Landgericht Stade
Beschl. v. 18.01.2023, Az.: 7 T 1/23

Erinnerung gegen den Kostenansatz der Sachverständigenkosten

Bibliographie

Gericht
LG Stade
Datum
18.01.2023
Aktenzeichen
7 T 1/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 32494
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Stade - 08.11.2022 - AZ: 61 C 736/19

Amtlicher Leitsatz

Erinnerung gegen den Kostenansatz wegen vermeintlich überhöhter Sachverständigenkosten.

Eine Kürzung des Kostenansatzes hinsichltich der Kosten eines Sachverständigengutachtens kommt im Hinblick auf den Inhalt des Gutachtens nur in Ausnahmefällen in Betracht.

In der Beschwerdesache
Herrn XXX
Beschwerdeführer
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanw. XXX
XXX
gegen
XXX
Beschwerdegegnerin
Prozessbevollmächtigte: XXX
XXX
hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade am 18.01.2023 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht XXX als Einzelrichterin beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stade vom 8.11.2022 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung der Auslagen für den Sachverständigen in der Kostenrechnung vom 25.1.2022 in einer Gesamthöhe von 3.621,11 €, die der Beschwerdeführer anteilig zu tragen hat.

Der Beschwerdeführer hat in einem Schreiben vom 4.7.2022 angegeben, dass seiner Auffassung nach die abgerechneten Gutachterkosten überhöht und um zwei Drittel zu reduzieren seien. Insoweit hat er die Angaben zu den abgerechneten Arbeitsstunden angezweifelt. Des Weiteren hat er ausgeführt, dass der Sachverständige auf die eigentliche Fragestellung des Richters nicht eingegangen sei und die dabei herbeizuziehenden Gesetzestexte mit Absicht verkannt habe. Dieses Schreiben hat das Amtsgericht Stade als Erinnerung gegen den Kostenansatz ausgelegt und diese mit Beschluss vom 8.11.2022 zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 30. November 2022 hat der Beschwerdeführer erklärt, den Sachverständigen Börder nicht bezahlen zu wollen. Diese Erklärung wurde von der zuständigen Amtsrichterin als Beschwerde gegen den Beschluss vom 8.11.2022 ausgelegt, der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht vorgelegt.

II.

Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 30.11.2022 ist als Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stade vom 8.11.2022 auszulegen, da der Beschwerdeführer hierin angibt, den Sachverständigen Börder nicht bezahlen zu wollen.

1.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie wurde gemäß § 66 Abs. 2 GKG formgerecht eingelegt.

2.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Der Sachverständige hat seine Kosten mit Rechnungen vom 12.1.2021 über 2.542,44 € und 8.3.2021 über 1.098,49 € geltend gemacht. Hiervon wurden Kosten in Höhe von 2.522,62 € und 1.098,49 € anerkannt und angewiesen. Diese Festsetzung gemäß § 4 JVEG entfaltet zwar keine Bindungswirkung gegenüber dem Kostenschuldner (vergleiche hierzu Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, § 66, Rn. 42), sie ist jedoch auch im Rahmen des Erinnerungsverfahrens nicht zu beanstanden.

Mit Rechnung vom 12.1.2021 hat der Sachverständige einen Zeitaufwand von 3,03 Stunden für das Lesen der Gerichtsakte sowie in Höhe von 23,33 Stunden für die Ausfertigung des Gutachtens und dessen Korrektur geltend gemacht. Mit Rechnung vom 8.3.2021 hat der Sachverständige eine Arbeitszeit von 12 Stunden abgerechnet. Wie das Amtsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Sachverständige tatsächlich weniger Arbeitsstunden aufgewandt hat. Insoweit hat der Sachverständige ein ausgesprochen umfangreiches Gutachten, das insgesamt 64 Seiten zuzüglich Anlagen umfasst, gefertigt. Die Akte umfasste schon zum Zeitpunkt der Übersendung an den Sachverständigen nahezu 150 Seiten, des Weiteren waren zahlreiche Unterlagen auszuwerten. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass der Sachverständige mit Schreiben vom 11.11.2020 weitere Unterlagen angefordert hatte, die er ebenfalls zur Erstellung seines Gutachtens sichten und auswerten musste.

Die Kosten in Höhe von 1.098,49 € wurden für die Ausfertigung einer Stellungnahme geltend gemacht. Insoweit hatte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters Schwamberger zu den Akten gereicht, zu der der Sachverständige Stellung nehmen sollte. Auch diesbezüglich liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Stundenaufwand von 12 Stunden übersetzt sein könnte. Insoweit umfasst die Stellungnahme des Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers Schwamberger vom 17.2.2021 rund sieben Seiten. Darüber hinaus werden in dieser Stellungnahme Einwendungen erhoben, mit denen sich der Sachverständige auseinanderzusetzen hatte. So umfasst die seitens des Sachverständigen erstellte Stellungnahme einschließlich Inhaltsübersicht 21 Seiten. Der Stundenansatz von 12 Stunden erscheint im Hinblick darauf eher niedrig.

Die Höhe des Stundensatzes von 75,00 € zuzüglich Umsatzsteuer ergibt sich aus den im Jahr 2020 geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Anlage 1, Ziffer 6.3 zu § 9 JVEG in der Fassung vom 1.8.2013 bis zum 31.12.2020.

Soweit der Beschwerdeführer die Qualität des Gutachtens anzweifelt, kann er hiermit nicht gehört werden, da innerhalb des Kostenansatzerinnerungsverfahrens ein Gutachten nicht mehr auf seine inhaltliche Richtigkeit hin überprüft werden kann (OLG Koblenz, Beschluss vom 26.6.2006, 14 W 277/06). Eine Kürzung des Kostenansatzes kommt nur dann in Betracht, wenn das Gutachten ganz oder wegen inhaltlicher Mängel unverwertbar ist und der Sachverständige diese Unverwertbarkeit in vorwerfbarer Weise verursacht hat (OLG Koblenz a.a.O.). Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall gewesen, da das Gutachten bei der Urteilsfindung seitens des Gerichts verwertet wurde.

Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Sachverständige nicht auf die Fragestellung des Richters eingegangen sei, ist dieser Vorwurf nicht gerechtfertigt. Ausweislich des Inhalts des Beweisbeschlusses vom 17.9.2020 sollte Beweis erhoben werden über die Frage, ob drei von der Klägerin ausgestellte Rechnungen vom 13.9.2019 angemessene Gebühren für die steuerlichen Leistungen der Klägerin ausweisen. Diese Beweisfrage hat der Sachverständige mit seinem Gutachten beantwortet.

3.

Die Kostenentscheidung fußt auf § 66 Abs. 8 GKG.

4.

Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, da der zur Entscheidung stehende Frage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, § 66 Abs. 4 Satz 1.