AuszReRdErl,NI - Auszeichnung Rettung RdErl

Verleihung von Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr

Bibliographie

Titel
Verleihung von Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr
Redaktionelle Abkürzung
AuszReRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11430000003016

RdErl. d. MI v. 28.2.2000 - L1.24-11213/1 -

Vom 28. Februar 2000 (Nds. MBl. S. 222)

Zuletzt geändert durch RdErl. vom 14. Oktober 2004 (Nds. MBl. S. 630)

- VORIS 11430 00 00 03 016 -

Bezug:

RdErl. v. 28.2.1962 (Nds. MBl. S. 274), geändert durch RdErl. v. 5.2.1974 (Nds. MBl. S. 274)
- VORIS 11430 00 00 03 005 -

Eine Auszeichnung für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr erfüllt ihren Zweck als Anerkennung einer guten Tat am besten dann, wenn sie alsbald verliehen wird, d. h. solange die Erinnerung an die Rettungstat in der Öffentlichkeit noch lebendig ist. Aufgrund der Nr. 8 des Beschlusses der LReg vom 1.2.2000 (Nds. MBl. S. 221) wird daher Folgendes bestimmt:

Abschnitt 1 AuszReRdErl

Bibliographie

Titel
Verleihung von Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr
Redaktionelle Abkürzung
AuszReRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11430000003016

1.
Für die Auszeichnung von Lebensrettungstaten können dem MI Vorschläge unterbreitet werden, soweit die Retterin oder der Retter bzw. die oder der Gerettete den Wohnsitz in Niedersachsen hat oder der Rettungsort in Niedersachsen liegt. Im Regelfall werden Rettungstaten ausgezeichnet, die nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.

Abschnitt 2 AuszReRdErl

Bibliographie

Titel
Verleihung von Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr
Redaktionelle Abkürzung
AuszReRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11430000003016

2.
Das Vorschlagsrecht haben die Gemeinden und Samtgemeinden für ihre Mitgliedsgemeinden, in denen die Retterin oder der Retter den Wohnsitz hat oder die Rettungstat durchgeführt wurde, wenn die Retterin oder der Retter den Wohnsitz außerhalb des Landes hat. Bei Rettungstaten auf hoher See begründet der Heimathafen des Schiffes, von dem aus die Rettungstat vollbracht wurde, die Zuständigkeit für das Vorschlagsrecht.

Abschnitt 3 AuszReRdErl

Bibliographie

Titel
Verleihung von Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr
Redaktionelle Abkürzung
AuszReRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11430000003016

3.
Die Vorschläge sind dem MI auf dem Dienstweg mit einer kurzen Darstellung der für die Auszeichnung maßgebenden Umstände vorzulegen.

Abschnitt 4 AuszReRdErl

Bibliographie

Titel
Verleihung von Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr
Redaktionelle Abkürzung
AuszReRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11430000003016

4.
Aus der Anregung sollen neben der Darstellung der Rettungstat und einem kurzen Vorschlag zur Art der Auszeichnung (Rettungsmedaille, öffentliche Belobigung, Geldbelohnung) folgende Angaben über die Retterin oder den Retter hervorgehen:

  1. a)
    Vor- und Familienname,
  2. b)
    Geburtstag und -ort,
  3. c)
    Wohnort,
  4. d)
    Staatsangehörigkeit.