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§ 74 ZRHO - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Die Zustellungsurkunde (Anlage 1 zu § 1 Nr. 1 der Zustellungsvordruckverordnung vom 12. Februar 2002, BGBl. I S. 671) ist im internationalen Rechtshilfeverkehr n i c h t als Zustellungsnachweis zu verwenden.

(2) Ausländische Empfangsbekenntnisse, die einem Zustellungsantrag beiliegen, dürfen grundsätzlich nicht verwendet werden, weil sie vielfach Vermerke enthalten, die nach ausländischem Recht durch die Unterschrift des Empfängers mit als anerkannt gelten und zu Rechtsnachteilen für den Zustellungsempfänger führen können. Die Empfangsbekenntnisse können ausnahmsweise benutzt werden, wenn ihre Verwendung ausdrücklich aus Gründen des innerstaatlichen fremden Rechts erbeten ist (z.B. weil Stempelpapier des fremden Staates zu benutzen ist); vorher ist genau zu prüfen, ob nicht der Vordruck unzulässige Vermerke enthält.

(3) Der Zustellungsnachweis ist daher, von den in Absatz 2 zugelassenen Ausnahmen abgesehen und vorbehaltlich § 79a, ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen zu fertigen.