Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, gemeinsamen kommunalen Unternehmen, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuchs und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, gemeinsamen kommunalen Unternehmen, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuchs und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
- Redaktionelle Abkürzung
- BauGB§205PVStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
Vom 22. März / 4. April 2019 (Nds. GVBl. S. 422, 2020 S. 15) (1)(2)
Das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch die Ministerpräsidentin, diese vertreten durch den Minister für Inneres und Europa,
und
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Inneres und Sport,
- im Folgenden die Länder genannt -
schließen vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe nachstehenden Staatsvertrag:
Anlage des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, gemeinsamen kommunalen Unternehmen, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuchs und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen vom 17. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 422)
Nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, gemeinsamen kommunalen Unternehmen, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuchs und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen vom 17. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 422) ist der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Abs. 2 in Kraft tritt, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.