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  • ab 31.12.1981 (aktuelle Fassung)

Art. 3 FGSenErrStV

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg
Redaktionelle Abkürzung
FGSenErrStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30500020000000

(1) Der Haushaltsplan für das Finanzgericht Hamburg wird, soweit er den gemeinsamen Senat betrifft, im Einvernehmen mit den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein aufgestellt.

(2) Die Haushaltsrechnung legt und prüft die Freie und Hansestadt Hamburg. Die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein erhalten Abschriften.