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  • ab 27.04.2000 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 AuszReRdErl

Bibliographie

Titel
Verleihung von Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr
Redaktionelle Abkürzung
AuszReRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11430000003016

2.
Das Vorschlagsrecht haben die Gemeinden und Samtgemeinden für ihre Mitgliedsgemeinden, in denen die Retterin oder der Retter den Wohnsitz hat oder die Rettungstat durchgeführt wurde, wenn die Retterin oder der Retter den Wohnsitz außerhalb des Landes hat. Bei Rettungstaten auf hoher See begründet der Heimathafen des Schiffes, von dem aus die Rettungstat vollbracht wurde, die Zuständigkeit für das Vorschlagsrecht.