§ 6d ZustVO-NPOG

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO-NPOG)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-NPOG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100600000

Das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zuständig für

  1. 1.

    die Aufgaben nach § 56 Abs. 2 TAMG,

  2. 2.

    die Überwachung nach Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6, auch in Verbindung mit § 35, und nach § 72 Abs. 1 bis 5 TAMG von

    1. a)

      Tierärztinnen und Tierärzten,

    2. b)

      tierärztlichen Hausapotheken,

    3. c)

      Betrieben und Einrichtungen, die veterinärmedizintechnische Produkte nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 bis 5 TAMG herstellen und damit Handel treiben, und

    4. d)

      Betrieben und Einrichtungen, die klinische Prüfungen und Rückstandsprüfungen mit Tierarzneimitteln durchführen,

  3. 3.

    (weggefallen)

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    (weggefallen)

  6. 6.

    die Erteilung der Herstellungserlaubnis für Testsera und Testantigene nach Artikel 88 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 3 Nr. 1 TAMG sowie der Widerruf, die Anordnung des Ruhens und die Aussetzung einer solchen Erlaubnis nach Artikel 133 Buchst. c und d der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 TAMG,

  7. 6a.

    die Erteilung der Großhandelsvertriebserlaubnis für Testsera und Testantigene nach § 29 Abs. 1 und 2 TAMG, die Rücknahme, der Widerruf und die Anordnung des Ruhens einer solchen Erlaubnis nach § 18 Abs. 5 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 3 TAMG, der Widerruf und die Anordnung des Ruhens einer solchen Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 TAMG sowie die Entgegennahme einer Anzeige in Bezug auf eine solche Erlaubnis nach § 18 Abs. 6 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 3 TAMG, soweit der Großhandel nicht ausgehend von Apotheken betrieben wird,

  8. 7.

    die Aufgaben nach den §§ 19 und 22 des Betäubungsmittelgesetzes, nach § 8 Abs. 5, § 10 Abs. 4, § 13 Abs. 3 Satz 3 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 7480), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Mai 2021 (BGBl. I S. 1096), sowie nach § 5 der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1425), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2011 (BGBl. I S. 1754), soweit Tierärztinnen, Tierärzte oder Tierkliniken betroffen sind,

  9. 8.

    die Überwachung

    1. a)

      nach Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6, auch in Verbindung mit § 35 TAMG, und nach § 72 Abs. 1 bis 5 TAMG der Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 119 bis 121 der Verordnung (EU) 2019/6, auch in Verbindung mit §§ 33, 35 und 72 TAMG in Verbindung mit Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 bei der Werbung für Tierarzneimittel nach § 3 Abs. 1 TAMG und für veterinärmedizintechnische Produkte sowie

    2. b)

      der Einhaltung der Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) in der Fassung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530), für die Werbung für Verfahren und Behandlungen bei Tieren im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 HWG,

  10. 9.

    (weggefallen)

  11. 10.

    die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie der Untersuchung auf Trichinen in pharmazeutischen Betrieben und Einrichtungen, die mit den in § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Nr. 16 der Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355), zuletzt geändert durch Artikel 19 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388), genannten Erregern arbeiten.