Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 31.07.1997, Az.: 4 M 3767/97

Unerlaubter Aufenthalt; Positivstaater; Daueraufenthalt; Ausreisepflicht; Absicht bei Einreise; Geduldeter Aufenthalt

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
31.07.1997
Aktenzeichen
4 M 3767/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12972
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1997:0731.4M3767.97.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover 26.05.1997 - 3 B 1802/97

Fundstelle

  • FEVS 1948, 42

Amtlicher Leitsatz

1. Der Aufenthalt eines Ausländers, der Staatsangehöriger eines der in der Anlage I der DVAuslG (AuslG1990DV) genannten Staaten ist ("Positivstaater") und der entsprechend § 1 Abs 1 DVAuslG (AuslG1990DV) in das Bundesgebiet eingereist ist, ohne einer Aufenthaltsgenehmigung zu bedürfen, wird nicht dadurch unerlaubt iS des § 58 Abs 1 AuslG (AuslG 1990), daß er nachträglich den Entschluß faßt, auf Dauer im Bundesgebiet zu bleiben. Er ist jedenfalls nicht aus diesem Grund vollziehbar ausreisepflichtig iS des § 42 Abs 2 Nr 1 AuslG (AuslG 1990) und des § 1 Abs 1 Nr 5 AsylbLG (in der seit dem 1. Juni 1997 geltenden Fassung). Ob der Aufenthalt unerlaubt ist, wenn er diese Absicht nachweislich bereits bei der Einreise hatte, bleibt offen.

2. Stellt ein solcher Ausländer einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung für einen Daueraufenthalt, gilt sein weiterer Aufenthalt (nach Ablauf der Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung) gem § 69 Abs 2 S 1 AuslG (AuslG 1990) als geduldet, bis die Ausländerbehörde über den Antrag entschieden hat. Während dieser Zeit hat er Anspruch auf Sozialhilfeleistungen in unmittelbarer Anwendung des § 120 Abs 1 BSHG. Dieser Anspruch entfällt nicht gem § 120 Abs 2 BSHG dadurch, daß die Ausländerbehörde ihm zusätzlich zu der fiktiven Duldung eine Duldung gem § 55 AuslG (AuslG 1990) erteilt. Denn § 120 Abs 2 BSHG erfaßt nicht den Fall, daß bei bestehender Leistungsberechtigung nach dem BSHG eine Leistungsberechtigung nach § 1 Abs 1 Nr 4 AsylbLG (in der seit dem 1. Juni 1997 geltenden Fassung) - absichtlich oder unabsichtlich - dadurch geschaffen wird, daß eine für das Aufenthaltsrecht des Ausländers gegenwärtig überflüssige Duldung erteilt wird.

3. Zur Auslegung des § 9 Abs 5 Nr 1 DVAuslG (AuslG1990DV).