Art. 2 TKÜRDZStV - Leistungskapazität (1)
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer
- Redaktionelle Abkürzung
- TKÜRDZStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20500
Nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer vom 8. Juni 2016 (Nds. GVBl. S. 110) ist der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 11 Absatz 2 in Kraft tritt, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
(1) Die Leistungskapazitäten der im RDZ vorzuhaltenden technischen Komponenten sind so zu bemessen, dass die Erfüllung der in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Aufgaben aller Vertragspartner kontinuierlich gewährleistet ist.
(2) Ersuchte Überwachungsmaßnahmen dürfen nur bei Überlastung, technischer Unmöglichkeit oder Betriebsgefährdung abgelehnt werden. Im Konfliktfall entscheidet der Beirat des RDZ gemäß Artikel 8.