Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 27.02.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 RL ÖLB-Erl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von nicht investiven Projekten im ökologischen Landbau (Richtlinie Ökolandbau)
Redaktionelle Abkürzung
RL ÖLB-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78900

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Die Zuwendung kann in Ausnahmefällen in Form einer Vollfinanzierung gewährt werden. Gebietskörperschaften sind von der Vollfinanzierung ausgeschlossen.

Der Zuwendungsbetrag wird auf volle Euro abgerundet. Der Höchstbetrag der Zuwendung ist auf 300 000 EUR jährlich begrenzt.

5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn

  • eine Förderung durch mehrere Stellen erfolgt,

  • der Zuwendungsempfänger ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Durchführung des Projekts hat oder

  • der Zuwendungsempfänger eine kommunale Gebietskörperschaft oder ein Zusammenschluss kommunaler Gebietskörperschaften ist.

5.3 Zum Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben und zur Höhe der Zuwendung sowie zum Ausschluss von bestimmten Ausgaben gelten die jeweiligen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2472. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Von der Förderung ausgeschlossen ist die Umsatzsteuer, soweit der Zuwendungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Ergänzend dazu werden folgende Regelungen getroffen:

5.3.1
Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben sowie Reisekosten.

5.3.1.1
Bei der Förderung von Personalausgaben sind die standardisierten Personalkostensätze zu beachten, die das MF als RdErl. regelmäßig veröffentlicht und aktualisiert. Personalausgaben werden nur für projektbezogen beschäftigtes Personal und bis zur Höhe dieser Durchschnittssätze als zuwendungsfähig anerkannt, die das Land bei der Veranschlagung von Personalausgaben im Haushaltsplan zugrunde legt, höchstens jedoch bis zur Höhe der tatsächlich gezahlten Personalausgaben soweit diese unter diesen Durchschnittssätzen liegen. Über diese Durchschnittssätze hinaus dürfen Personalausgaben nur anerkannt werden, wenn die Vergütung nach dem TV-L erfolgt. Voraussetzung ist, dass die tarifvertragliche Eingruppierung korrekt erfolgt ist.

Soll die Abrechnung nach Stundensätzen erfolgen, sind diese wie folgt zu berechnen:

  • In den Fällen der Anwendung des TV-L kann eine Spitzabrechnung nach der tatsächlichen Eingruppierung erfolgen. Zur Ermittlung der jeweiligen Stundensätze sind die gezahlten Jahresbruttobezüge (Arbeitgeberbrutto) durch 1 480 Stunden im Vollzeitäquivalent zu teilen.

  • Werden mehrere Personen im Projekt eingesetzt, kann eine einheitlich geltende Stundenpauschale berechnet werden. Diese ist auf Basis der einzelnen Stundensätze und der jeweils veranschlagten Arbeitszeiten für das Projekt zu ermitteln.

  • In allen anderen Fällen sind die Stundensätze anhand der geltenden Durchschnittssätze für die Veranschlagung von Personalausgaben im Haushaltsplan zu berechnen.

Die Bewilligungsbehörde stellt mit dem Bewilligungsbescheid fest, welche Stundensätze danach im Einzelnen zuwendungsfähig sind.

Die Förderung dieser Personalausgaben erfolgt nur, sofern das Personal nicht aus anderweitigen öffentlichen Mitteln bereits finanziert wird, und gegen entsprechenden Arbeitszeitnachweis.

5.3.1.2
Sachausgaben werden als zuwendungsfähig anerkannt, wenn diese durch das Projekt veranlasst werden und zur Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind.

Zuwendungsfähige Sachausgaben sind

  1. a)

    bei der Anwendung von Pauschalen:

    • eine allgemeine Sachausgabenpauschale für laufende Ausgaben entsprechend Anlage 1 in Höhe von 7 EUR je Personalstunde,

    • über die allgemeine Sachausgabenpauschale hinausgehende tatsächliche Auslagen für alle übrigen, nicht in Anlage 1 einkalkulierten Ausgaben,

    • eine technische Sachausgabenpauschale entsprechend Anlage 2 in Höhe von bis zu 150 EUR je im Projekt geleistete Betriebsstunde, sofern für die Projektdurchführung Maschinen/Geräte aus einem eigenen Fuhrpark landwirtschaftlicher Nutzmaschinen eingesetzt werden, oder

  2. b)

    die tatsächlichen Sachausgaben, die detailliert aufgeschlüsselt, dem Projekt zugeordnet und einzeln belegt sind.

Sofern ein Projektträger verpflichtet ist, für die in der Sachausgabenpauschale einkalkulierten Sachausgabenpositionen eine Overhead-Pauschale zu erheben und diese sich auf mit dem Projekt in Zusammenhang stehende Sachausgaben bezieht, kann diese anstelle der unter Buchstabe a genannten allgemeinen Sachausgabenpauschale als zuwendungsfähig anerkannt werden.

5.3.1.3
Die Reisekostenvergütung ist entsprechend den Regelungen der NRKVO zuwendungsfähig. Nutzt der Projektträger eigene Dienstwagen, wird die Wegstreckenentschädigung analog zu § 5 Abs. 2 bis 4 NRKVO als zuwendungsfähig anerkannt.

5.3.2
Die Förderung kann mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der Verordnung (EU) 2022/2472 für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität und der höchste nach der Verordnung (EU) 2022/2472 für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

5.3.3
Nicht zuwendungsfähig sind

  • Investitionen,

  • Sachschadensersatz bei Benutzung eines Pkw/motorbetriebenen Fahrzeugs,

  • außertarifliche Zulagen oder geldwerte Vorteile,

  • Tagegelder für Teilnehmende an Schulungs- oder Beratungsmaßnahmen,

  • Ausgaben für Vertretungsdienste während der Teilnahme an Schulungs- oder Beratungsmaßnahmen,

  • Ausgaben für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen nach Nummer 2.1.2 sowie die Bereitstellung von Beratungsdiensten nach Nummer 2.1.3, für die eine Förderung im Rahmen des ELER angeboten wird,

  • direkte Geldleistungen oder direkte Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärproduktion tätig sind und die nicht die Kriterien der Definition der Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 erfüllen. Die Vergütungen der eigenen Arbeitsleistungen oder die Erstattungen für eigene Aufwendungen im Rahmen der Projektförderung sind von dieser Regelung nicht erfasst.

Außer Kraft am 1. Juli 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 27. Februar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 102)