtschaftsgebäude zu hoch. Er hat behauptet, es seien Hofesschulden in Höhe von 250.000 DM vorhanden. Schließlich hat er einen Ausgleichsanspruch wegen seiner Pflegeleistungen für die Tanten und den Vater geltend gemacht. Hierdurch seien Alten- und Pflegeheimkosten eingespart worden, und zwar für die Jahre 1987 bis 1991 hinsichtlich des Vaters von monatlich 5.500 DM.
Das Landwirtschaftsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß dem Zahlungsbegehren in vollem Umfange stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt der Entscheidung Bezug genommen.
Gegen diesen dem Antragsgegner am 04.08.1995 zugestellten Beschluß richtet sich dessen am 14.08.1995 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde. Zu deren Rechtfertigung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen in erster Instanz. Er macht geltend, durch die Pflegeleistungen für seine Tanten und seinen Vater habe er erhebliche Einkommens einbußen hinnehmen müssen. Den Umfang seiner Pflegetätigkeit insbesondere für den Vater und deren Notwendigkeit könnten der behandelnde Arzt sowie seine beiden Cousinen, die Zeuginnen ... und ... bezeugen.
Der Antragsgegner beantragt,
den angefochtenen Beschluß abzuändern und den Antrag insgesamt abzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält das Vorbringen des Antragsgegners insbesonder zum Umfang seiner Pflegetätigkeit für unsubstantiiert und bei weitem übertrieben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Senat hat die Grundakten von Grafel Blatt 78 sowie die Landwirtschaftsakten 6 Lw 27/92 AG Bremervörde beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Im übrigen hat er Beweis erhoben gemäß Protokoll vom 20.05.1996, auf dessen Inhalt insoweit verwiesen wird.
II.
Die gemäß §§ 9, 22 LwVG, §§ 20, 22 FGG statthafte und im übrigen auch zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist nur zum Teil begründet. Dem Antragsteller steht eine Abfindung gemäß § 12 HöfeO in Höhe von 21.168,50 DM zu.
1.
Der Antragsgegner ist Hoferbe hinsichtlich des im Grundbuch von ... Blatt 78 eingetragenen Hofes im Sinne der HöfeO. Der Antragsteller ist damit weichender Erbe. Seine Rechtstellung wird durch seine Adoption im Jahre 1963 nicht berührt. Da der Antragsteller bei Inkrafttreten des Adoptionsgesetzes vom 02.07.1976 (BGBl. I 1749) zum 01.01.1977 bereits volljährig war und der Erbfall sich nach dem Inkrafttreten des vorgenannten Gesetzes ereignet hat, sind gemäß Art. 12 § 1 Abs. 1 Adoptionsgesetz auf das Annahmeverhältnis die Vorschriften des Adoptionsgesetzesüber die Annahme Volljähriger anzuwenden. Nach § 1770 Abs. 2 BGB werden die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen zu seinen Verwandten durch die Adoption nicht berührt. Damit ist das gesetzliche Erbrecht des Antragstellers erhalten geblieben.
2.
Die Beteiligten sind die einzigen gesetzlichen Erben nach dem Erblasser und deshalb, da dieser eine letztwillige Verfügung nicht hinterlassen hat, gemäß § 1924 Abs. 1 und 4 BGB Erben der ersten Ordnung, die zu gleichen Teilen, hier zu je 1/2 erben.
3.
Da nach § 4 HöfeO der Hof als Teil der Erbschaft kraft Gesetzes nur einem der Erben, nämlich dem Antragsgegner als Hoferben zufällt, bestimmt sich die Beteiligung des Antragstellers insoweit nach dem Hofeswert. Dieser beträgt nach § 12 Abs. 2 Satz 1 das 1 1/2-fache des zuletzt festgesetzten Einheitswertes. Da dieser 84.000 DM beträgt, beläuft sich der Hofeswert zunächst auf 126.000 DM.
4.
Zu diesem Wert sind keine Zuschläge oder Abschläge zu machen. Das würde besondere Umstände voraussetzen, für die die Beteiligten substantiiert keine Einzelheiten vorgetragen haben. Weder das Vorhandensein eines Hauses, das der Antragsgegner durch Vermietung nutzt (er benötigt als Alleinstehender keine umfangreichen Räumlichkeiten) noch die unbestimmte Angabe über einen schlechten Gebäudezustand rechtfertigen es, daß der Senat diesem auch im zweiten Rechtszug nicht mehr weiterverfolgten Vorbringen nachgeht.
Jedoch sind vor einer Aufteilung des Hofeswertes die Nachlaßverbindlichkeiten abgezogen, die im Verhältnis der Erben zueinander den Hof betreffen und die der Antragsgegner als Hoferbe allein zu tragen hat. Zu diesen Nachlaßverbindlichkeiten gehören aber schon nicht all die Verpflichtungen, deren Erfüllung der Antragsgegner im Pachtvertrag mit seinem Vater vom 04.07.1979 übernommen hat. Zu diesen Verpflichtungen zählen die Altenteilsansprüche der Tanten ... und ... einschließlich ihrer Hege und Pflege in alten und kranken Tagen, so daß selbst durch eine größere Inanspruchnahme in diesem Zusammenhang dem Antragsgegner keinerlei Gegen- oder Ausgleichsansprüche insoweit erwachsen sind. Der Antragsgegner hat auch nicht dargetan, daß im Zeitpunkt des Erbfalls noch Schulden des Erblassers bestanden haben, die dieser vor Abschluß des Pachtvertrages eingegangen war und die bei dessen Beendigung durch Tod noch nicht getilgt waren. Die insoweit zunächst 1979 vorhandenen Verbindlichkeiten überstiegen nur geringfügig 30.000 DM und hätten bei ordnungsgemäßer Verzinsung und Tilgung im September 1991 allemal getilgt sein müssen.
Verbindlichkeiten, die aus der Neuerrichtung von Anlagen während der Pachtdauer erwuchsen, hatte im Umkehrschluß zu § 4 Buchstabe e) des Pachtvertrages grundsätzlich der Verpächter zu tragen. Zu einer solchen Anlage zählt allerdings nicht die Klärgrube lt. Rechnung der Firma ... vom 18.12.1991, weil diese erste nach dem Tode des Erblassers errichtet worden ist. Der Antragsgegner hat auch nicht behauptet, erst recht nicht dargetan und unter Beweis gestellt, daß etwa der Erblasser den Auftrag für diese Anlage noch zu seinen Lebzeiten erteilt hat oder sie wenigstens mit seinem ausdrücklichen Einverständnis als Maßnahme des Verpächters errichtet worden ist. Abzuziehen sind jedoch die Aufwendungen für die Errichtung der Güllegrube mit Güllebehälter im Jahre 1989/90 in Höhe von insgesamt 32.509 DM. Ferner sind abzusetzen die restlichen Bestattungskosten in Höhe von 3.824 DM, so daß sich insgesamt berücksichtigungsfähige Nachlaßverbindlichkeiten in Höhe von von 36.333 DM ergeben.
Diese Nachlaßverbindlichkeiten sind nach § 15 Abs. 2 HöfeO allerdings vorrangig aus dem sog. hoffreien Vermögen zu berichtigen, weshalb nur 26.333 DM berücksichtigt werden können. Diese Verbindlichkeiten hat der Antragsgegner als Hoferbe allein zu tragen, § 15 Abs. 3 HöfeO, sind jedoch vom Hofeswert in Abzug zu bringen. Danach bleibt ein verteilungsfähiger Überschuß von 99.667 DM.
5.
Dem Antragsgegner steht aber außerdem ein Ausgleichsanspruch nach § 2057 a BGB zu. Nach dieser Bestimmung kann ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, daß das Vermögen des Erblassers erhalten wurde, bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter allen Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen. Das gilt auch für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat. Diese Voraussetzungen sind in der Person des Antragsgegners gegeben. Aufgrund der Anhörung der Beteiligten sowie der durchgeführten Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, daß der Antragsgegner in zunehmendem Maße den Erblasser seit dem Jahre 1987 über das Maß hinaus gepflegt und betreut hat, wie es nach sittlichen Vorstellungen von einem Abkömmling zu erwarten ist, ohne daß ihm insoweit hinsichtlich des Nachlasses besondere Rechte erwachsen. Die Zeuginnen ... und ... haben in überzeugender Weise dargetan, daß die Last der Versorgung und Betreuung, zu der der Antragsgegner nicht aufgrund des Pachtvertrages verpflichtet war, ständig zugenommen hat und schließlich in eine Fürsorge rund um die Uhr geendet hat. Bereits der behandelnde Hausarzt hat in seiner schriftlichen Aussage bestätigt, daß der Erblasser in den letzten vier Lebensjahren unter einer hochgradigen Cerebralsklerose mit Verwirrungszuständen gelitten hatte und ab Anfang Dezember 1989 zunehmend auch kachetisch wurde. Die beiden Zeuginnen haben insbesondere das Ausmaß einer fortschreitenden Inkontinenz dargestellt und glaubhaft geschildert, daß der Erblasser nahezu bei allen Handreichungen schließlich der Hilfe des Antragsgegners bedurfte. War der Betreuungsbedarf sicherlich im Sommer 1987 noch geringer und traten in den ersten beiden Jahren noch Zeiten einer Besserung auf, war jedenfalls im letzten Jahr die Inanspruchnahme des Antragsgegners umfassend. Angesichts des Gesundheitszustandes, wie er von allen drei Zeugen geschildert wurde, ist das Bestreiten des Antragstellers ohne jede Substanz. Es ist geradezu unverständlich, daß er bei seinen gelegentlichen Besuchen nichts davon erfahren gehabt soll.
Es liegt auf der Hand, daß der Antragsgegner, zumal alleinstehend, den von ihm geführten landwirtschaftlichen Betrieb nicht mit der Intensität und dem wirtschaftlichen Erfolg hat betreiben können, wie es ihm ohne die zeitaufwendige Pflege für seinen Vater möglich gewesen wäre. Unter diesen Verhältnissen hat dann aber auch verständlicherweise die Unterhaltung der Hofgebäude gelitten, so daß deren weniger guter Zustand, wie ihn der Antragsgegner behauptet, eher hierauf zurückzuführen ist denn auf ein vom Erblasser etwa zu vertretendes Verhalten.
Der Senat schätzt die ausgleichspflichtige Einbuße des Antragsgegners auf 57.300 DM. Dieser Summe hat er für die Zeit vom 01.07.1988 bis 30.09.1988 einen monatlichen Betrag von 300 DM zugrundegelegt, für die Zeit bis zum 30.09.1989 einen solchen von 800 DM, für die Zeit bis zum 30.09.1990 einen solchen von monatlich 1.200 DM und für die Zeit bis zum Tode von 2.400 DM. Dabei hat er auch berücksichtigt, daß der Antragsgegner in geringem Umfange von den beiden Zeuginnen unterstützt wurde und daß nicht die gesamte pflegerische Tätigkeit berücksichtigt werden kann, sondern ein gewisser Teil einerseits mit den Altenteilsverpflichtungen im Zusammenhang stand und zum andern dem Antragsgegner auch ohne einen Anspruch auf Ausgleichung oblag.
Nach der überwiegenden Auffassung in der Literatur ist auch im Höferecht der Ausgleichsanspruch summenmäßig zunächst von dem Nettonachlaß in Abzug zu bringen (vgl. Faßbender/Hötzel/ von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., Rz 66 zu § 12; Lange/Wulff/Lüdke-Handjery, HöfeO, 9. Aufl., Rn 81 zu § 12). Der abweichenden Auffassung von Stöcker (Wöhrmann/Stöcker, Das Landwirtschaftserbrecht, 6. Aufl., Rn 89 ff zu § 12 HöfeO) vermag der Senat nicht zu folgen. Der Rückgriff auf den 3/10 Voraus des § 12 HöfeO a.F. hält der Senat für nicht gerechtfertigt, weil diese Regelung mit der Neufassung der Höfeordnung im Jahre 1976 insgesamt entfallen ist und diese auch nur für den Hoferben galt, nicht aber im Umkehrschluß auf andere Miterben angewandt werden könnte. Im übrigen ist aber eine abweichende Handhabung gegenüber den allgemeinen Vorschriften und dem Erbrecht des bürgerlichen Gesetzbuches nicht gerechtfertigt. Auch dort kann es dazu kommen, daß die Ausgleichspflicht so umfassend ist, daß die übrigen Miterben nichts erhalten. Daher dürfte nicht einmal die Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 2, wonach mindestens 1/3 des Hofeswertes zur Verteilung zu kommen hat, einer weitergehenden Ausgleichspflicht entgegenstehen. Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor, weil nach Abzug des Betrages von 57.300 DM noch mehr als 1/3 des Hofeswertes = 42.000 DM zur Verfügung steht, nämlich 42.337 DM.
6.
Von dem vorgenannten Betrag von 42.337 DM steht dem Kläger die Hälfte zu. Das ist der Betrag von 21.168,50 DM.
Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 284, 288 BGB gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 33, 34, 44 Abs. 1 LwVG i.V.m. § 131 Abs. 1 KostO. Da der Ausgleichsanspruch nach § 2057 a BGB im weiten Umfange von richterlicher Schätzung abhängt, entspricht es der Billigkeit, von der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf je 50.000 DM festgesetzt.
Der Geschäftswert bestimmt sich nach den §§ 30, 33, 130 Abs. 2 KostO i.V.m. § 19 Buchstabe d) HöfeVfO.