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  • ab 27.09.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 LMÜBZARdErl - Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Zusammenarbeit zwischen den für die Zulassung und Überwachung von Lebensmittelbetrieben nach Lebensmittelrecht zuständigen Behörden
Redaktionelle Abkürzung
LMÜBZARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78500

Die Zulassung von Lebensmittelbetrieben gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU) 2017/625 i. V. m. § 9 Tier-LMHV obliegt dem LAVES (§ 6d Nr. 9a ZustVO-NPOG).

Die kommunalen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden (KB) sind für die Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften nach § 38 Abs. 2a Satz 1 LFGB zuständig (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 ZustVO-NPOG). Dazu haben sie sich gemäß § 38 Abs. 2a Satz 2 LFGB durch regelmäßige Überprüfungen und Probennahmen davon zu überzeugen, dass die Vorschriften eingehalten werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 4 des RdErl. vom 27. September 2023 (Nds. MBl. S. 704)