Staatsvertrag zwischen den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg
- Redaktionelle Abkürzung
- FGSenErrStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30500020000000
Vom 8./14./22. April 1981 (Nds. GVBl. S. 407 - VORIS 30500 02 00 00 000 -)
Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 12. Dezember 1981 (Nds. GVBl. S. 407)
Geändert durch Staatsvertrag vom 10. März 2014 (Nds. GVBl. S. 166, 224) (1)(2)
Die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat,
das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Minister der Justiz,
und
das Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch den Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein, dieser vertreten durch den Justizminister des Landes Schleswig-Holstein,
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 2 des Staatsvertrages vom 10. März 2014 (Nds. GVBl. S. 166, 224):
"Sind bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrags Verfahren nach Artikel 1 Absatz 2 Nummer 2 des Staatsvertrags vom 8./14./ 22. April 1981 in der bisher geltenden Fassung bei dem gemeinsamen Senat des Finanzgerichts Hamburg anhängig geworden, für die nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags der gemeinsame Senat beim Finanzgericht Hamburg nicht mehr zuständig wäre, so gehen diese Verfahren, soweit eine Entscheidung in der Hauptsache noch nicht ergangen ist, in der Lage, in der sie sich befinden, auf das Niedersächsische Finanzgericht oder das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht nach Maßgabe ihrer örtlichen Zuständigkeit über."
Bekanntmachung
über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrags zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrags über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg
Vom 21. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 224):
Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrags über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg vom 25. Juni 2014 (Nds. GVBl. S. 166) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Satz 4 am 17. Juli 2014 in Kraft getreten ist.