Landgericht Hannover
Urt. v. 16.05.2018, Az.: 17 S 10/17
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 16.05.2018
- Aktenzeichen
- 17 S 10/17
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2018, 74073
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG - AZ: 468 C 14528/15
Tenor:
Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird der Tenor des amtsgerichtlichen Urteils wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.499,44 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 122,59 € seit dem 27.06.2012, aus 134,46 € seit dem 11.04.2013, aus 714,98 € seit dem 11.07.2013, aus 351,96 € seit dem 26.07.2013 und aus 175,45 € seit dem 03.10.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist ein gewerbliches Autovermietungsunternehmen. Im vorliegenden Rechtsstreit macht sie aus abgetretenem Recht der jeweiligen Geschädigten nicht regulierte „Rest“-Ansprüche geltend, die nach Inanspruchnahme von Mietwagen von der Beklagten als Haftpflichtversicherer der jeweiligen Unfallgegner nicht erstattet worden sind.
Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Frage, wie der erstattungsfähige Normaltarif zu ermitteln ist. Das Amtsgericht hat dies entsprechend der Rechtsprechung des OLG Celle auf der Grundlage des arithmetischen Mittelwertes aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Tabelle getan.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie der Gründe der angefochtenen Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und sich unter Anwendung der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle auf das arithmetische Mittel der Tabellenwerte Fraunhofer sowie Schwacke zurückgezogen. Es hat Haftungsbegrenzung als Sondervereinbarung angenommen. Darüber hinaus hat es die Verbringungskosten zugesprochen sowie Eigenaufwendungen in Höhe von 5 % abgezogen. Auch Winterreifen hat es als zulässige Aufwendung anerkannt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Amtsgericht ausschließlich das Tabellenwerk Fraunhofer zugrunde zu legen hätte. Schwacke sei der generelle Mangel innewohnend, dass die Preise offen, mithin in Kenntnis dessen, dass sie in ein Regelwerk einfließen sollten, abgefragt worden seien. Es seien daher nicht die üblichen Marktpreise. Alternativangebote hätten zudem vorgelegen. Auch die Verfügbarkeit von anderen Fahrzeugen sei gegeben. Die einzelnen Anmietungen hätten teilweise zum Wochentarif erfolgen können. Winterreifen seien nicht ersatzfähig. Auch eine Selbstbeteiligung sei nicht zulässig und im Übrigen bestritten. Zudem habe das Amtsgericht falsche Werte eingesetzt. Darüber hinaus hätten die Eigenaufwendungen mit 10 % anstatt 5 % angesetzt werden müssen. Auch das Navigationsgerät sei nicht angefallen bzw. auch nicht erstattungsfähig.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Hannover - Az.: 468 C 14528/15 - vom 26.05.2016 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das ihr günstige Urteil als richtig.
II.
Die zulässige Berufung erweist sich im Ergebnis als weit überwiegend erfolglos. Lediglich in Höhe von 55,48 € ist das Urteil des Amtsgerichtes geringfügig zu korrigieren.
Die Ermittlung der Schadenshöhe und damit des ersatzfähigen angemessenen "Normaltarifs" für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Kfz-Unfall ist Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters.
In geeigneten Fällen können Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Marktpreisspiegel zugrunde zu legen. Der Umstand, dass beide Markterhebungen zum einen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen und zum anderen zum Teil grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich ihrer Datenerhebung begegnen, reicht nicht aus, um durchgreifende Zweifel an ihrer Eignung als Schätzgrundlage zu begründen (vgl. BGH, a. a. O., Rdnr. 18). Nur wenn eine Partei konkrete Tatsachen aufzeigt, die sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken, kann eine der beiden Methoden als vorzugswürdig angesehen werden (BGH, a. a. O., Rdnr. 19; OLG Celle, Urteil vom 13. April 2016 – 14 U 127/15 –, Rn. 11, juris). Die Art der Schätzgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor, so dass grundsätzlich zur Schadensschätzung sowohl die "Schwacke-Liste" als auch der "Fraunhofer-Marktpreisspiegel" zugrunde gelegt werden können, ebenso wie die Bildung eines Mittelwerts aus beiden Listen oder die Beaufschlagung bzw. der Abschlag einer Pauschale in Betracht kommen.
Entgegen der Ansicht der Berufung ist die Methode zur Errechnung des angemessenen Mietpreises durch das arithmetische Mittel aus den Werten der Fraunhofer- sowie der Schwacke-Tabelle zulässig und in der Rechtsprechung anerkannt. Der Bundesgerichtshof hat bezüglich beider Tabellenwerke entschieden, dass diese als Schätzgrundlage zulässig seien.
Soweit die Beklagte hier Einwände genereller Natur vorbringt, so greifen diese nicht durch.
Die Schwacke-Liste ist als Schätzungsgrundlage anerkannt. Der BGH hat gerade nicht ausgeführt, dass der Marktpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts als Schätzungsgrundlage geeigneter sei; er hat die Heranziehung der Schwacke-Liste vielmehr als nicht rechtsfehlerhaft bestätigt (BGH Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09, zitiert nach Juris).
Auch die von ihr genannten konkreten Tatsachen, dass es entsprechend andere Tarife gegeben hätte, vermögen der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil die Beweisaufnahme ergeben hat, dass gerade die Verfügbarkeit und auch die Abrufbarkeit der Preise nicht bestanden hat. Sowohl dem Mietwagenunternehmen als auch dem in Anspruch genommenen Versicherer bleibt es unbenommen, bezogen auf den konkreten Einzelfall durch Vorlage im Hinblick auf Zeitraum und Anmietsituation etc. vergleichbare Angebote darzutun und ggf. nachzuweisen, dass dem Geschädigten ein vergleichbares Fahrzeug zu schlechteren oder besseren Konditionen zur Verfügung gestanden hätte oder die generelle Vorzugswürdigkeit einer der beiden Erhebungsmethoden darzutun. Die Beklagte hat über die vorstehend diskutierten Punkte hinaus jedoch keine neuen Argumente vorgebracht, die es allgemein rechtfertigten, von der bisherigen Schätzmethode abzuweichen und den durchschnittlichen Normalpreis im Regelfall ausschließlich anhand des Fraunhofer-Marktpreisspiegels zu bemessen.
Die Eignung der Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage wird daher auch nicht durch die von der Beklagten vorgelegten Vergleichsangebote erschüttert. Auch wenn grundsätzlich Internetausdrucke zu Mietwagenangeboten geeignet sein können, die durch die Schwacke-Liste begründete Schätzungsgrundlage zu erschüttern (so BGH zum Az. VI ZR 353/09), so hat die Beweisaufnahme ein gegenteiliges Ergebnis erbracht. Die schriftlichen Zeugenaussagen haben letztlich überwiegend bestätigt, dass die ggf. telefonisch abgefragten Tarife zum Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr nachzuvollziehen seien. Die Zeugen haben teilweise Selbstzahlertarife aufgerufen, die keinesfalls weit ober- oder unterhalb der Tabellenwerke liegen. Insbesondere haben auch einige Vermieter darauf hingewiesen, dass telefonische Abfragen oftmals nur tagesaktuell gültig seien und nicht allgemeingültig. Auch wurde darauf hingewiesen, dass entsprechenden Abfragen nicht immanent sei, dass auch tatsächlich ein Fahrzeug zur Verfügung gestanden hätte.
Damit konnte die Beklagte gerade nicht belegen, dass die Methode „Fracke“ bzw. die Anwendung der Schwackeliste zu signifikant falschen Ergebnissen führt. Die von der Beklagten konkret vorgelegten Angebote von Mitbewerbern der Klägerin sind im vorliegenden Fall zur Erschütterung der angewendeten Schätzgrundlage nicht geeignet, denn die Zeugen haben gerade nicht bekunden können, dass dahinter tatsächlich konkrete Fahrzeuge gestanden hätten. Sie sind daher bereits nicht hinreichend mit der jeweiligen tatsächlichen Anmietsituation vergleichbar. Die Beklagte hat zwar auf entsprechende Anfragen bei großen Anbietern verwiesen und zugleich vorgetragen, zu einem entsprechenden Durchschnittspreis hätte auch im streitgegenständlichen Unfallzeitpunkt ein Fahrzeug angemietet werden können. Damit hat sie jedoch nicht im Sinne der Anforderungen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, NJW 2013, 1539 ff. [BGH 18.12.2012 - VI ZR 316/11] - juris Rdnr. 12) hinreichend dargelegt, dass der zur Schadensbehebung erforderliche maßgebende Normaltarif zum Zeitpunkt der Anmietung tatsächlich deutlich günstiger gewesen sein könnte als der aus dem arithmetischen Mittel der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Tabelle ermittelte Normaltarif. Dies konnte nämlich keiner der Zeugen bestätigen. Durchweg haben alle Zeugen Angebote für die Zeit nicht mehr aufrufen können. Deshalb ist nicht erkennbar, dass in der konkreten Anmietsituation seinerzeit tatsächlich ein entsprechendes Fahrzeug zu den angebotenen Konditionen verfügbar gewesen wäre.
Die von der Beklagten vorgelegten Angebote von Mitbewerbern lassen aber auch im Übrigen keinen hinreichend sicheren Schluss dahin zu, dass die Anwendung des Fraunhofer-Marktpreisspiegels anderen Schätzmethoden gegenüber vorzugswürdig wäre.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind - wie oben bereits dargelegt - trotz teilweiser nicht unerheblicher Schwächen beide Methoden grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet. Da beide Listen lediglich als Grundlage für eine Schätzung dienen, kann der Tatrichter im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO von den sich aus beiden Tabellen ergebenden Tarifen z. B. durch Zu- und Abschläge abweichen, mithin auch durch Bildung des rechnerischen Mittelwerts. Dabei wird im Rahmen des § 287 ZPO in Kauf genommen, dass die richterliche Schätzung unter Umständen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (BGH, NJW 1964, 589).
Gegen die Berechnung des Normaltarifs auf diesem Wege können auch nicht entscheidend praktische Erwägungen angeführt werden. Die Berechnung des arithmetischen Mittels ist ohne Zweifel für die Beteiligten mit einem gewissen Mehraufwand verbunden, der allerdings dem Sinn und Zweck des Gesetzes keineswegs entgegensteht. § 287 ZPO will zwar allgemein die Feststellung des Schadensumfangs erleichtern. Diesem Ziel wird aber gerade dadurch angemessen entsprochen, dass eine einheitliche Schätzmethode angewendet werden kann und es dadurch dem Geschädigten erspart bleibt, den vollen Beweis zu führen.
Da es aber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt ist, dass der Geschädigte gerade in der konkreten Situation keine allgemeine Marktanalyse machen muss, ist es nicht zu beanstanden, dass die entsprechenden Tarife gewählt wurden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Preis augenfällig übersetzt ist. Dies ist vorliegend eingedenk der Anwendung der Methode „Fracke“ aber gerade nicht der Fall.
Es ist daher anerkannt und zulässig, wenn sich das Gericht eben nicht auf lediglich telefonische Abfragen, die ggfs. zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt sind, zurückzieht, sondern als Schätzgrundlage die Regelwerke von Schwacke und Fraunhofer heranzieht. Die aufgezeigten Schwächen sowohl der einen wie auch der anderen Tabelle können dadurch nivelliert werden, dass man beide heranzieht und aus ihnen das arithmetische Mittel bildet. Das Gericht folgt daher der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle.
Soweit die Beklagte meint, dass ggfs. gleich ein Wochentarif hätte abgeschlossen werden müssen, so verkennt dies die Anforderungen an den Geschädigten. Dieser darf nur dasjenige für erforderlich halten, was ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Mensch in seinem Falle aufgewendet hätte. Da aber selbst bei einer sachverständigen Einschätzung einer Reparatur eine solche jeweils kürzer wie auch länger dauern kann, kann von dem Geschädigten nicht verlangt werden, von vornherein einen Wochentarif auszuhandeln, denn es steht gerade nicht fest, ob die entsprechende Reparatur nicht vielleicht auch innerhalb von weniger als einer Woche zu bewerkstelligen ist. Da dies aber nicht zumutbar ist, ist der vernünftige Geschädigte gehalten, hier einen möglichst einfachen Tarif zu wählen, aus dem er schnell wiederum herauskommen kann, um sein repariertes Fahrzeug entgegenzunehmen. Es besteht daher keine Pflicht, einen Wochentarif zu vereinbaren.
Anders als die Berufung meint, darf der vernünftige Geschädigte, der üblicherweise an sein Fahrzeug gewöhnt ist, für ein überwiegend recht neues und ihm unbekanntes Fahrzeug einen Haftungsausschluss vereinbaren. Dabei ist dem Geschädigten zuzugestehen, dass er sich nicht auf etwas Neues und für ihn Schwieriges dergestalt einlassen muss, dass er dafür auch noch die Haftung trägt. Das für ihn ungewohnte Auto birgt daher spezielle Gefahren, die er auch im Rahmen der Haftungsbeschränkung abfedern darf.
Soweit die Berufung meint, dass ein Navigationsgerät nicht extra zu bezahlen sei, so verkennt dies in Anerkennung der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts, dass ein solches vereinbart worden ist. Insoweit war, wie das Amtsgericht zutreffend feststellt, dem Bestreiten der Beklagten nicht nachzukommen.
Soweit die Beklagte den zweiten Fahrer bemängelt, so hat das Amtsgericht hier zutreffend angenommen, dass ein Fahrzeug, das von mehreren Personen gefahren wird, auch durch einen Schaden mit Mietwagen dazu führt, dass die weiteren Personen auch den Mietwagen fahren dürfen. Das schädigende Ereignis soll gerade den Geschädigten nicht einschränken und ihm weiterhin die Möglichkeit eröffnen, sein Fahrzeug auch von anderen Fahrern fahren zu lassen.
Auch die Begründung der Eigenaufwendungen mit 5 % erscheint dem Berufungsgericht nicht fernliegend und ist in der Rechtsprechung weitgehend anerkannt.
Nicht hingegen kann die Klägerin Winterreifen ersetzt verlangen, denn die zulässige Ausstattung nach der Straßenverkehrsordnung, die zwischen ordnungsgemäßer Bereifung im Winter und im Sommer unterscheidet, kann nicht als Zusatzleistung abgerufen werden, weil es sich schlechthin um den gesetzlich zulässigen Normalzustand im Winter handelt.
Ob es sich bei den Kosten für Winterreifen um erstattungsfähige Nebenleistungen handelt, ist in der Rechtsprechung überaus umstritten. Abgelehnt wird dies z. B. vom Landgericht Dortmund (a. a. O.), dem Landgericht Karlsruhe (VRR 2010, 346 juris-Rdnr. 22 m. w. N.), dem OLG Köln (5. Zivilsenat, MRW 2011, 12 juris-Rdnr. 5; 15. Zivilsenat, Urteil vom 14. Juni 2011 15 U 9/11 juris-Rdnr. 11). Eine vergütungspflichtige Zusatzleistung bejahen hingegen das Landgericht Kassel (a. a. O. juris-Rdnr. 32), das OLG Köln (19. Zivilsenat, NZV 2011, 450 [OLG Köln 18.03.2011 - 19 U 145/10] juris-Rdnrn. 23 bis 25), das OLG Karlsruhe (NZV 2011, 553 [OLG Karlsruhe 11.08.2011 - 1 U 27/11] juris-Rdnr. 50) und das OLG Stuttgart (NZV 2011, 556 juris-Rdnr. 67 ff.) sowie das Oberlandesgericht Celle (vgl. Urteil vom 29.02.2012,14 U 49/11, juris Rn. 68 ff.). Zwar ist mit dem Oberlandesgericht Celle davon auszugehen, dass viele Mietwagenunternehmen Winterreifen nur gegen eine entsprechende Gebühr zur Verfügung stellen, jedoch verkennt dies die Pflicht des Halters, das Fahrzeug mit witterungsangemessenen Reifen auszustatten. So aber entweder Ganzjahresreifen oder im Winterhalbjahr Winterreifen auf dem Fahrzeug aufgezogen sind, sind das keine Extrakosten vielmehr kommt der Vermieter damit nur seiner gesetzlichen Pflicht nach. Diese kann er demgemäß nicht zusätzlich in Rechnung stellen, weil es sich um den nach der StVO geforderten Normalzustand des Fahrzeuges handelt.
Insofern war das Urteil im geringen Maße abzuändern. Der Betrag für die Winterbereifung bei Fall 2 in Höhe von 58,40 € war nicht ersatzfähig, so dass ein Betrag von 499,43 € unter Abzug von 5 % mit 474,46 € zu Buche schlägt. Unter Abzug von geleisteten 340 € verbleibt ein Betrag von 134,46 €.
Die weiteren Einwendungen gegen die Berechnung verfangen nicht, denn entgegen der Berufungsbegründung hat das Amtsgericht die zutreffenden Werte angenommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Nr. 1, 97 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.