Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 30.07.2007, Az.: L 8 AS 186/07 ER
Ansehung der in einer stationären Einrichtung zur Verfügung gestellten Ernährung als Regelleistung i.S.d. Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II); Reduzierung einer der Sicherung des Lebensunterhalts dienenden Regelleistung durch von gemeinnützigen Organisationen oder Freunden zur Verfügung gestellte Lebensmittel oder Kleidung; Aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Bescheid über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 30.07.2007
- Aktenzeichen
- L 8 AS 186/07 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 37657
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2007:0730.L8AS186.07ER.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Osnabrück - 23.02.2007 - AZ: S 23 AS 58/07 ER
Rechtsgrundlagen
- § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG
- § 86b Abs. 2 S. 2 SGG
- § 3 Abs. 3 S. 2 SGB II
- § 11 SGB II
- § 23 Abs. 3 SGB II
Fundstelle
- info also 2007, 263-264 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Die Ernährung in einer stationären Einrichtung senkt nicht den Bedarf des ALG II-Empfängers und stellt kein "Einkommen" i.S.d. § 11 SGB II dar. Sie ist ebenso wenig auf den Bedarf anzurechnen wie von gemeinnützigen Organisationen oder Freunden zur Verfügung gestellte Lebensmittel oder Kleidung.
Tenor:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 23. Februar 2007 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu erstatten.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Osnabrück vom 23. Februar 2007 ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen einen Bescheid des Antragsgegners angeordnet, mit dem dieser nur noch geringere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) bewilligt hatte. Der Senat verweist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angefochten sozialgerichtlichen Beschluss (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners bietet keinen Anlass zu einer abweichenden Betrachtung.
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass die Antragsteller auch über den 31. Januar 2007 hinaus die ihnen ursprünglich mit Bescheid vom 13. November 2006 bewilligten Leistungen begehren. Weiter zutreffend hat es das Begehren in rechtlicher Hinsicht als Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG aufgefasst und nicht, wie vom Prozessbevollmächtigten der Antragsteller auch noch im Beschwerdeverfahren vorgetragen, als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Das Gericht hat darauf hinzuwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt werden (§ 106 Abs. 1 SGG), es ist an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden (§ 103 Satz 2 SGG); es entscheidet über erhobene Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein ( § 123 SGG). Diese Grundsätze für das Klageverfahren gelten im besonderen Maße auch für das Beschlussverfahren im vorläufigen Rechtsschutz. Insoweit ist es nicht nur unschädlich, sondern sogar geboten, unklare oder rechtlich unzutreffende Anträge auch von anwaltlich vertretenen Beteiligten in eine sachgerechte Form zu bringen und hierüber kurzfristig zu entscheiden.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG kommt nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur in Betracht, "soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt". Leistungsempfänger, die Änderungen von Bewilligungsbescheiden für unrechtmäßig halten, müssen den zulässigen Rechtsbehelf gegen den Änderungsbescheid einlegen, um weiterhin die ursprünglich bewilligten Leistungen zu erhalten. Soweit der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, bedarf es keiner weiteren Aktionen der Leistungsempfänger, anderenfalls bietet § 86a Abs. 1 SGG das erforderliche rechtliche Rüstzeug.
Grundsätzlich haben Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung, sofern nicht durch Bundesgesetz anderes geregelt ist (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG). § 39 SGB II enthält eine abweichende Regelung für Fälle, in denen der angefochtene Verwaltungsakt über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet. Ein solcher Fall liegt hier vor mit der Folge, dass dem Widerspruch gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Januar 2007 keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Das Gericht der Hauptsache kann in solchen Fällen gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise angeordnet werden. Das Gericht entscheidet über die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach Ermessen und aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung. Die aufschiebende Wirkung ist in der Regel anzuordnen, wenn das Interesse des belasteten Leistungsempfängers an der aufschiebenden Wirkung überwiegt und die Behörde keine Umstände dargelegt hat, die einen Vorrang an alsbaldiger Vollziehung erkennen lassen (vgl Meyer-Ladewig, SGG Kommentar 8. Auflage, § 86b Rdnr 12). Bei der Abwägungsentscheidung ist die Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens ein wichtiges Kriterium: Ist der angefochtene Bescheid ersichtlich rechtmäßig, kommt die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht; andererseits ist die aufschiebende Wirkung ohne weitere Abwägung dann auszusprechen, wenn der angefochtene Bescheid ersichtlich rechtswidrig ist.
Die der Abwägungsentscheidung des SG zu Grunde liegenden rechtlichen Erwägungen werden vom Senat geteilt. Der Bescheid des Antragsgegners vom 18. Januar 2007 begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken.
Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 13. November 2006, mit dem Leistungen bis Mai 2007 unter Berücksichtigung von jeweils 90 v.H. der Regelleistung für die Antragsteller zugesprochen worden sind, kann nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 45 ff Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) zu Lasten der Antragsteller geändert werden. Hier kommt § 48 SGB X in Betracht. Nach dieser Vorschrift (i.V.m. §§ 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II, 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III)) ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft oder bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass einer Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
Das Vorliegen einer derartigen wesentlichen Änderung ist zumindest fraglich. Die rechtlichen Verhältnisse (gemeint: Änderung der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften) haben sich nicht geändert. In den tatsächlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Bewilligungsbescheides vom 13. November 2006 vorgelegen haben, ist am 18. Januar 2007 eine Änderung eingetreten, weil die Antragstellerin in eine psychosomatische Fachklinik aufgenommen wurde. Wesentlich im Sinne des § 48 SGB X wäre diese Änderung nur, wenn sie Auswirkungen auf die Anspruchsvoraussetzungen für die bewilligten Leistungen nach dem SGB II hätte. Dies ist nach summarischer Prüfung nicht der Fall.
Bei der in einer stationären Einrichtung zur Verfügung gestellten Ernährung handelt es sich grundsätzlich um von den Regelleistungen nach dem SGB II umfassten Bedarf. Eine leistungsschädliche Berücksichtigung könnte deshalb allenfalls auf der Bedarfsseite, nicht auf der Einkommensseite erfolgen (vom Senat offen gelassen für den Geltungsbereich des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch Sozialhilfe - ( SGB XII) im Beschluss vom 28. Juli 2006 - L 8 SO 45/06 - FEVS 2007, S 154).
Der Senat teilt die Ansicht des SG, dass die in einer stationären Einrichtung zur Verfügung gestellte Ernährung nicht zu einer Reduzierung des Bedarfs der Antragstellerin führen kann. Der Gesetzgeber hat die Regelleistungen nach dem SGB II (anders als im SGB XII, vgl. dort § 28) ausdrücklich als strikte Pauschalleistungen ausgestaltet und nur in den abschließend normierten Fällen des § 23 Abs. 3 SGB II zusätzliche Leistungen vorgesehen. Der mit Wirkung vom 1. August 2006 vom Gesetzgeber noch einmal ausdrücklich durch die Einfügung des § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II bekräftigte Pauschalierungsgrundsatz führt nicht nur zu einem Verbot, zusätzliche Leistungen nach dem SGB II zu erbringen, sondern gleichzeitig zu einem Rechtsanspruch des Hilfebedürftigen auf die volle pauschalierte Regelleistung. Dem Hilfebedürftigen steht es frei, wie er sich die durch die Regelleistung abgedeckten zum soziokulturellem Existenzminimum gehörenden Dinge des täglichen Lebens beschafft. Von gemeinnützigen Organisationen oder Freunden zur Verfügung gestellte Lebensmittel oder Kleidung führen ebenso wenig zur Reduzierung der der Sicherung des Lebensunterhalts dienenden Regelleistung wie die hier streitige Verpflegung (so auch SG Gotha, Gerichtsbescheid vom 10. November 2006 - S 26 AS 748/06 ; SG Berlin, Beschluss vom 29. Januar 2007 - S 37 AS 8103/06 ; so auch Hammel, Zur Kürzung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gewährten Regelleistung aus Anlass eines kurzzeitigen Krankenhausaufenthaltes, ZFSH/ SGB 2007, 331, 336ff).
Eine Berücksichtigung der in einer stationären Einrichtung zur Verfügung gestellten Ernährung als Einkommen nach § 11 SGB II würde zu einer Umgehung des Grundprinzips der Pauschalierung führen, worauf auch das SG zutreffend hingewiesen hat. Unabhängig davon käme eine Berücksichtigung wegen fehlenden Marktwerts nicht in Betracht. Entgegen der vom 13. Senat des LSG (Beschluss vom 29. Januar 2007 - L 13 AS 14/06 ER ) vertretenen Auffassung folgt aus der Zahlungsverpflichtung des Kranken- oder Rentenversicherungsträgers für die Verpflegung nicht deren Marktwert, desgleichen nicht aus der behaupteten Kostenersparnis des Leistungsempfängers. Maßgebend kann allein sein, ob die Verpflegung auch anderweitig verwertet werden kann. Ein entsprechender Markt ist dem Senat nicht bekannt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Da der Antragsgegner unterliegt, trägt er die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
Gerichtskosten werden in Verfahren dieser Art nicht erhoben.
Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.