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§ 4 JägFalkPVO - Gliederung der Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung
Redaktionelle Abkürzung
JägFalkPVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200

(1) Die Jägerprüfung bestellt aus den Prüfungsabschnitten

  1. 1.
    Jagdliches Schießen,
  2. 2.
    schriftliche Prüfung und
  3. 3.
    mündlich-praktische Prüfung.

(2) Das Jagdliche Schießen muss vor den anderen Prüfungsabschnitten, jedoch nicht länger als sechs Monate vor Beginn des nächsten Prüfungsabschnittes durchgeführt werden.

(3) 1Die Jägerprüfung ist nicht öffentlich. 2Bei der Jägerprüfung, ausgenommen die Beratung der Prüfungsausschüsse, dürfen anwesend sein

  1. 1.
    Beauftragte der Jagdbehörden und
  2. 2.
    vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zugelassene Personen, sofern kein Prüfling widerspricht.