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  • ab 27.04.2000 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 AuszReRdErl

Bibliographie

Titel
Verleihung von Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr
Redaktionelle Abkürzung
AuszReRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11430000003016

7.
Die Auszeichnung wird der Stelle, die sie aushändigen soll, unmittelbar übersandt. Über die erfolgte Aushändigung ist das MI zu unterrichten. Bei der Auszeichnung ist darauf hinzuweisen, dass die Auszeichnung und der zugrunde liegende Rettungsfall unter Angabe der persönlichen Daten im Rahmen einer Presseerklärung bekannt gemacht wird. Sollte der Retter oder die Retterin hiermit nicht einverstanden sein, so ist dieses ebenfalls mitzuteilen. Sollte eine Aushändigung unterbleiben, so sind die Urkunde oder die Rettungsmedaille mit Urkunde an das MI zurückzuleiten.