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  • ab 27.04.2000 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 AuszReRdErl

Bibliographie

Titel
Verleihung von Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr
Redaktionelle Abkürzung
AuszReRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11430000003016

1.
Für die Auszeichnung von Lebensrettungstaten können dem MI Vorschläge unterbreitet werden, soweit die Retterin oder der Retter bzw. die oder der Gerettete den Wohnsitz in Niedersachsen hat oder der Rettungsort in Niedersachsen liegt. Im Regelfall werden Rettungstaten ausgezeichnet, die nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.