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  • ab 01.09.2011 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 TierAMVÜbwRdErl - III. Überwachung von Stoffen, die als Tierarzneimittel verwendet werden können

Bibliographie

Titel
Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren
Redaktionelle Abkürzung
TierAMVÜbwRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78540

Zuständige Behörde für die Überwachung nach § 69a AMG von Stoffen, die als Tierarzneimittel verwendet werden können, ist gemäß § 6d Nr. 6 ZustVO-SOG das LAVES.

Die Überwachung umfasst die Kontrolle der Erfüllung der Nachweispflichten gemäß § 59c AMG und erfolgt gemäß VAW 071142 der ZLG "Überwachung von Stoffen, die als Tierarzneimittel verwendet werden können (gemäß § 69a AMG)".

Für die Inspektionen sowie sonstigen Amtshandlungen und Leistungen der Veterinärverwaltung sind Gebühren und Auslagen nach der GOVet zu erheben.