§ 74 ZRHO - Ersuchen um Aktenübersendung
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Ersuchen um zeitweilige Überlassung von Akten zur Einsichtnahme sind grundsätzlich zu vermeiden, es sei denn, Auskünfte oder Abschriften aus den Akten unterrichten nicht ausreichend.
(2) Das Ersuchen muss die Angabe enthalten, zu welchem Zweck die Aktenübersendung gewünscht wird und wie lange die Akten voraussichtlich benötigt werden. Die Fristen für die Rückgabe der Akten sind genau einzuhalten.