Verleihung von Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr
Bibliographie
- Titel
- Verleihung von Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr
- Redaktionelle Abkürzung
- AuszReRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11430000003016
RdErl. d. MI v. 28.2.2000 - L1.24-11213/1 -
Vom 28. Februar 2000 (Nds. MBl. S. 222)
Zuletzt geändert durch RdErl. vom 14. Oktober 2004 (Nds. MBl. S. 630)
- VORIS 11430 00 00 03 016 -
Bezug:
RdErl. v. 28.2.1962 (Nds. MBl. S. 274), geändert durch RdErl. v. 5.2.1974 (Nds. MBl. S. 274)
- VORIS 11430 00 00 03 005 -
Eine Auszeichnung für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr erfüllt ihren Zweck als Anerkennung einer guten Tat am besten dann, wenn sie alsbald verliehen wird, d. h. solange die Erinnerung an die Rettungstat in der Öffentlichkeit noch lebendig ist. Aufgrund der Nr. 8 des Beschlusses der LReg vom 1.2.2000 (Nds. MBl. S. 221) wird daher Folgendes bestimmt: