Art. 1 FGSenErrStV
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg
- Redaktionelle Abkürzung
- FGSenErrStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30500020000000
(1) Die Länder Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein errichten einen gemeinsamen Senat des Finanzgerichts Hamburg. Wenn es der Geschäftsanfall erfordert, können im Einvernehmen der beteiligten Landesjustizverwaltungen weitere gemeinsame Senate gebildet werden.
(2) Dem gemeinsamen Senat werden, soweit der Finanzrechtsweg durch Bundesrecht eröffnet ist, aus den Gebieten der vertragschließenden Länder zugewiesen:
- 1.Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen,
- 2.andere Angelegenheiten, die der Zollverwaltung auf Grund von Rechtsvorschriften übertragen sind, mit Ausnahme der auf den Zoll übertragenen Verwaltung der Steuern im Sinne von § 3 Absätze 1 und 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318), soweit diese Übertragung nach dem 13. Juli 2013 wirksam geworden ist,
- 3.Angelegenheiten aus der Durchführung der Agrarmarktordnung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
Andere Angelegenheiten als die Verwaltung der Steuern im Sinne von § 3 Absätze 1 und 2 der Abgabenordnung bleiben von der Ausnahmeregelung nach Satz 1 Nummer 2 unabhängig von dem Zeitpunkt ihrer Übertragung unberührt.