Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 27.02.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 RL ÖLB-Erl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von nicht investiven Projekten im ökologischen Landbau (Richtlinie Ökolandbau)
Redaktionelle Abkürzung
RL ÖLB-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78900

7.1 Allgemeine Verfahrenshinweise

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Geschäftsbereich Förderung, Wunstorfer Landstraße 9, 30453 Hannover.

7.3 Vordrucke

Die für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen sind auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde (www.lwk-niedersachsen.de in der Rubrik Förderung) abrufbar oder bei dieser anzufordern.

7.4 Antragstellung

7.4.1 Der Zuwendungsantrag ist fristgemäß bis spätestens zum jeweiligen Stichtag bei der Bewilligungsbehörde auf den für die Antragstellung vorgesehen Vordrucken sowie den geforderten Anlagen einzureichen. Verspätet eingegangene Anträge oder Anträge, die sich nicht auf den ausgeschriebenen Maßnahmenbereich nach Nummer 2.1 beziehen, sind abzulehnen.

7.4.2 Der Zuwendungsantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. a)

    Namen und Größe des antragstellenden Unternehmens,

  2. b)

    Beschreibung des Projekts oder der Tätigkeit einschließlich des Beginns und Abschlusses des Projekts oder der Tätigkeit,

  3. c)

    Standort des Projekts oder der Tätigkeit,

  4. d)

    Aufstellung der zuwendungsfähigen Ausgaben,

  5. e)

    Art der Zuwendung und Höhe der für das Vorhaben oder die Tätigkeit benötigten öffentlichen Finanzierung,

  6. f)

    Ziele des Projekts,

  7. g)

    Zuordnung des Projekts zu den Förderbereichen nach Nummer 2.1 und

  8. h)

    Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten.

7.4.3 Die Termine der Antragstellung werden vom ML auf den Internetseiten des ML und der Bewilligungsbehörde veröffentlicht.

7.4.4 Das ML bestimmt für jeden Stichtag den Maßnahmenbereich nach Nummer 2.1 sowie die Höhe der zur Bewilligung vorgesehenen Haushaltsmittel und Verpflichtungsermächtigungen. Eine Änderung dieser Mittelausstattung ist jederzeit möglich, wenn unvorhergesehene Ereignisse oder Entwicklungen dies erfordern.

7.4.5 Alle eingehenden Anträge sind einer Eingangsregistrierung zu unterziehen.

7.5 Bewilligung

Bewilligt werden Anträge, die die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen und die vom ML als inhaltlich förderwürdig bewertet wurden. Im Rahmen dieser Bewertung legt ML unter Berücksichtigung der fachlichen und politischen Schwerpunkte eine Bewilligungsreihenfolge fest. Reichen die Haushaltsmittel nicht für eine Bewilligung aller Anträge aus, erfolgt die Bewilligung entsprechend dieser Reihenfolge, die übrigen Anträge werden abgelehnt.

7.6 Auszahlung der Zuwendung

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt gemäß VV/VV-Gk Nrn. 7.1 bis 7.3 zu § 44 LHO.

Bei Auszahlung von Teilbeträgen sind die Teilzahlungsbeträge auf volle hundert Euro abzurunden.

Eine Auszahlung nach Vorlage des Verwendungsnachweises gemäß VV Nr. 7.4 zu § 44 LHO kommt nicht in Betracht.

7.7 Weiterleitung der Zuwendung

Im Bewilligungsbescheid kann die Weiterleitung der Zuwendung an Drittempfänger zugelassen werden. In diesen Fällen sind die Nebenbestimmungen gemäß VV/VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO in den Bescheid aufzunehmen. Wird die Zuwendung ganz oder teilweise weitergeleitet, stellt der Erstempfänger den Antrag auf der Grundlage des Antrags des Letztempfängers. Der Erstempfänger bestätigt das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen gegenüber der Bewilligungsbehörde.

Sofern eine Weiterleitung der Zuwendung an Drittempfänger erfolgt, müssen diese die Bewilligungsvoraussetzungen sowie die Voraussetzungen der Nummern 3.1 und 3.2 erfüllen.

7.8 Prüfung der Verwendung

Die Bewilligungsbehörde stellt im Rahmen der Prüfung sicher, dass eine Doppelfinanzierung mit dem ELER ausgeschlossen ist.

7.9 Die Bewilligungsbehörde veranlasst innerhalb von sechs Monaten nach Bewilligung die Veröffentlichung der Informationen gemäß Artikel 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2022/2472 in der Beihilfentransparenzdatenbank der EU-Kommission.

7.10 Die Bewilligungsbehörde führt die nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2022/2472 vorgesehenen ausführlichen Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Freistellungsvoraussetzungen eingehalten werden. Die Aufzeichnungen sind zusammen mit den Förderakten ab dem Tag der Auszahlung der Beihilfe mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

7.11 Diese Richtlinie unterliegt keiner beihilferechtlichen Evaluierungspflicht gemäß Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2472.

Außer Kraft am 1. Juli 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 27. Februar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 102)